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6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch

Dies ist eine Diskussion zu 6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 15:18
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6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch

Angenommen eine Lehrerin beschuldigt ein Schüler das er die Arbeit mit jemanden aus seinen hinteren Tisch getauscht hat weil sie ja eigentlich jeweils eine Arbeit A und eine B verteilt in jeden Tisch austeilt. Aber diesmal hat sie in ein Tisch A und A ausgeteilt und in den hinteren B und B. Aber sonst hat sie in den anderen Tischen die Arbeiten korrekt ausgeteilt also A und B. Jetzt beschuldigt sie die Schüler die Arbeiten ausgetausch zu haben. Und Jetzt sollen die vier Schüler eine 6 kriegen oder es geben zwei zu das sie die Arbeiten ausgetauscht haben (was aber nicht stimmt). Das hat die Lehrerin auch schon mit der Abteilungsleiterin besprochen. Darf die Lehrerin einfach den vier Schülern eine 6 geben?.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 15:27
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AW: 6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch

Zitat:
Zitat von D.Brown Beitrag anzeigen
Darf die Lehrerin einfach den vier Schülern eine 6 geben?.
Sie muss schon eindeutige Hinweise für einen Austausch haben. Selbst, wenn zwei Banknachbarn irrtümlich die gleiche Klausurversion kriegen (oder diese absichtlich austauschen) - es müssen auch Übereinstimmungen vorliegen (bzw. man hat sie beim Austausch beobachtet).
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.11.2010, 00:28
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AW: 6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch

Eine Schulnote ist ein Verwaltungsakt, der nach pflichtgemäßem Ermessen vollzogen wird. Wie bei jedem solchen kann der Betroffene ggf. Widerspruch einlegen und ggf. auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfen lassen, ob die Grenzen für das pflichtgemäße Ermessen verletzt wurden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 07.11.2010, 10:06
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AW: 6 für eine Arbeit wegen angeblichen Austausch

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Eine Schulnote ist ein Verwaltungsakt, der nach pflichtgemäßem Ermessen vollzogen wird.
Nö.
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Wie bei jedem solchen kann der Betroffene ggf. Widerspruch einlegen und ggf. auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfen lassen, ob die Grenzen für das pflichtgemäße Ermessen verletzt wurden.
Nicht bei einer Schulnote, sondern nur bei einer Zeugnisnote, und selbst dort wird darüber diskutiert:

http://www.jura-intensiv.de/ra/archiv/2004-09.pdf
(Seiten 561-566)
http://www.mittag-online.de/Uebersicht_24.pdf
Zitat:
Schulnoten: „Normale“ Schulnoten haben keine Außenwirkungen.
Noten, die auf einem Abschlusszeugnis erscheinen, haben aber
Verwaltungsaktqualität, weil sie nicht nur die „innere Ordnung“ der
Schule betreffen, sondern für den Schüler „außerschulische Bedeutung“
haben.
(der zweite Satz wird in der oben verlinkten Diskussion infrage gestellt)
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