Dies ist eine Diskussion zu Verspätung aufgrund Wetterlage - Entschädigung? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Verspätung aufgrund Wetterlage - Entschädigung? Allerdings gibt es trotz mehrmaliger Nachfrage keine Verpflegung oder Verzehrgutscheine, die man ja eigentlich bei Verspätungen ab 2 Stunden nach EU Recht erhalten müsste. Gibt es eine Möglichkeit zumindest die entstandenen Kosten für die Eigenverpflegung gelten zu machen (Essen auf einem Flughafen ist nunmal teuer). Danke für die Antwort im Voraus schonmal!
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| AW: Verspätung aufgrund Wetterlage - Entschädigung? Nach der EU-Fluggastverordnung sind Verpflichtungen für die Fluggesellschaften beschränkt oder ausgeschlossen für Fälle, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände, zurückgeht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Von 'außergewöhnlichen Umständen' kann man auch sprechen, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Anders könnte man das Wetter auch als 'Höhere Gewalt' bezeichnen, also eine Sachlage, die nicht in den Risikobereich der Vertragsparteien (Fluggesellschaft und Fluggast) fällt. Ansprüche auf Ausgleichzahlungen hat man in diesen Fällen nicht. Man hat lediglich Anspruch auf verspätete oder Ersatzbeförderung. Im Falle, daß der Flug nicht durchgefgührt werden kann, hätte man Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Allerdings besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails, so Prof. Führich, einer der führenden deutschen Reiserechtler. Diese Betreuungsleistungen müssen auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung. Ich gehe mal von aus, die wetterbedingte Verspätung im Sachverhalt betrug ca. drei Stunden. Dann hätte man natürlich keinen Anspruch auf Hotelunterbringung. Die Verpflegung müßte 'angemessen' sein. Das heißt mit anderen Worten, man kann als Economy-Passagier einer Billig-Airline kein Fünf-Gänge-Menü in einer VIP-Lounge am Flughafen erwarten. Ferner bestünde Anspruch auf die Gewährleistung der o. a. Telekommunikationsmöglichkeiten. Hier kann man auf Grund der Schadenminderungspflicht keine teuren Handykosten geltend machen, sondern lediglich die Kosten von öffenlichen Fernsprechgeräten.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (01.12.2010 um 23:26 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur |
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| AW: Verspätung aufgrund Wetterlage - Entschädigung? Zitat:
3 stunden ist grad mal die zeit zwischen mittagessen und kaffezeit... so schnell fällt ja niemand vom fleische. |
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| AW: Verspätung aufgrund Wetterlage - Entschädigung? @ zeiten Dass bei ca. drei Stunden Verspätung niemand 'vom Fleische fällt', ist mir auch klar. Dennoch gibt die EU-Fluggastverordnung u. a. folgendes her: Artikel 6: Verspätung (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,... Dies sind dann: Artikel 9: Anspruch auf Betreuungsleistungen (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,... und (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Der Fluggast hat hier einen Rechtsanspruch, ganz egal ob er vor Hunger und Durst gleich zusammenbricht oder nicht. Ein belegtes Sandwich und eine Cola müßten im vorliegenden Sachverhalt für einen in der Economy-Class bei einer Billig-Airline fliegenden Fluggast schon drin sein. - Kauft man sich dies selbst, ist man unter Berücksichtigung der Flughafenpreise schnell bei vier bis acht Euronen.
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