Dies ist eine Diskussion zu Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung innerhalb des Forums Reiserecht
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Dies ist dem Kunden nicht aufgefallen, er hat die Anzahlung geleistet und die Reise angetreten. Nach den AGB hat er damit eine abweichendes Reiseangebot angenommen und auch erfüllt bekommen. ![]() Roland S.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Wäre der Kunde vom Fach, im Reiserecht versiert oder schon einmal reingefallen, hätte er das möglichweise auch getan - falls er unter den erstgenannten Voraussetzungen überhaupt eine solche Buchung getätigt hätte. So handelt es sich (im fiktiven Fall) um einen sog. "gemeinen" Verbraucher, der sich den Schaden zurechnen lassen muss. Und das, weil er den "gemeinen" Geschäftsbedingungen, die unter AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) bekannt sind, zum Opfer gefallen ist. Roland S.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Bleibt dann nach Ihrer Meinung die verbindliche Katalogausschreibung auf der Strecke?! |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Die Buchungsbestätigung/Rechnung führt aber weder die Anbebotsnummer, noch einen oder die Namen der Hotels auf. Somit ist für den Reiseanbieter die bestätigte Leistung erbracht. Die Reklamation des Kunden schmettert er ab, in dem er mit einem abweichenden Angebot argumentiert, das vom Reisegast durch Leistung der Zahlung und Antritt der Reise angenommen wurde. Auszung aus den AGB: "Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Reisepreis oder durch Reiseantritt - erklärt". Roland S.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Ich gebe mich geschlagen. Der Reiseveranstalter hat seine Meinung, der Reisende scheint sie oder muss sie "schlucken". Das Fragezeichen hinter "verbindlich" möchte ich dennoch kommentieren. Auch ein TV-Katalog ist verbindlich. Die Referenz auf die TV-Angebotsnummer hätte einen defintiven Beweis für die gewünschte/bestätigte Reiseleistung gebracht. Diesen sind sich so beide Parteien schuldigen und ziehen sich so auf den Kompromiss "neues Angebot" zurück. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Du schreibst ständig ausgelobt, war das ein Preisausschreiben?
__________________ Zitat:
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Es war kein Preisausschreiben. Statt (dem möglicherweise ungeschickt gewählten) ausgelobt, hätte ich auch schreiben können angepriesen, im TV beschriebenen o.ä.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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