Dies ist eine Diskussion zu Wer ist Reiseveranstalter? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Wer ist Reiseveranstalter? F beauftragt eine Agentur "A" mit der Organisation und Abwicklung, d.h. Zahlungsverwaltung, Buchungsbestätigungen, Kontakt zu den Kunden. Die Agentur A und das Fitnessstudio F sind wirtschaftlich unabhängig voneinander. Die Agentur A kauft die Reiseleistungen, also Beförderung, Unterbringung, Verpflegungsleistung, Reiseleitung und Betreuung bei einem deutschen Reiseveranstalter "R" ein. Als Zusatz bietet das Fitnessstudio F seine eigenen Leistungen mit seinem eigenen Personal während der Reise vor Ort an, z.B. Fitnessworkshops. Die bei dem dt. Reiseveranstalter eingekauften Leistungen werden dann von der Agentur A mit einem Gewinnzuschlag versehen und an die Kunden weiterverkauft. Das Fitnessstudio F erhält eine Provision pro gebuchtem Teilnehmer. Bei Buchung müssen die Kunden die AGB des Reiseveranstalters R akzeptieren, die ihnen durch A im Namen des F (d.h. auf dessen Briefpapier) vorgelegt werden. Der Kunde gibt seine Reisebuchung bei F ab, dieses leitet die Buchung an die Agentur A weiter, die Agentur bestätigt dem Kunden im Namen des Fitnessstudios (auf deren Briefbogen) die Buchung, zieht den Reisepreis vom Kunden über das Geschäftskonto der Agentur ein. Auf der Buchungsbesätigung steht sinngemäß "Vielen Dank für Ihre Buchung der Fitness-Reise des Fitnessstudio ABC." Wer wäre in diesem fiktiven Falle der Reiseveranstalter im rechtlichen Sinne? An wen wären also z.B. Reklamationen, Regressansprüche etc. zu richten? Eine ziemlich spannende Fragestellung, wie ich finde. Ich bin auf eure Antworten gespannt. |
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| AW: Wer ist Reiseveranstalter? F. bietet seinen Kunden auf eigenem Briefpapier gem. Sachverhalt folgende Leistungen an: Beförderung, Unterbringung, Verpflegungsleistung, Reiseleitung und Betreuung. Ferner setzt es noch eine weitere Reiseleistung hinzu: Fitnessworkshops. F. schnürt also das letztendliche Gesamtpaket für den Verbraucher / Reisenden / Kunden. Woher F. die dem Endkunden angebotenen Leistungen bezieht (direkt vom Hotel, direkt von der Fluggesellschaft oder schon 'vorgebündelt' von R.) spielt bei der Beurteilung der 'Reiseveranstalter'-Eigenschaft keine Rolle. Insofern ist es unerheblich, ob R. schon dem F. ein 'vorgebündeltes Paket' verkauft und es ist für den Endkunden auch unerheblich, ob da noch eine Agentur A. zwischen F. und R. zwischengeschaltet ist. Auch auf dem Briefpapier gegenüber dem Endkunden taucht F. als Organisator auf. '"Reiseveranstalter" ist zunächst einmal jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB anbietet, d.h. mindestens zwei Hauptleistungen als Gesamtheit zu einem von vornherein festgelegten Gesamtprogramm und zu einem Gesamtpreis anbietet. Auch ein einmaliges Angebot, z. B. die Leserreise einer Zeitung, gilt als Pauschalreisevertrag. Nichtgewerbliche Anbieter von Reisen wie Volkshochschulen, Kirchengemeinden, Vereine etc., die Reisepakete in eigenem Namen anbieten, sind ebenfalls Pauschalreiseveranstalter. ... Der BGH hat die Kundensicht zum Maß aller Dinge gemacht. Kommt das Angebot des Reiseveranstalters beim Kunden so an, als handele es sich um eine Pauschalreise, so muss der Veranstalter sich hieran messen lassen. Verhält man sich so, dass ein durchschnittlicher Kunde das Angebot als Pauschalreise verstehen darf, gibt es kein Entrinnen. Dann haftet man als Reiseveranstalter. Die Juristen sprechen hier von dem sog. "objektiven Empfängerhorizont".' (Quelle: IHK Potsdam) Ergebnis: Das Fitnessstudio F. ist also als 'Reiseveranstalter' anzusehen und übernimmt somit alle Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag mit dem Endkunden (sh. §§ 651a ff. BGB).
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| AW: Wer ist Reiseveranstalter? Danke für die schnelle und ausführliche, fachkundige Antwort! Spielt es denn keine Rolle, dass dem Kunden / Buchenden bei Abschluss des Reisevertrages die AGB vom Reiseveranstalter R mit dem Hinweis ausgehändigt werden, dass dieser die touristischen Leistungen als "Partner" erbringt? Denn der Fitness-Workshop ist ja in dem Sinne keine touristsiche Leistung!? |
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| AW: Wer ist Reiseveranstalter? Auch Fahrten (Übernachtungen und Beförderung) inclusive dem eingeschlossenen Verkauf einer Konzertkarte zum Besuch eines Konzerts stellen eine Pauschalreise dar. Ähnlich sehe ich auch hier den 'Fitnessworkshop'. Nimmt der Reiseveranstalter der obigen Veranstaltung die Leistung 'Konzert' aus seiner Reise heraus und würde klar erkennbar und getrennt die Karte gesondert an den Kunden verkaufen, hätte dies durchaus erhebliche Folgen: Bietet er alle drei Leistungen (Übernachtung, Beföderung, Konzert) als Gesamtleistung an und fällt das Konzert aus, sähe er sich mit gravierenden Minderungsansprüchen der Reisenden konfrontiert. - Das wäre bei der Herausnahme des 'Konzerts' aus dem Gesamtpaket bei der Buchung nicht der Fall. Ebenso verhält es sich mit anderen Veranstaltungen, die vom Reiseveranstalter in einem Gesamtprogramm zugesichert werden, z. B.: Weinproben. F. ist ja nicht gezwungen, eigene AGB zu erstellen. - Vertragspartner für den Endkunden bleibt weiterhin das Fitnesstudio F. - Wenn F. die AGB des R. an seine Kunden aushändigt, hätten diese zumindest für das von F. zusammengeschnürte Gesamtpaket keine Verbindlichkeit.
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