Dies ist eine Diskussion zu Stornogebühren Jugendreise Reiserücktrittsversicherung innerhalb des Forums Reiserecht
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| Angenommen Familie X musste die Reise ihrer Tochter 28 Tage vor Reisebeginn stornieren. Die Tochter hatte eine Aushilfsstelle bekommen. Eine Reiserücktrittsversicherung war abgeschlossen, die die Aufnahme einer Lehr- oder Arbeitsstelle einschließt. Das Reiseunternehmen, welches selbst sozusagen auch der Versicherer ist, schloss eine Aushilfsstelle als Versicherungsfall aus. Ist denn eine Aushilfsstelle nicht auch eine Arbeitsstelle? Müsste der Begriff Arbeitsstelle nicht klarer definiert sein? Angenommen der Reiseveranstalter verlangt nun 30% Stornogebühr (bis zu 31. Tag 20%; bis zum 22. Tag 30% (vor Reisebeginn)), in AGB auch nachzulesen. Sind diese nicht zu hoch? Hat das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1982, 2198)z.B. nicht wesentlich niedrigere Stornogebühren entschieden? Angenommen die Reise war bereits 3 Tage nach der Stornierung wieder ausgebucht (nachweislich Ausdruck von Webseite),somit wäre dem Veranstalter doch gar kein nennenswerter Schaden entstanden? Familie X hat alle Einwände per Fax und Mail vorgetragen und um Stellungnahme gebeten,der Reiseveranstalter reagiert darauf nicht mehr und schickt erst nach 4 Monaten eine Mahnung. Daraufhin schickt Familie X nochmals einen Widerspruch, wieder keine Reaktion und nach 1 Monat wieder eine Mahnung. Muss denn der Reiseveranstalter nicht auf den Widerspruch reagieren? Danke schon im voraus. |
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| AW: Stornogebühren Jugendreise Reiserücktrittsversicherung 'Arbeitsstelle' ist ein Synonym für 'Erwerbstätigkeit'. Diese ist in wikipedia wie folgt definiert: 'Erwerbstätige sind nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen alle Personen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder Selbstständige beziehungsweise mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.... Nach Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zählen zu den Erwerbstätigen alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf oder eine Landwirtschaft betreiben (Selbstständige, Unternehmer) oder als mithelfende Familienangehörige im Betrieb eines Verwandten mitarbeiten. Personen, die lediglich eine geringfügige Tätigkeit (Mini-Job) ausüben oder als Aushilfe nur vorübergehend beschäftigt sind, zählen ebenso als Erwerbstätige wie auch Personen, die einem Ein-Euro-Job nachgehen.' Insofern muß die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen! 'Was die Höhe der angemessenen Entschädigung für den Reiseveranstalter betrifft, orientiert sich die Rechtsprechung bereits seit Jahren an den vom Oberlandesgericht Frankfurt diesbezüglich aufgestellten Richtsätzen (vgl. NJW 1982, 2198). Grundsätzlich gilt: Je näher der Reisetermin rückt, desto teuerer wird der Rücktritt. Bis 30 Tage vor Reisebeginn sollen nur vier Prozent des Reisespreises fällig sein. Vom 28. bis zum 22. Tag vor der Reise acht Prozent, vom 21. bis zum 15. Tag schon 25 Prozent. Ab zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin wird es dann richtig teuer: So ist nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt eine Entschädigung von 40 Prozent des Reisepreises angemessen; bei Rücktritt innerhalb der letzten sechs Tage sogar 50 – 80 Prozent. Auch wenn es beim angegebenen OLG-Frankfurt-Urteil um unverbindliche Richtwerte handelt, und die einzelnen Gerichte diese sowohl über- als auch unterschreiten dürfen, bieten sie auch dem Verbraucher eine wertvolle Argumentationsgrundlage gegen überhöhte Forderungen.' Quelle: anwalt.de Oft steht in Reiseveranstalter-AGB auch in etwa folgende Klausel: 'Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, das der Veranstalter einen geringeren Ausfallschaden hatte als die o.g. Pauschalen. Kann der Veranstalter z.B. die Reise anderweitig verkaufen, wird keine Stornogebühr fällig.' Der Reiseveranstalter reagiert ja, indem er a) nichts macht bzw. b) eine zweite Mahnung schickt. An Stelle der Familie X würde ich mit o. a. Argumentationshilfen jetzt ganz ruhig bleiben und Tee trinken. Auf weitere Forderungen des Reiseveranstalters, eines evtl. von ihm beauftragten Inkasso-Unternehmens oder beauftragten Rechtsanwalts würde ich nicht weiter reagieren bzw. nur auf die bereits eingereichten Schriftsätze verweisen. Erst auf eine gerichtliche Mahnung sollte firstgerecht (14 Tage) reagiert werden und ausdrücklich Widerspruch gegen die Gesamtforderung erhoben werden.
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| AW: Stornogebühren Jugendreise Reiserücktrittsversicherung @klausschlesinge Ich schätze Deine/Ihre Beiträge sehr, üblicherweise gut recherchiert, sachlich und informativ. Mit wikipedia und ILO gegen AVB zu argumentieren, passt da gar nicht ins Bild! |
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| AW: Stornogebühren Jugendreise Reiserücktrittsversicherung was genau ist das für ne stelle? befristet? für wie lange? welcher verdienst? Zitat:
![]() ein vertrag ist nicht nach dem wörtlichen inhalt zu beurteilen, sondern nach dem, was die vertragsparteien darunter verstehen (müssen/können/dürfen). im streitfall muss das letzlich ein gericht klären. ich meine, hier wird darauf abgestellt, dass eine feste arbeitsstelle bzw. eine ausbildungsplatz vorrang vor einem geplanten urlaub hat. was nachvollziehbar ist, weil beides weitreichende folgen für die zukunft hat. ebenso nachvollziehbar ist allerdings, dass eine auf 3 wochen befristete aushilfstätigkeit, die das 1x wöchentliche austragen des kirchenblattes vorsieht, nicht gemeint sein kann, ebenso wie ein ferienjob nicht gemeint sein kann. Zitat:
Zitat:
Zitat:
ich meine, der dreh und angelpunkt hierbei ist, was genau das nun für eine aushilfsstelle war bzw. ist und ob diese einen rücktritt rechtfertigt. |
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| Hallo, erst mal recht herzlichen Dank für die Antworten. Es handelt sich wirklich nur um eine Aushilfsstelle über 3 Wochen (8Std.täglich),die allerdings für die Tochter von Familie X für die Berufsfindung sehr wichtig war. Da in den Bedingungen nur "Arbeitsstelle" definiert war,glaubte Familie X auch eine Aushilfsstelle würde dazu zählen. Der Reiseveranstalter hat kein Versicherungsunternehmen, er bietet diese Versicherung selbst an. Somit denke ich, dass Familie X, trotz unklarer Formulierung in den Versicherungsbedingungen wohl zahlen muss. |
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| reise, reiserücktritt, reiserücktrittsversicherung, stornogebühren, stornokosten |
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