Dies ist eine Diskussion zu Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros innerhalb des Forums Reiserecht
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| gerne möchte ich folgenden komplexen und fiktiven Fall einer Art Busgabelbuchung schildern und um Meinungen der gesammelten ExpertInnen hier dazu bitten. Gehen wir davon aus, dass ein Reisender bei einem Reiseveranstalter Namens ZZ eine Busfahrt nach A (im Land M) bucht und eine Rückreise mit dem Bus von B (ebenfalls im Land M). Die Fahrt nach A wird vom Reiseveranstalter ZZ selber und die Fahrt von B von einem anderen Reiseveranstalter Namens YY durchgeführt. ZZ sendet nach der Buchung ein Informationsblatt mit Infos zur Hinreise mit dem Einstiegsort und der Zeit. Überschrift "Reiseunterlagen für die Fahrt nach M (A)". Dieses Dokument enthält auch Informationen für die Reise von A nach Hause (was aber nicht gebucht ist, da die Rückreise ja von einem anderen Ort und mit einem anderen Anbieter geschieht). Fünf Wochen später sendet Reiseveranstalter YY generelle Reiseunterlagen die sich auf die Rückreise beziehen. Überschrift des Dokuments "Informationen zur Reise nach M (B)". Hierauf sind Informationen, wann der Bus NACH B (was ja nicht gebucht ist) startet und wann und wo er von B zurück startet. Der Reisende fährt viele Stunden vor Abfahrt des Buses an den Einstiegsort, schaut dort nochmals auf die vielen Unterlagen und ist verwirrt, weil auf den zuletzt gesandten Unterlagen eine spätere Abfahrtszeit als auf der Buchungsbestätigung steht. Verwirrt ruft der Reisende die auf dem Papier genannte Rufnummer an und kommt bei Reiseveranstalter YY raus. Er fragt "Wann fährt den der Bus nach M? Auf unserer Bestätigung steht OO-Uhr aber auf ihrem Merkblatt steht RR-Uhr". Der Reiseveranstalter fragt nach der Rechnungsnummer und merkt so, dass nicht bei ihm gebucht wurde, sondern beim Veranstalter ZZ. Er antwortet "Da haben die Kollegen wohl einen Fehler gemacht, der Bus nach M startet um RR-Uhr". Der Reisende ärgert sich über die lange Wartezeit und wartet... Um RR-Uhr ist er beim Bus, stellt dort jedoch fest, dass dieser Bus nach B in M fährt. Der richtige nach A in M ist doch schon um OO-Uhr gestartet. Das heisst, dass der Reisende auf den falschen Teil eines Merkblattes geschaut hat und der Reiseveranstalter YY telefonisch eine falsche Zeit bestätigt hat im Glauben, der Reisende wolle mit seinem Bus nach B fahren, was jedoch von niemand je ausgesprochen wurde (es war immer nur von M die Rede - schliesslich hat der Reisende nicht gewusst, dass ein Bus nach A und einer nach B am gleichen Tag fahren). Hätte der Reisende beide Merkblätter sehr aufmerksam gelesen und nachvollzogen, dass es jeweils allgemeine Merkblätter für jeweils eine Tour nach A und von A bzw. nach B und von B ist, dann wäre es nicht schiefgegangen. Andererseits meint der Reisende, dass ihm viel zugemutet wird, weil er selber rausfinden muss, welcher Teil der Merkblätter für ihn gilt und welcher nicht. Gleichzeitig war die telefonische Aussage des Reiseveranstalters YY falsch. Er hätte zumindest antworten müssen "sie haben ja nicht bei uns gebucht, fragen Sie ZZ" und nicht eine Uhrzeit bestätigen, obwohl er nicht weiß, ob dies überhaupt der gebuchte Bus ist. Der Reisende kann dann mit dem Bus nach B fahren (obwohl er nach A) wollte. Im Land M muss er jedoch seine Reiseplanung verwerfen und will auch nicht mehr wie ursprünglich gebucht ab B zurückfahren. Von A aus fährt zum gebuchten Termin kein Bus, sodass eine Umdrehung der Route auch nicht möglich ist. Die Rückfahrt verfällt also. Der Reisende beschwert sich per Email aus seinem Urlaub bei ZZ und YY. Beide beharren auf dem Standpunkt, dass es das Verschulden des Reisenden ist, denn: er hätte besser lesen müssen und er hätte beim richtigen Anbieter anrufen müssen. Aus diesem Grund beharren sie darauf, dass die nicht in Anspruch genommene Fahrt nach A bezahlt werden muss und dass die Kosten für die Reise ab B auch nicht erstattet werden, da der Reisende ja kulanterweise im Bus nach B mitfahren durfte. Der Reisende ist nicht sehr glücklich, weil er a) woanders ankam als geplant, er b) eine neue Rückreise organisieren und zahlen musste und weil die Reiseveranstalter c) nichts erstatten wollen. Soweit diese fiktive Geschichte. Wäre sie im wirklichen Leben geschehen, so meine Frage an die ExpertInnen hier, würde man wohl sagen, dass der Reisende halt einfach zu doof war und selber schuld ist für den Schaden? Oder würde man ihm empfehlen, beim Reiseveranstalter eine Rückerstattung geltend zu machen? Vielen Dank für Eure Einschätzung dazu urlauber7 |
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Wenn in den SCHRIFTLICHEN Unterlagen die RICHTIGEN Auskünfte standen, sehe ich keine großen Chancen ... Eine telefonische Auskunft ist schwer zu beweisen (dass sie stattgefunden hat, kann man anhand von Anruflisten prüfen, aber nicht den Inhalt). |
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Hallo RonnyH, danke für die Antwort. Nun, in der Unterlagen stehen ja leider sowohl die richtigen als auch die falschen Informationen. Es ist am Reisenden herauszufinden, welche nun die richtigen sind... Freue ich über weitere Einschätzungen. Danke |
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Ich hatte Dich so verstanden, dass die Unterlagen korrekt waren, der Reisende aber nicht genau hingeschaut hat. Wenn die Unterlagen missverständlich waren, hilft vielleicht dieser Link: http://www.focus.de/reisen/urlaubsti...id_645419.html |
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Zitat:
Den Link in der o. a. Antwort beurteile ich als sehr gut!!!
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Zitat:
Danke an RonnyH für den Link. Was sich mir da noch als Frage aufdrängt: gibt es rechtlich einen Unterschied zwischen einer Pauschalreise und einer "Nur-Fahrt-Reise"? Es wird im Urteil die Pauschalreise so betont, deswegen die Nachfrage. |
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| AW: Verpasste Busfahrt wegen unstimmigen Informationen des Reisebüros Zitat:
Liegt jedoch nur eine Leistung vor (Nur-Flugbeföderung, Nur-Busbeföderung oder Nur-Hotelunterbringung), dann handelt es sich um einen (Personen-)Beförderungsvertrag. 'Der Beförderungsvertrag im deutschen Privatrecht ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags (§§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) dar; das Werk in diesem Sinne ist der Beförderungserfolg, d.h. die sichere (und meist auch pünktliche) Beförderung der Personen und/oder Güter.' Quelle: wikipedia.de 'Hauptanwendungsfall für den Werkvertrag im Tourismusrecht ist der Beförderungsvertrag. Der Reisende will das Ziel seiner Reise auf dem vorhergesehenen Wege erreichen. gelingt das nicht oder gibt es auf dem Weg ungeplante Unannehmlichkeiten, so richten sich die Rechte nach dem Werkvertragsrecht und speziellen Sondervorschriften für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind sehr kompliziert, da häufig nationale und internationale Rechtsvorschriften zu beachten sind.' Quelle: recht-im-tourismus.de Ferner weise ich den Fragesteller darauf hin, daß Vertragspartner beim Beförderungsvertrag der Kunde und das Beföderungsunternehmen sind. Bezogen auf den Sachverhalt sind dies der Kunde und das Busunternehmen. Ein Reisebüro ist in der Regel nur Geschäftsbesorger oder Vermittler der Leistung. Es vermittelt beispielsweise dem Kunden einen Beförderungsvertrag mit einem Busunternehmen. Dafür erhält es in der Regel eine Provision vom Busunternehmen. Die Frage -bezogen auf den Sachverhalt- ist auch, ob es wirklich ein unabhängiges Reisebüro gab, welches die Busfahrt vermittelte oder handelte es sich um eine Buchungsfiliale welche nur Bustickets für dies eine Unternehmen verkaufte? - Da das Reisebüro im Sachverhalt falsche Auskünfte erteilt hat, wäre dieser Punkt auch für die Beurteilung des Sachverhalts wichtig. War es also ein unabhängiges Reisebüro oder eine (Nur-)Buchungsstelle des betreffenden Busunternehmens? Bei diesen Begrifflichkeiten muß man also sorgfältig unterscheiden. Wenn der Eingangssachverhalt jetzt kürzer und mit einfachen (und richtig zutreffenden Worten/Begrifflichkeiten) geschildert wird, läßt er sich m. E. besser lesen, überblicken und somit auch beurteilen.
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