Dies ist eine Diskussion zu tornierung durch Mitreisenden innerhalb des Forums Reiserecht
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| tornierung durch Mitreisenden Anschließend versucht die geschädigte Person von der anderen Person den entstehenden Schaden einzufordern. Auf welchen Grundlagen würde das geschehen können? Wie ist die Rechtslage? |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden Sunshine69 spricht einen interessanten Punkt an ... Gab es denn zwei Buchungen? Gab es zwei Reiseanmelder? |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden Es gab einen Buchenden, der für sich und eben die ander Person (Mich) gebucht. Die Leistungen wurden aber über getrennte Rechnungen berechnet und auch von den Reisenden einzeln an das Reisebüro überwiesen |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden Ich bin der Meinung, dass trotz getrennter Rechnungen eine einzige Buchung vorliegt. Eine Unterschrift, eine Buchung. So wird es beim Reiseveranstalter auch hinterlegt sein. Die getrennten Rechnungen sind reiner Service des Reisebüros, so dass jeder Reisenden etwas in den Händen hält. Dennoch kann ich nicht verstehen, warum die Reise voll storniert und nicht nur umgebucht wurde. Ich gehe mal davon aus, dass das Reisebüro nie auf die Idee gekommen wäre, dass nicht beide stornieren möchten. Ein entsprechender Hinweis - an das und von dem Reisebüro - wäre gut gewesen. (Hinterher ist man immer schaluer.) |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden Hallo, bin auch der Überzeugung, das es sich nur um eine einzige Buchung gehandelt hat. Interessant wäre trotzdem noch die Frage, wie die geschädigte Person ihren EX-Reisebegleiter bzgl. der eigenen Stornokosten belangen kann. |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden |
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| AW: tornierung durch Mitreisenden Zitat:
der Buchende (B) hat einen Vertrag für sich abgeschlossen und stellvertretend für den anderen (A). Eine Reise, zwei Verträge mit zwei Rechnungen. Bei der Buchung hatte B Vollmacht von A (zumindest mit Bezahlung der Rechnung hat A das Geschäft genehmigt, § 177 I BGB). Bei der Stornierung hingegen, hatte B keine Vollmacht mehr und es wurde auch nicht nachträglich genehmigt. Damit haftet der B für den Schaden, da er ohne Vertretungsmacht handelte, § 179 BGB. Gruß moriarty
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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