Dies ist eine Diskussion zu Unterbringung im Nebenhaus verschwiegen innerhalb des Forums Reiserecht
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| Unterbringung im Nebenhaus verschwiegen jemand hat vor 3 Monaten eine Reise nach Hurgadha gebucht. Was diesen Leuten dabei jedoch verschwiegen wurde ist die Unterbringung in einem Nebenhaus. Nach kurzer Suche via Google fanden sie schnell einige Beiträge die besagten, dass die Nebenhäuser bis zu 15min vom Haupthaus entfernt liegen. Ich denke, dass dies doch ein erheblicher Bestandteil des Vertrags ist, auf den das Reisebüro ausdrücklich hinweisen muss. Leider kenne ich mich im Deutschen Reiserecht nicht so gut aus, weiß jedoch aus meinem internationalen Wirtschaftsrechtkurs, dass auf solche wesentlichen Bestandteile hingewiesen werden müssen. Leider steht in den Unterlagen tatsächlich "NH" (Nebenhaus) in sehr kleiner Schrift. Niemand hat die Reisenden jedoch im Gespräch im Reisebüro darauf aufmerksam gemacht. Desweiteren gibt es ein Tochterhotel (Hotel xxx Garten), welches direkt an die Anlage der Reisenden anschließt. Deshalb haben sie deutlich gemacht, dass sie auf keinen Fall in dem besagten Tochterhotel untergebracht werden wollen, sondern im "Hotel xxx Palast". Ich denke, dass dies doch für die Angestellte des Reisebüros der zwingende Moment gewesen wäre die Reisenden auf die Unterbringung im Nebenhaus aufmerksam zu machen. In einer sog. "Frankfurter Tabelle" habe ich gefunden, dass man bei solchen Abweichungen Anspruch auf 5-15% Vergütung hat. Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand der sich in der Materie besser auskennt ein paar gute Tipps zur Rechtslage geben könnte. Vielen Dank schon einmal! MfG |
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| AW: Unterbringung im Nebenhaus verschwiegen Guten Tag Ägypten2010, den Vergleich mit dem Buchungswunsch "nicht Garden, nur Palace" kann ich zwar nachvollziehen, aber solange die Buchung tatsächich im "Palace" realsiert wurde, egal in welchen Zimmern, dann ist dieser - sagen wir mal - Vertragsbestandteil erfüllt. Ein Verpflichtung seitens des Reisebüros, dann erkennen zu müssen, dass man ausschliesslich im Haupthaus des "Palace" untergebracht sein möchte, kann ich daraus nicht ableiten. Hier wäre ein einziges weiteres Wort zur Spezifizierung des Buchungswunsches noch nötig, etwa "nicht Garden, nur Palace, Haupthaus". Vielleicht noch "bitte". ;-) Fraglich ist, wie das gebuchte Zimmer im Beratungs-/Buchungsgespräch referenziert wurde. Ist nur der Preis ein Thema und letztendlich wird "Doppelzimmer (NH)" unterschrieben? Dann ist die Situation glasklar. Ist auch die Lage ein Thema, werden also bspw. Bungalow, Nebenhaus und Haupthaus thematisiert und das Haupthaus wurde zugesagt, dann ginge die Angelegenheit schon Richtung Beratungsfehler. Alleringd mit einem Beweisproblem seitens des Buchenden, gelesen/akzeptiert/unterschrieben wurde ja schliesslich das Nebenhaus. PS: Die Frankfurter Tabelle sehe ich hier nicht zum Zuge kommen. Es geht ja nicht um eine abweichende Unterbringung, sondern vielmehr um eine abweichende Buchung. Vorab entdeckt lässt sich diese im Sinne der Schadensminderungspflicht des Reisenden durch eine Umbuchung auf das gewünschte Haupthauszimmer ändern. |
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| AW: Unterbringung im Nebenhaus verschwiegen Ich beurteile den Sachverhalt genau wie AntoniW. Wenn das bestimmte / richtige Hotel gebucht wurde, aber kein bestimmter Zimmerwunsch vom Reisenden kundgetan wurde, dann ist die Buchung, so wie sie das Reisebüro durchgeführt hat rechtens. Eine Reisepreisminderung (gegen den Reiseveranstalter) gemäß Frankfurter Tabelle kommt nicht zum Tragen, da der Reiseveranstalter seine vertraglich geschuldete Leistung erbringt. Das Reisebüro könnte haftbar gemacht werden (§§ 249, 280 BGB), aber nur: -wenn es falsch berät über Impf- Pass- u. Visavorschriften oder über Gefahrenlagen am Urlaubsort, -wenn es auf auf Kundenwunsch nicht das 'billigste Angebot' aus seinem Sortiment heraussucht oder -wenn es eine falsche Unterkunft (Doppelzelt statt Doppelzimmer oder Hotel X statt Hotel Y) bucht. Wird aber kein besonderer Wunsch kundgetan, kann das Reisebüro ja diesen Wunsch bei der Buchung auch nicht erfüllen. |
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