Dies ist eine Diskussion zu Wie erlangen AGB Wirksamkeit bei telefonischer Reisebuchung? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Wie erlangen AGB Wirksamkeit bei telefonischer Reisebuchung? Ein Kunde bucht telefonisch ein im TV-Reiseangebot. Als er die Buchungsbestätigung/Rechnung bekommt, erhält er mit diesem Brief/PDF erstmals die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der AGB, denen er aber nicht zustimmen möchte - bzw. denen er bei vorheriger Kennnisnahme nicht zugestimmt und somit die Buchung nicht getätigt hätte. Allerdings steht in den AGB: "Mit schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder fernmündlicher Anmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter nach Maßgabe der die Reiseleistung bestimmenden Reiseausschreibung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 1 Woche an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung (in Form eines Prints oder einer pdf – Datei) des Reiseveranstalters beim Anmelder (an der vom Anmelder angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse) zustande.[...] Nun stellt sich die Frage, ist ein Reisevertrag zustande gekommen und gelten diese AGB? Danke für's Lesen und für Antworten Roland S.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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| AW: Wie erlangen AGB Wirksamkeit bei telefonischer Reisebuchung? Ja, es wurde eine verbindliche telefonische Buchung und keine Angebots- und AGB-Anforderung vorgenommen. |
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| AW: Wie erlangen AGB Wirksamkeit bei telefonischer Reisebuchung? Ein Reisevertrag ist zustandegekommen, da die Buchung einer Reise keiner bestimmten Form bedarf. Eine telefonische Buchung ist genauso bindend wie eine mit persönlicher Unterschrift oder über ein Internet-Anmeldeformular (sofern der Reiseveranstalter beweisen kann, dass der Kunde "ich möchte buchen" und nicht "ich interessiere mich eventuell" gesagt hat, wovon aber auszugehen ist, wenn der Kunde persönliche Daten gegeben hat). Mit der Annahme der Buchung /Bestätigung durch den Reiseveranstalter ist der Reisevertrag zustandegekommen. Die Frage ist allerdings, ob die AGBs wirksam einbezogen wurden. Das kann bei telefonischen Buchungen mitunter sehr schwierig für den RV sein, das nachzuweisen. Wenn die AGBs nicht wirksam einbezogen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dann kann der RV z.B. keine pauschalierten Rücktrittskosten verlangen, sondern nur tatsächlich nachweisbare (was für den Kunden meist besser, manchmal aber auch schlechter ist). |
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