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Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 20:37
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Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Hallo,

jemand geht zu Besuch in eine Berufsoberschule und erhält die amtsärztl. Attestpflicht wegen zu vieler Fehltage. Kann die Schule dem Schüler das ganze zu jedem Zeitpunkt erteilen, wenn eine gewisse Anzahl an Fehltagen erreicht ist auch wenn er schon länger nicht mehr ärztlich entschuldigt gefehlt hat oder muss die Anordnung einen sehr aktuellen Bezug haben?

Danke im voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 22:13
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Hätte nicht ein Thread gereicht?


Was wurde denn als Grund genannt?

Das sollte man zuerst erfragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 23:19
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Bundesland?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 01:02
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

sry, aber wollte ja auch nur einen Thread eröffnen. Als Grund wurde genannt, dass zu viele angesagte Arbeiten krankheitsbedingt versäumt wurden. Wobei bei letzterer sich der Schüler zwar frühs krankgemeldet hat, jedoch nicht beim Arzt war und somit ist es ja unentschuldigt = nicht krankheitsbedingt?
Die Schule befindet sich in Bayern
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  #5 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 07:48
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Lies §35 Absatz 3 FOBOSO: http://www.gesetze-bayern.de/jportal...&doc.origin=bs

Die Schule kann ärztliche Atteste verlangen
- wenn der Schüler länger als drei Tage fehlt
- wenn Arbeiten angekündigt sind und sich der Schüler krankmeldet
- wenn sich Erkrankungen häufen (ist das hier im Sachverhalt der Fall?)
- wenn Zweifel an den nichtärztlichen Krankmeldungen bestehen.

Das mit dem "krankmelden und nicht beim Arzt ist unentschuldigt" ist doch kompletter Unsinn und könnte für jede Arbeit mit einer 6 belohnt werden. Abgesehen davon würde ich als Lehrer bei so einem Verhalten tatsächlich für die Zukunft grundsätzlich Atteste verlangen.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 20:42
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Ja, die Arbeit wurde mit 0 Punkten gewertet. Eine ärztliche Attestpflicht hat bereits bestanden und evtl. kann eine amtsärztliche Attestpflicht ja nur angeordnet werden, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Arztes bestehen? Wenn der Schüler dann also an diesem Tag auch nicht vom Arzt krankgeschrieben wurde, weil er nicht dort war...
Bei Arbeitsverhältnissen ist es ja glaube ich so, dass z. B. Abmahnungen nur innerhalb von 14 Tagen nach der vertragswidrigen Tätigkeit ausgesprochen werden können.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 22:56
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Zitat:
Zitat von H0my Beitrag anzeigen
...evtl. kann eine amtsärztliche Attestpflicht ja nur angeordnet werden, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Arztes bestehen?
Das ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern nur, dass die Schule ein "ärztliches oder schulärztliches Attest" verlangen kann, was impliziert, dass sie die freie Wahl hat.

Zitat:
Bei Arbeitsverhältnissen ist es ja glaube ich so, dass z. B. Abmahnungen nur innerhalb von 14 Tagen nach der vertragswidrigen Tätigkeit ausgesprochen werden können.
Ja, wenn der Schüler so weitermacht, kann er sich tatsächlich im Arbeitsleben umsehen. Die K-cke ist mehr als am Dampfen!
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  #8 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 00:16
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Zitat:
Ja, wenn der Schüler so weitermacht, kann er sich tatsächlich im Arbeitsleben umsehen. Die K-cke ist mehr als am Dampfen!
Ich denke nicht, dass der Schüler innerhalb von 4 Wochen noch schnell ausgeschult werden kann, wenn er noch nie Verweise etc. erhlaten hat. Gelten nun die Bestimmungen wie sie beispielsweise beim Arbeitsrecht gültig sind mit den 14 Tagen?
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  #9 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 00:47
V.I.P.
 
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AW: Anordnung der amtsärztl. Attestpflicht zu jeder Zeit möglich?

Zitat:
Gelten nun die Bestimmungen wie sie beispielsweise beim Arbeitsrecht gültig sind mit den 14 Tagen?
nein. schulrecht und arbeitsrecht sind nicht vergleichbar. sie haben auch einen völlig unterschiedliche zielsetzung.

arbeitsrecht dreht sich hauptsächlich darum die arbeitnehmerinnen vor abzocke und willkür zu schützen. denn die "gegenspielerinnen" sind unternehmen, die nach möglichst viel gewinn streben, welches automatisch einen interessenskonflikt bedeutet.

all das haben wir im schulrecht überhaupt nicht. ein "schülerschutz" ist gar nicht in dem maße notwendig, weil den schülerinnen und schülern gar keine "gegenspielerin" gegenübersteht, sondern pädagoginnen und pädagogen, deren aufgabe es ist, den schüler bestmöglich auf das arbeitsleben vorzubereiten.

im schulrecht geht es darum erziehung zu regeln.
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