Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von Ansprüchen im Reiserecht? Überbuchung, Hemmung der Verjährung, AGB innerhalb des Forums Reiserecht
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| Hier eine Frage zur Verjährung von Ansprüchen im Reiserecht: Zunächst einmal der - leider etwas längere - angenommene Fall. Die konkreten Fragen dann am Schluß: Angenommen, vom 19.03.2005 bis zum 02.04.2005 (Osterferien) sollte eine Pauschalreise einer Familie mit Flug in ein europäisches nicht-EU-Land innerhalb des 3500 km Radius mit Hotelaufenthalt in der 4-5 Sternekategorie stattfinden. Weiter angenommen, die Reise wäre in einem Düsseldorfer Reisebüro gebucht worden, der Reiseveranstalter sei ebenfalls in Düsseldorf ansässig, der Flug sollte ab Frankfurt gehen und die in Deutschland nicht sehr bedeutende Fluglinie hätte ihren Sitz in jenem nicht-EU-Land und hätte in Deutschland nur ein kleines Büro in Frankfurt. Weiter angenommen, die Reisenden seien sehr pünktlich 3 1/2 Stunden vor dem Abflug am Vormittag in Frankfurt am Flughafen erschienen und hätten ihr Gepäck eingecheckt und Bordkarten erhalten. Kurz vor Abflug der Maschine am Nachmittag wäre ihnen vom Büroleiter der Airline am Gate mitgeteilt worden, die Maschine sei voll und ihre Tickets seien ungültig (weil vom Reiseveranstalter zu Unrecht ausgestellt) und sie könnten nicht mitfliegen. Auf ihren Protest und ihr Verlangen hin wäre ihnen nach langem Hin und Her eine schriftliche Bestätigung über das Wiederauschecken gegeben worden. Das Verfahren nach EU-Verordnung 261/2004 wäre am Flughafen nicht durchgeführt worden. (Es wären keine Freiwilligen gesucht worden, es hätte keine Hilfen, kein Geld und keinerlei Informationen gegeben etc.) Die Reisenden hätten sich noch am Gate telefonisch mit dem Reisebüro und danach mit dem Reiseveranstalter in Verbindung gesetzt. Der Reiseveranstalter hätte geraten, den nächsten möglichen Linienflug zur Urlaubsdestination bzw. mangels Direktflügen zu einem anderen nahe gelegenen Flughafen zunächst auf eigene Kosten zu buchen; die Kosten würden später erstattet. Das Auschecken, die Verhandlungen, die Suche nach geeigneten Flügen, Buchung, etc. hätte bis zum Abend des ursprünglichen Reisetages gedauert. Der daraufhin gebuchte nächste Linienflug wäre 29 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Abflug am frühen Abend des nächsten Tages ebenfalls ab Frankfurt gestartet. Weiter angenommen, die Reisenden hätten sich für die Übernachtung um Zimmer in Frankfurt bemüht, wegen einer Messe aber in Frankfurt nichts bekommen können (oder nur zu höheren Preisen als die Fahrtkosten nach Hause und zurück betragen hätten), sie hätten dann in einem guten Hotel (Kategorie wie gebuchtes Urlaubshotel) im Flughafen zu abend gegessen, wären mit Ihrem Auto ca. 270 km nach Hause gefahren um zum nächsten Abend wieder nach Frankfurt zu fahren. Weiter angenommen, der Reiseveranstalter hätte die Abholung am Zielflughafen des Linienfluges organisiert mit Ankunft im gebuchten Hotel weit nach Mitternacht, der verkürzte Resturlaub wäre gut gewesen und der in der Pauschalreise enthaltene Rückflug mit der ursprünglichen nicht-EU-Airline hätte am Ende der Osterferien problemlos funktioniert. Weiter angenommen, die Reisenden hätten noch am Wartetag (20.03.) e-mails und Beschwerden an den Reiseveranstalter, die Airline sowie die EU-Anlaufstelle geschickt, und diese direkt nach der Rückkehr aus dem Urlaub (unstreitig innerhalb eines Monats) nochmal bestätigt und klare Forderungen (u. a. nach jeweils 400 EUR Entschädigung) geltend gemacht. Weiter hätte es darauf hin weiteren Schriftverkehr gegeben. Zuletzt hätte Mitte Juni 2005 ein Anwalt einer Verbraucherzentrale an die Fluglinie und den Reiseveranstalter geschrieben und die Forderungen erneut geltend gemacht. Fluglinie und Reiseveranstalter hätten sich den Schwarzen Peter gegenseitig zugeschoben. So hätte der Reiseveranstalter behauptet, die Airline sei für die Überbuchung verantwortlich. Am Ende hätte der Reiseveranstalter Mitte Juli 2005 im Prinzip nur die verauslagten Linienflüge sowie ca. 25 EUR pro Person pauschal erstattet; mit der Begründung, die Mahlzeit im Flughafen sei zu teuer gewesen, die Heimfahrt wäre nicht nötig gewesen und man wäre ja bereits am nächsten Tag am Urlaubsort gewesen und der Urlaub sei ja ansonsten gut verlaufen. Weiter angenommen von einem deutschen Anwalt der Fluggesellschaft seien Mitte Juli 2005 alle Forderungen mit der Begründung abgelehnt worden. der Reiseveranstalter sei für die Überbuchung verantwortilich, da er die Tickets unberechtigt ausgestellt hätte. So würden Veranstalter und Airline sich die Schuld gegenseitig zuschieben. Weiter angenommen, der Reiseveranstalter hätte in seien AGB eine Verjährungsfrist für Ansprüche von sechs Monaten genannt. Die Ansprüche seien aber seit Juli 2005 nicht weiter verfolgt worden, weil der Verbraucheranwalt gesagt hätte, die Verordnung sei noch zu neu und es hätte damals dazu noch keine verlässliche Rechtsprechung gegeben. Und nun nach 2 Jahren und ein paar Tagen würden sich die Reisenden Fragen, ob Veranstalter und/oder Airline wirklich mit der Hinhaltetaktik durchkommen sollten? Jetzt meine konkreten Fragen an die wissenden Forumteilnehmer: 1. Könnte man in einem solchen Fall jetzt Ende April 2007, etwas mehr als 2 Jahre nach dem planmäßigen Rückflugtermin noch Rechte mit hinreichender Erfolgsaussicht geltend machen? Z. B. auf a) die 400 EUR Entschädigung nach der EU-Verordnung, b) die vertanen 1 1/2 Urlaubstage von berufstätigen Eltern und schulpflichtigen Kindern (wenn ja wieviel?), c) das nicht hinreichend erstattete Abendessen und die Verpflegung für den eigentlich gebuchten und bezahlten Urlaubstag (wenn ja wieviel?). Oder wenigstens eine anteilige Erstattung des Reisepreises? d) die ebenfalls nicht hinreichend erstatteten Fahrtkosten? (wenn ja wieviel?) 2. Könnte man sich auf die nicht gesetzeskonforme Verjährungsfrist des Reiseveranstalters von nur 6 Monaten statt des gesetzlich minimal erforderlichen Jahres berufen? Würde durch diese falsche Klausel dann die gesetzliche 2-Jahres-Frist gelten? 3. Wäre die Verjährung durch den Schriftverkehr gehemmt gewesen? 4. Wenn ja wie lange? Und könnte man dann nicht jetzt immer noch Klage einreichen? a) gegen wen? Airline? Reiseveranstalter? Vielleicht beide gemeinsam gesamtschuldnerisch? Oder beide getrennt? b) Und vor welchem Gericht? 5. Gibt es für soetwas Präzedenzfälle? 6. Wie seht Ihr insgesamt die Erfolgsaussichten für den hier geschilderten theoretischen Fall? Über hilfreiche Antworten oder weitere Rückfragen als Postings oder Privat-Mail würde ich mich freuen Viele Grüße uwe-ac |
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