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Telefonische Hotelzimmerbuchung

Dies ist eine Diskussion zu Telefonische Hotelzimmerbuchung innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 05.09.2007, 23:50
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Telefonische Hotelzimmerbuchung

Hallo,
ich bin kein Jurist, mich interessiert aber folgender Fall. Mal angenommen eine Person möchte ein Hotelzimmer buchen. Telefonisch bucht er ein Zimmer für 2 Tage mit Frühstück und hinterlässt Anschrift und Telefonnumer. Nun entscheidet er sich anders und möchte das Zimmer stornieren. Er macht dies ebensfalls telefonisch. Man sagt ihm alles sei in Ordnung. 2 Wochen später ladet in seinem Briefkasten die Auforderung 80% des Zimmerpreises zu zahlen, da er das gebuchte Zimmer nicht wahrgenommen hat und angeblich nicht stornierte. Das Hotel behauptet Sie hätten ihn bei Nichteintreffen versucht telefonisch zu erreichen aber ohne Erfolg. Der Kunde wurde weder über Widerrufsfristen aufgeklärt, oder erhielt er anfangs eine schriftliche Bestätigung seiner Buchung. Jetzt steht Aussage gegen Aussage. Der Kunde sagt er hätte storniert, das Hotel bestreitet dies. Kann mir jemand die Antwort geben
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  #2 (permalink)  
Alt 06.09.2007, 14:22
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Hat man im bisherigen Verlauf der Debatte zugegeben, die Übernachtungen zwar gebucht, aber dann wieder storniert zu haben - und wäre diese Aussage vom Hotel beweisbar - läge zumindest einmal ein geschlossener Beherbergungsvertrag vor.

Strittig wäre dann nur die Auflösung. Beweisfrage.

Kann aber das Hotel die Buchung beweisen, der Kunde aber nicht die Stornierung, so ist das Hotel entsprechend der in dem Land geltenden Hotelvereinbarungen, Hotelreglements u. ä. Stornogebühren bzw. tatsächlich nachweisbaren Schaden (nicht weiter vermitteltes Zimmer) in Rechnung zu stellen.

Peter
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2007, 18:36
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

danke peter, aber was ist wenn bei der telefonischen stornierung ein zeuge anwesend war. dann steht doch aussage gegen aussage. nur wie ist dann verlauf der auseinandersetzung. wenn es um beträge im 2-stelligen bereich geht, wird man doch nicht klagen
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  #4 (permalink)  
Alt 07.09.2007, 09:55
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Steht Aussage gegen Aussage und der Hotellier ginge vor Gericht... kommt es wahrscheinlich zu einem Vergleich und damit zur Kostenteilung. Oder anders herum: man hat vielleicht keine oder weniger Stornogebühren, dafür mehr Anwaltkosten.

Wenn also der strittige Betrag im zweistelligen Bereich liegt, ließe ich es einmal "liegen" und wartete ab. Unter der Voraussetzung, dass ich einen guten Zeugen für das Telefonat der Stornierung habe (so ganz nahe Angehörige wären da vielleicht im Zweifelsfall net ganz das Wahre, aber besser wie nix).

Meint
Peter
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  #5 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 03:37
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Kommt aber doch wohl auch ein wenig darauf an, was bei der Stornierung besprochen wurde. Wenn diese lediglich vom Hotelier zur Kenntnis genommen wurde, wird man daraus kaum ableiten koennen, dass dieser damit auch auf die ihm zustehenden Ersatzansprueche verzichtet hat.

In der Praxis wird das wohl so laufen, dass ein Hotelmitarbeiter die Stornierung entgegen nimmt und erst einmal gar nicht ueber Ersatzansprueche gesprochen wird. Der betreffende Hotelmitarbeiter meist gar nicht mit einer entsprechenden Entscheidungsbefugnis ausgestattet sein.

Imo kann die Aussage "Wir haben's notiert, es ist somit alles in Ordnung" keineswegs so gedeutet werden, dass hiermit auch gleichzeitig der Verzicht auf Ersatzansprueche erklaert wurde.

Gruss
CAM
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  #6 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 05:09
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Woraus ergeben sich aber diese angeblichen Ersatzansprüche? Ich dachte nämlich, eine Stornierung sei im Bereich des Üblichen und ziehe keinerlei Ansprüche seitens des Hotels nach sich, es sei denn, sie ist so kurzfristig gefallen, dass das Zimmer nicht mehr an einen anderen Gast vermietet werden konnte.
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #7 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 07:55
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Zitat:
Zitat von Domingo
Woraus ergeben sich aber diese angeblichen Ersatzansprüche?
Es wurde schliesslich ein Beherbergungsvertrag geschlossen, den der Kunde nun nicht mehr erfuellen will. Wieso sollten dem Hotelier da keine Ersatzansprueche zustehen?

Vorausgesetzt natuerlich, er kann das Zimmer nicht noch anderweitig zum mindestens gleichen Preis vermieten.

Gruss
CAM
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  #8 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 09:23
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Denke mal, dass der Widerspruch zur Rechnung mit Erfolg gekrönt ist, da einerseits die Telefonnachweise (Einzelverbindungsnachweis)die Kontaktierungen belegen können, allerdings nicht deren Inhalte.

Uns somit wären wir wieder bei Aussage gegen Aussage.
Zeugenangebot hier Portier des Hotels, gegen Freund des Zuhörers bringen wohl wenig zur Aufklärung.

Auch wenn telefonische Reservierungen die Praxis sind, wird dennoch die Buchungsbestätigung, nebst den Geschäftsbedingungen dem Kunden per Fax oder zumindest Mail übermittelt.

Gut möglich, dass der Kunde lediglich ein Angebot einholte und der Portier dies missverstand, bzw. der Kunde wollte auch nochmal Bescheid geben ob, oder ob nicht ????

Das Hotel hat jedenfalls meiner Meinung nach schlechte Karten


Lg. aus München
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
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  #9 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 09:37
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Zitat:
Zitat von Monaco501
Das Hotel hat jedenfalls meiner Meinung nach schlechte Karten
Praktisch mag das stimmen, auch wenn ich schon von Fällen gehört habe, in denen die Wirte (mit Erfolg) geklagt haben.
Aber nochmal von der Theorie her: Ich gehe wie mosaik und CAM davon aus, dass ein Beherbergungsvertrag geschlossen wurde. Die Frage ist allerdings, inwieweit die AGB (die ja als Anspruchsgrundlage für die Stornierungsgebühren dienen dürften) mit einbezogen wurden. Der Kunde hat sie im Normalfall nie erhalten, konnte sie nicht einsehen und wollte sie auch nicht einbeziehen. Zumal darüber bei der Buchung wohl auch nicht gesprochen wurde. Unter Umständen (je anch Formulierung) kann es da auch Probleme mit §308 Nr. 5 oder 6 BGB geben.
Wo leite ich jetzt den Anspruch genau her?
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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Alt 08.09.2007, 10:56
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AW: Telefonische Hotelzimmerbuchung

Zitat:
Zitat von marcus.summer
Wo leite ich jetzt den Anspruch genau her?
Na aus dem Vertrag selbst, der den Hotelier zur Bereitstellung des Zimmers und den Gast zur Bezahlung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Wenn kein Ruecktrittsrecht vereinbart wurde, dann gibt's auch keins. Wenn keine Stornostaffel vereinbart wurde, dann gibt es auch die nicht. Dem Hotelier steht der vereinbarte Zimmerpreis zu. Allerdings sind die eingesparten Eigenleistungen des Hoteliers in Abzug zu bringen, da dieser ja nicht besser als bei Vertragserfuellung gestellt werden soll.

Seid ihr da wirklich anderer Meinung?

Gruss
CAM
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