Dies ist eine Diskussion zu Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung innerhalb des Forums Reiserecht
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| Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Unter Verweis auf die Angebotsnummer (12345) wird telefonisch eine Buchung getätigt. Die übersandte Buchungsbestätigung trägt nur die Bezeichnung "xSterne-Roulette" - aber nicht die Angebotsnummer (12345). Es fehlt ferner die namentliche Benennung der mit diesem "Roulette" genannten Hotels. Die einzge Zielbeschreibung besteht aus dem Land, der Stadt des Flugafens und der Region. Weiter angenommen, der Reisegast wird nun -aus welchen Gründen auch immer- nicht in einem der Hotels untergebracht, die im TV gezeigt und beschrieben wurden (u.a. strandnah bzw. auf Grund der Lage nicht in der unmittelbaren Nähe von Lärmquellen), hat er Chancen dies zu reklamieren - oder kam sogar durch die Reisebestätigung ein abweichendes Angebot des Veranstalters zu stande, das der Reisende durch Leistung der Anzahlung oder/und Antritt der Reise angenommen hat? Danke für's Lesen und für Antworten RolandS |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Wurde denn zu irgendeinem Zeitpunkt in der Sendung optisch oder mündlich auf etwaige Ersatzhotels hingewiesen? Wenn die Aufnahme der Sendung dies ans "Tageslicht" brächte, dann wäre die Situation (in beide Richtungen) klar. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Im fiktiven Fall gibt es keine Anzeichen, dass die Unterbringung nicht in den gezeigten Hotels erfolgen würde. Allerdings fehlt in der Buchungsbestätigung jeglicher Hinweis auf die ausgelobten Häuser. Es ist auch Nummer des TV-Angebots (12345) nicht aufgeführt. Im jetzt angenommen weiteren Verlauf, würde der Reisegast in einem x-Sterne-Hotel, mit deutlich ungünstigerer Lage untergebracht. Er reklammiert dies vor Ort, aber die Reiseleitung kann auf Grund der Buchungsunterlagen keinen Fehler feststellen. Denn hier steht nichts von den Hotels, die der Reisegast versucht einzufordern. Weiter den unwahrscheinlichen Fall angenommen, der Reisegast hätte das TV-Angebot irgendwie dokummentiert und möchte nun nach Rückkehr von der Reise Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen. Hätte er den Hauch einer Chance? Denn der Veranstalter hat ja erfüllt, was er bestätigt hat - und das wurde vom Reisegast durch Zahlung und Antritt der Reise anerkannt.
__________________ * Meine Beiträge beruhen auf der Annahme ein ausreichend gesundes Rechtsempfinden zu haben. Da dies nicht zwangsläufig mit den Gesetzen und schon gar nicht mit der Rechtsprechung korrelieren muss, bitte ich um ensprechende Einschätzung sowie gnädige Nachsicht. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Wenn die für mich (Video- und DVD-Recorder sei dank) höchstwahrscheinliche Aufnahme der Sendung dokumentiert, dass Roulette nur drei Hotels umfassen wird, dann ist die Sachlage eindeutig. Das fehlen auf der Bestätigung spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Dies ist bei anderen Reiseprodukten ebenso. Der Katalog, sei er gedruckt, digital oder gefilmt, ist Vertragsbestandteil. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Auf der Reisebestätigung steht _nichts_ das auf das konkret gebuchte TV-Angebot hinweist. Nicht einmal die Angebots-Nummer. Zumindest diese Nummer würde es ermöglichen einen eindeutigen Bezug zu dem ausgelobten Angebot herzustellen. Selbst bei Vorliegen einer gedruckten Leistungsbeschreibung (Katalog, Hardcopy der online Beschreibung, - beides ist bei telefonischer Bestellung eines TV-Angebots nicht wahrscheinlich) oder, auch nicht sehr wahrscheinlich, dem Vorliegen einer Aufzeichung der (Werbe)Sendung, stellt sich die Schlüsselfrage. Kann der Besteller sich darauf verlassen, die beschriebene Leistung (auch im Bezug auf die genannten Hotels) tatsächlich einfordern -im schlechtesten Fall einklagen- zu können? Denn, schlussendlich _gilt_ was auf der Bestätigung gedruckt steht. Weicht dies von dem ab, was der Kunde bestellt hat (oder glaubt bestellt zu haben), hat er lt. den AGB der meisten Reiseanbieter ein abweichendes Angebot durch Zahlung/Antritt der Reise angenommen.
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Gäb es debb eine Alternative zur TV-Werbung auf welches sich das Roulette-Angebot beziehen könnte? Falls nicht, bleibe ich bei meiner Einschätzung. Falls doch, sähe die Situation tatsächlich schon etwas anders aus. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Aber die Reisebestätigung gibt das ausgelobte und in gutem Glauben gebuchte Angebot halt in wichtigen Punkten nicht wieder. Im fiktiven Fall wird der nichts ahnende Reisegast ein einem x-Sterne Hotel, sagen wir mal 800 statt 200-300m vom Strand entfernt wohnen. Kuzrum, die Urlaubsfreude ist dahin weil der Reisegast nicht das bekommt, was er im TV gesehen und erwartet hat. Die Reiseleitung vor Ort sieht keine Möglichkeit, aber auch keine Veranlassung auf die Reklamation des Gastes ein zu gehen, denn in der vorgelegten Buchungsbestätigung steht nichts von HotelA, oder HotelB, oder HotelC. Dort steht nur xSterne-Roulette und Region-X. Und diese Bedingungen sind erfüllt. Roland S.
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung In so einem Fall würde wohl nur die Reklamation beim Reiseveranstalter helfen. Dem Kollegium dort dürften ja die eigenen TV-Shows bestens bekannt sein. Sollte auch hier kein Weiterkommen sein, bliebe nur der anwaltliche/gerichtliche Weg. Dann wären freilich Belege wie etwa die Aufnahme der TV-Sendung sinnvoll. |
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Zitat:
Der enttäusche Reisegast wendet sich an einen Fachanwalt für Reiserecht. Der Anwalt prüft den Sachverhalt und die Unterlagen. Inzwischen konnte sogar ein Ausdruck des mit dem TV-Angebots gleichlautenden Online-Angebots vom Reisegast organisiert werden. Trotz dieser "erdrückenden" Beweise macht der Anwalt dem Reisegast wenig Hoffnung im angedachten Prozess gegen den Reiseveranstalter zu siegen. Schließlich sind in der Buchungsbestätigung - und die gelte als verbindliche Beschreibung der geschuldeten Leistung - weder die Angebots-Nummer noch die angeblich in Frage kommenden Hotels genannt.
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| AW: Unklarheiten mit der Buchungsbestätigung Aufzeichnungen von TV-Sendungen, auch der Werbung, gibt es für solche Zwecke (gerichtliche Auseinandersetzungen u.ä.) übrigens problemlos beim jeweiligen Fernsehsender.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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