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Ablehnung der Gebührenermäßigung an einer staatlichen Fernuni

Dies ist eine Diskussion zu Ablehnung der Gebührenermäßigung an einer staatlichen Fernuni innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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Alt 17.11.2011, 14:24
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Ablehnung der Gebührenermäßigung an einer staatlichen Fernuni

Hallo,

ich wüsste gerne eure Meinung zu folgendem Fallbeispiel:

Student X ist an einer staatlichen Fernuni, welche Gebührenermäßigungen für Bedürftige (BAföG-Empfänger) anbietet.
Nun hat X ein Modul Y belegt und schnell festgestellt, dass er doch lieber das Modul wechseln möchte und per E-Mail an der Uni nachgefragt, ob er das Modul gegen ein anderes tauschen könnte und mit welchen weiteren Kosten dies möglicherweise verbunden wäre. X wird mitgeteilt, dass der Wechsel nicht möglich sei, sondern lediglich ein weiteres Modul zu seinem gewählten dazu gebucht werden könne. Auf die Frage bezüglich der Kosten wird nicht eingegangen und X stimmt der Buchung zu, davon ausgehend, dass die Gebührenermäßigung wie bisher problemlos möglich ist.

Nun erhält X jedoch einen Gebührenbescheid, nach dem er den vollen Betrag (ohne Ermäßigung) zu zahlen hat. Auf Nachfrage wird X mitgeteilt, dass die Ermäßigung nur bis zu einer bestimmten Anzahl an SWS (Semesterwochenstunden) möglich sei (auf der Website der Uni nachzulesen) und diese mit dem zugebuchten Modul überschritten seien. Es ist noch zu erwähnen, dass es sich bei den Gebühren um reine Materialkosten für Studienhefte handelt (ca. 325 €).

Nun die Fragen:
Welche Möglichkeiten hat X, gegen den neuen Gebührenbescheid vorzugehen?
Macht ein Widerspruch Sinn, da X nicht über die auf ihn zukommenden deutlich höheren Kosten Bescheid wusste und auch auf Nachfrage nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde?
Besteht so etwas wie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht?
Kann X das Studienmaterial zurücksenden, so dass die erbrachte Leistung der Uni und somit auch der zweite Gebührenbescheid hinfällig wäre?
Ursprünglich wollte X eigentlich nur das Modul wechseln (das erstgebuchte gegen das zweitgebuchte austauschen), doch er wäre auch bereit, das neue Modul, wie sonst auch, mit ermäßigten Gebühren zu bezahlen.
X benötigt das Studienmaterial des zunächst gewählten Moduls nicht (es ist in neuwertigem Zustand), was spricht dagegen, dieses zurückzusenden?

Die Uni zeigt sich unkooperativ und lässt X gegenüber deutlich werden, dass er lediglich dagegen Klage einreichen könne und von der Uni kein Entgegenkommen zu erwarten ist. "Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, kommt zum Gebührenbescheid vom 14.11.2011 eine weitere Gebührenermäßigung nicht in Betracht. Ich sehe auch keinen Grund für eine außergerichtliche Einigung, da die Rechtslage eindeutig ist."

Auf der Website der Uni heißt es:

"Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in weiten Teilen des Verwaltungshandelns

Der Landtag NRW hat am 19. September 2007 beschlossen, dass mit Wirkung zum 01. November 2007 das Widerspruchsverfahren in nahezu allen Verwaltungsbereichen abgeschafft wird. Dadurch soll das Verwaltungsverfahren vereinfacht und zugleich beschleunigt werden. Konsequenz dieser Regelung ist, dass für die ab dem 01. November 2007 erlassenen Bescheide nur noch der Klageweg binnen eines Monats beschritten werden kann, um die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verhindern.


Auch die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind von dieser Gesetzesänderung, insbesondere im Bereich der Gebührenerhebung, der Einschreib- und Zulassungsverfahren, der Rückmeldeverfahren, der Exmatrikulationen sowie der Beurlaubungen, betroffen. Bei Bescheiden in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten ist dagegen – wie bisher – ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Die Klageeinreichung bei Gericht ist mit Gebühren verbunden, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Mit Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht werden die Gerichtsgebühren fällig.

Die FernUniversität XY möchte auch zukünftig ihren Studierenden entgegenkommen, wenn sie aus ihrer Sicht inhaltliche Fehler bei Bescheiden feststellen. Den Studierenden wird daher zukünftig angeboten, sich bei etwaigen Einwendungen gegen einen Bescheid binnen 14 Tagen nach dem Absendedatum an die zuständige Stelle der FernUniversität XY mit der Bitte um Klärung zu wenden. Die FernUniversität XY wird bei berechtigten Einwendungen dann zeitnah einen korrigierten Zweitbescheid erlassen. Durch diese Möglichkeit soll für beide Seiten ein kosten- und zeitintensives Klageverfahren vermieden werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass durch die Geltendmachung bei der FernUniversität XY die einmonatige Klagefrist nicht verlängert wird."
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