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Stornosätze bei privaten Ferienwohnungen

Dies ist eine Diskussion zu Stornosätze bei privaten Ferienwohnungen innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 07.04.2011, 09:12
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Stornosätze bei privaten Ferienwohnungen

Guten Tag,

ich wüsste gern, ob es allgemeine Stornosätze (Prozent) bei privaten Ferienwohnungen gibt, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung bzw. zeitlichen Frist zum Antritt der Reise.
Also z.B. bis 30 Tage vor Anreise, zwischen 30-60 Tagen vor Anreise etc.
Fallen bereits bei über 60 Tagen vor Anreise Stornogebühren an, wenn nichts vereinbart war mit privatem Vermieter einer Ferienwohnung oder müssen Stornogebühren vorab schriftlich vereinbart sein?

Danke.
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Alt 07.04.2011, 12:56
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AW: Stornosätze bei privaten Ferienwohnungen

Es liegt offensichtlich ein Mietvertrag (einer Ferienwohnung auf Zeit) vor. - Reiserecht (§§ 651a ff. BGB) findet also keine Anwendung.

Gemäß Mietvertrag schuldet der Vermieter dem Mieter die Überlassung des Mietobjekts (Ferienwohnung) und der Mieter dem Vermieter den Mietzins (Mietpreis).

'Hat man einen Mietvertrag abgeschlossen, so ist man eigentlich schon mit der Abgabe des Vertragangebotes hieran gebunden. Dabei muss der Vertrag nicht einmal schriftlich abgeschlossen worden sein. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag oder vom Mietvertrag ist daher nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Selbiges wird selten der Fall sein. Ein Recht zur "Stornierung" ergibt sich hier also nur, wenn es ausdrücklich vereinbart war.

...

In der Regel sind Mietverhältnisse kündbar. Dies gilt im Zweifel aber nicht, wenn das Mietverhältnis für einen festen Zeitraum von weniger als 2 Jahren abgeschlossen wurde und nicht ausdrücklich ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dies wird gerade im Tourismus die Regel sein. Selbst wenn der Gast die gemietete Sache (z.B. ein paar Ski) oder das Zimmer z.B. wegen Krankheit gar nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen von Schadensersatz und ist deshalb nicht empfehlenswert.
Die beste Möglichkeit sich ohne unangenehme Nachwirkungen aus dem Vertrag zu befreien, ist ein einverständlicher Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter.' Quelle: recht-im-tourismus.de http://www.recht-im-tourismus.de/Tip...uecktritt.html
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