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Verkehrsdienstleister leistet nicht Dienst.

Dies ist eine Diskussion zu Verkehrsdienstleister leistet nicht Dienst. innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 13.07.2010, 20:42
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Verkehrsdienstleister leistet nicht Dienst.

Der folgende Fall ist Fiktiv zu verstehen, ähnlichkeiten mit Einrichtungen, Städten und Personen sind rein Zufällig und nicht gewollt.

Herr T. Fährt täglich in der stadt plemen von und zur arbeit mit bus uns bahn. und zwar mit der plemer strassenbahn ag.

seit 6 monaten, nach einer fahrplanumstellung fahren die busse entweder garnicht, oder kommen soviel zu spät, das herr T. den anschlusszug nicht mehr erreicht, und somit jeden tag eine Stunde am Bahnhof warten muss, auf den nächsten Zug.

Wären die Busse Pünktlich würde er nur 5 minuten warten müssen.

Herr T. Hat sich natürlich beschwert, und von der PSAG großzügig ein ticket bekommen ( wert des Tickets : ca 2 halbe Brötchen ) .

Herr T. bezahlt aber 120,- für das Monatsticket, bzw 31,- für das Wochenticket.

die frage die herr T nun stellt, ist : kann dieser Dienstleister sich mit seinen "mir doch egal" AGBs rausreden ?
oder sind rechtliche Schritte, aufgrund der *täglichen*, Beweisbaren verspätung möglich ? Schadenersatz, ect.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.07.2010, 21:49
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AW: Verkehrsdienstleister leistet nicht Dienst.

Zunächst einmal kann ich nachfühlen, wie ärgerlich Herr T. ist.

Beim Beförderungsvertrag handelt es sich um einen so genannten 'Werkvertrag', welcher unter §§ 631 ff. BGB fallen könnte.

Allerdings haben wir hier ein Spezialgesetz, nämlich das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Grundsatz: lex specialis vor lex generalis.

Auf Grund der spezialgesetzlichen Grundlage, nämlich aufgrund des PBefG, wurde die Verordnung Allgemeine Beförderungsbedingungen (VO ABB) erlassen. - Darin stehen die Fahrgastrechte im öffentlichen Personennahverkehr.

§ 16 VO ABB sagt folgendes aus: Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen hiernach keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

Ich bedauere, dem Herrn T. keine für ihn günstigere Antwort geben zu können.

Geändert von klausschlesinge (14.07.2010 um 21:50 Uhr). Grund: Ausdruckskorrektur
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