Dies ist eine Diskussion zu Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz innerhalb des Forums Reiserecht
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| Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Müssen diese durch die Fluggesellschaft, bzw. den Reiseveranstalter entschädigt werden? |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Gruezi, grundsätzlich sind der 1. und letzte Reisetag ja für die An- und Rückreise gedacht und als demnach auch nicht als reine Urlaubstage zu sehen. Eine Flugverschiebung kann daher tatsächlich hinzunehmen sein. Dabei spielt u.a. eine Rolle wann und auf welche Zeit verlegt wurde. (PS: Wegen der Erwähnung des Reiseveranstalters gehe ich jetzt mal von einer Pauschalreise aus.) |
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| Hallo Der Flug wurde ale Einzelleistung gebucht und ist nicht an ein Pauschalangebot gekoppelt. Danke für allfällige Präzisierung. |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Bei einer getrennten Buchung von Flug und Hotel, steht der Vermittler/Veranstalter/Hotelier natürlich in keinster Weise in der Verantwortung. Diese Leistung wurde ja augenscheinlich anstandsfrei erbracht. Bleibt noch der Flug. Hier ist die Zeit entscheidend, die zwischen der Verlegung und dem Flugtag verbleibt. Auch interessant: Handelt es sich um eine bspw. flugplanbedingte Verlegung des ursprünglichen Fluges oder um dessen Annulierung und Umbuchung auf einen neuen Flug? |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Aufgrund der Nachsuche handelt es sich um eine Flugplanänderung. Abtausch der Airline mit anderer Ziel-Destination die Abflugzeiten wurden getauscht. Danke für die Rückmeldung. |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Hallo, ich klinke mich hier mal ein, da ich eine ganz ähnliche Frage habe. Wie sieht es aus, wenn bei einer Pauschalreise der Rückflugtermin vorverlegt wird, und zwar von 17.30 uhr auf 0.30 Uhr und diese Verlegung erst gute 4h vorher bekannt gegeben wird? Es fehlt somit ein halber Tag, und vor allem wäre an Schlaf nicht mehr zu denken. Ist in diesem Fall Schadensersatz möglich, oder müsste man sowas auch hinnehmen? MfG |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Zitat:
Darüber hinaus würde ich darauf abstellen: der Kunde wollte einen Rückflug zu einer späteren Tageszeit, wenn er um 00:30 abfliegen muß, kostet ihn das auch noch eine Nacht, in der er nicht schlafen kann, und der folgende Tag ist auch "ruiniert". Insofern wurde die vertraglich vereinbarte Leistung (bestimmte Reise, bestimmter Reiseablauf) nicht erbracht. Da sollte man m.E. auch noch auf "entgangenen Urlaubsgenuss" abzielen können. Für den konkreten Fall hilft jede Verbraucherzentrale gern weiter.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Im übrigen empfehle ich, nicht immer nur auf die EU zu schimpfen, sondern sie einfach auch mal zu nutzen: Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union. Linienflüge werden übrigens auf Grundlage einer behördlichen Genehmigung durchgeführt, das Recht zur Durchführung enthält auch die Pflicht zur Durchführung, und zwar so wie die Flüge im Flugplan annonciert sind. Ausnahmen sind nur bei "höherer Gewalt" zulässig; daß nur ein einziger Passagier gebucht hat, gibt einer Airline keine Rechtfertigung, einen Linienflug ausfallen zu lassen, sie muß in so einem Fall zumindest für gleichwertigen Ersatz sorgen, also den Fluggast ggf. auf eigene Kosten auf einen anderen Flug, notfalls auch bei der Konkurrenz umbuchen. Sollten durch veränderte Flugzeiten dem Fluggast Schäden entstehen (verpasste Anschlussflüge, Hotelreservierung, etc.pp.), dann haftet sie für die Schäden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Vorverlegung der Rückflugzeit - Schadenersatz Zitat:
Ich meine ich hätte da mal was gelesen dass es sich dabei um eine europäische Fluggesellschaft oder einen Flug innerhalb der EU handeln muß. Aber der Tipp mit der Verbraucherberatung ist gut. MfG |
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