Dies ist eine Diskussion zu Wer entschädigt bei Fluglotsenstreik? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Wer entschädigt bei Fluglotsenstreik? Flugpassagiere A + B haben Flüge von Berlin nach Faro (POR) gebucht, die Dank eines Fluglotsenstreiks nicht stattfinden. Appartment und der in Faro bereitstehende Mietwagen sind bereits bezahlt. Wer haftet für den entstandenen Schaden bei 5 stündiger Verspätung? Bei 12 stündiger Verspätung? Bei einer Verspätung von einem Tag oder mehr? Habe in den Medien gelesen, dass gar keine Entschädigung zu bekommen ist wegen "höherer Gewalt"... aber das halte ich für unlogisch und kann es gar nicht glauben. Die höhere Gewalt ist meines Erachtens nicht vorhersehbar; der Streik ist es dagegen schon. Sicher hat die Fluggesellschaft hier keine Entschädigung zu leisten, weil sie keinen Schaden verursacht hat. Aber wer muss für entstandene Schäden haften? Es ist doch so, dass bei Personalstreik einer Airline die Airline selbst haftet... wer aber ist in diesem Fall haftbar? |
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| AW: Wer entschädigt bei Fluglotsenstreik? 'Welche Rechte haben Passagiere bei (fluglotsen-)streikbedingten Verspätungen und Flugausfällen? - „Auch wenn die Airlines nichts dafür können, greift die EU-Verordnung für Passagierrechte aus dem Jahr 2004“, erklärt der Reiserechtsexperte Holger Hoppedietzel. Demnach haben Fluggäste, die in Deutschland oder Griechenland festhängen einen Anspruch auf eine Betreuungsleistung wie eine Mahlzeit, Getränke, Telefonate, Fax und E-Mails – und je nach Wartezeit auch auf eine Übernachtung. Darüber hinaus legt die EU-Verordnung fest, dass Fluggäste bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden das Geld für den Flugschein zurückverlangen dürfen. Geld zurück, aber kein Schadenersatz Auch bei streikbedingten Flugstornierungen haben Passagiere das Recht auf ihrer Seite. „Wird ein Flug ersatzlos gestrichen, muss die Airline dem Passagier den Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren rückvergüten“, erklärt Hoppedietzel. Wer über Reisebüro oder andere Reisevermittler gebucht hat, erhalte sein Geld von dort zurück. „Ganz wichtig“, so der Wiesbadener Jurist, „das Reisebüro darf keine Bearbeitungsgebühr dafür erheben“. Google-Anzeigen Keinen Anspruch hat der Fluggast dagegen auf Schadenersatz. Das heißt, wenn ein Reisender bedingt durch den Flugausfall seinen Anschlussflug, sein Kreuzfahrtschiff etc. verpasst, erhält er von der Airline dafür keine Ausgleichszahlung.' Quelle: focus.de Die gleiche Ansicht vertritt auch der Reiserechtsprofessor Führich von der FH Kempten.
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