Dies ist eine Diskussion zu Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person innerhalb des Forums Reiserecht
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| Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Folgender fiktiver Fall. Ein Interne-Flugtickethändler erlaubt keine Namensänderung von elektronischen Tickets. Es sind dann laut AGB 100 % Stornobebühren fällig - minus Steuern plus eine Bearbeitungsgebühr von ca. 50 Euro. Der Kunde muss dann für eine an seiner Stelle fliegende Person ein neues Ticket zum vollen Preis kaufen. Diese Praxis widerspricht aber m. E. dem Reiserecht: § 651b BGB, Vertragsübertragung, nach dem der Reisende das Recht hat, dass statt seiner ein Dritter in den Vertrag eintritt. Kennt jemand eine Rechtssprechung, wo diese Knebel-AGB zu Fall gebracht wurde? Danke für Antworten |
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Nein. Solche Rechtsprechung kenne ich nicht. Im übrigen wurde im Sachverhalt ein Beförderungsvertrag zwischen dem Passagier und der Fluggesellschaft geschlossen. Auf einen Beförderungsvertrag finden die Vorschriften des Reiserechts (§§ 651a ff. BGB) keine Anwendung! Tipp für die Zukunft: Mann sollte sich besser die AGB vor der Buchung durchlesen.
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Danke für den Hinweis. Ein Beförderungsvertrag ist aber ein Werkvertrag, und für Werkverträge greift § 649 BGB. Die Fluggesellschaft muss sich demnach bei einem Rücktritt das anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart und sie darf einen Erwerb nicht böswillig unterlassen. Auf den Sachverhalt übertragen heißt das: Bringt der Reisende wegen einer Verhinderung eine Ersatzperson, so muss die Fluggesellschaft in ihrem Reservierungssystem nur einen Namen ändern und ein neues E-Ticket ausstellen. Damit hat sie wenige Minuten Arbeit. Die gängige Praxis der Airlines, Namensänderungen bei Billigtickets nicht zu akzeptieren, ist demnach sittenwidrig und belastet auch enorm die Reiserücktrittskostenversicherer, die dann immer den kompletten Flugpreis erstatten müssen. Mich wundert, dass sich bisher noch ein Gericht mit dieser Benachteiligung des Verbrauchers befasst haben soll. Oder?? |
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Hätte der Reisende im Sachverhalt ein Linienflugticket zu Normalpreis gekauft, dann hätten Klauseln wie 'nicht erstattbar' oder 'Namensänderung nur nach Zahlung von...' nicht in den AGB des Luftfahrtuntenehmens gestanden. Hier handelt es sich offenbar um ein sogen. 'Billigflugticket' mit entsprechenden AGB. Die Vorschrift des § 649 BGB findet keine Anwendung. Sie hätte nur Anwendung gefunden, wenn die vertragliche Beziehung zwischen Luftfahrtunternehmen und Passagier nicht näher geregelt worden wäre. Im Sachverhalt wurden sie es jedoch, und zwar durch die entsprechenden AGB und/oder Tarifbestimmungen des Luftfahrtunternehmens. Zur Abdingbarkeit des § 649 BGB sh. Ultsch, ZGS, 2005, 261, 265 f. Abdingbarkeit ist die Möglichkeit, rechtliche Regelungen durch vertragliche Vereinbarung zu ändern oder aufzuheben. Die Abdingbarkeit wird auch als Dispositivität (dispositives Recht) bezeichnet. Gegenstück ist die Unabdingbarkeit (zwingendes Recht), also Rechtsnormen, von denen die Vertragspartner nicht abweichen können. Grundsätzlich sind wegen des Grundsatzes der Privatautonomie zivilrechtliche Normen abdingbar. Sie können also von den Vertragspartnern geändert oder ganz ausgeschlossen werden. Zitat Schmidt 777: 'Die gängige Praxis der Airlines, Namensänderungen bei Billigtickets nicht zu akzeptieren, ist demnach sittenwidrig und ...' Da bin ich anderer Meinung. Billigtickets werden zu einem Bruchteil des Preises eines normalen Linienflugtickets verkauft. Sie dienen dem Luftfahrtunternehmen dazu, restliche Plätze zu verkaufen. Für Verbraucher, die bereit sind, sich auf bestimmte Flüge festzulegen und die Tarifbestimmungen / AGB zu akzeptieren sind die Billigtickets eine gute Möglichkeit, preiswert zu fliegen. Mit dem Verbot der Namensänderung soll auch verhindert werden, daß Firmen oder Personen Billigtickets en masse zu einem Spottpreis kaufen und sie dann mit großen Gewinnmargen verkaufen. Dies würde die Preispolitik der Airlines unterlaufen und Verbaucher könnten kaum noch in den Genuß von Billigtickets kommen. Zitat Schmidt777: '...und belastet auch enorm die Reiserücktrittskostenversicherer, die dann immer den kompletten Flugpreis erstatten müssen.' Auch hier muß ich widersprechen. Die Reiserücktrittsversicherer zahlen ja nicht bei Reiseunlust oder privaten Reiseplanänderungen. Sie zahlen ja nur im Versicherungsfall (Tod, Krankheit usw.). Genau dafür sind die Reiserücktrittsversicherer ja da. Hätte man eine volle Erstattungsmöglichkeit oder Umbuchbarkeit der Tickets, bräuchte man auch keine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschliessen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (27.01.2011 um 09:11 Uhr). |
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Danke, Sie haben mich besonders mit diesem Argumtent überzeugt: "Mit dem Verbot der Namensänderung soll auch verhindert werden, daß Firmen oder Personen Billigtickets en masse zu einem Spottpreis kaufen und sie dann mit großen Gewinnmargen verkaufen. Dies würde die Preispolitik der Airlines unterlaufen und Verbaucher könnten kaum noch in den Genuß von Billigtickets kommen." |
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Zitat:
Es ist nicht mal zulässig, Storno-Kosten zu berechnen, wenn der Fluggast nachweist, daß die Airline den Sitzplatz an einen anderen Kunden verkaufen konnte. Wenn es ein konkreter Fall sein sollte, einfach mal die nächste Verbraucherzentrale fragen. Die haben sowas vorrätig.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Zitat:
Hier werden nur fiktive Fälle bearbeitet. Insofern kann es kein konkreter Fall sein.
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| AW: Übertragung eines Flugscheins auf eine andere Person Ja, lieber Tom, da haben Sie sich was eingebrockt! Az wäre super! Wie kann man denn nachweisen, dass eine Airlines den Sitzplatz bereits weiter verkauft hat??? Es gibt ja in den Flugzeugen viele Buchungsklassen bzw. Preisklassenfür die Sitzplätze. Vielleicht reicht es, wenn man durch einen Papierausdruck nachweisen kann, dass kurz vor der Reise der stornierte Platz im Internet z.B. doppelt so teuer wie bei Erstbuchung war? Weiß nicht weiter ... A.Schmidt |
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