Dies ist eine Diskussion zu Stornierung seitens des Reiseanbieters - Ansprüche des Reisenden? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Stornierung seitens des Reiseanbieters - Ansprüche des Reisenden? Nun hat B einen technischen Defekt an seinem Schiff und kann die Reise nicht wie angeboten ausführen. Er bietet A an, ihm Plätze auf einem Ersatzschiff zu beschaffen und erstattet ihm die bereits bezahlten Beträge zurück. Nun möchte A aber auch die Flug- und die Hotelkosten von Schiffsreiseanbieter B erstattet haben, weil er sich von B willentlich geschädigt und betrogen fühlt, obwohl B den Defekt nicht selbst verursacht hat. Wäre B dazu verpflichtet, auch diese Kosten zu erstatten, die nicht bei ihm gebucht wurden, obwohl er volle Kostenrückerstattung und höherwertigen Ersatz für die bei ihm gebuchte Reise anbietet? Die AGBs beinhalten das Recht einer Stornierung bei technischen Defekten bei voller Kostenrückerstattung, regeln aber keine Ersatzansprüche. |
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| AW: Stornierung seitens des Reiseanbieters - Ansprüche des Reisenden? Ein anderes Kreuzfahrtschiff muß der Reisende nicht akzeptieren, es sei denn, es ist absolut gleichwertig oder höherwertig. Das Ersatzschiff muß zudem die gleiche Route fahren und die gemäß Reisevertrag gleichen Abfahrt- und Ankunftdaten haben. Liegt letzteres nicht vor, handelt es sich im Eingangssachverhalt des Fragestellers um einen Rücktritt vom (Reise-)Vertrag durch den Veranstalter. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Reiseveranstalter kann dieser dem Kunden eine Reisealternative anbieten. Diese kann der Reisende annehmen, muß es aber nicht. Der Reiseveranstalter hat in seinen AGB dem Kunden zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt er sich vorbehält, vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Reiseveranstalter von seinem Rücktrittsrecht (gemäß AGB / zu Recht) Gebrauch ist dem Kunden selbstverständlich eine Anzahlung auf den Reisepreis bzw. der bereits geleistete Reisepreis zurück zu erstatten. In diesem Falle macht sich der Veranstalter auch nicht schadenersatzpflichtig, denn er handelt ja rechtmäßig. Tritt der Reiseveranstalter entgegen seinen AGB unrechtmäßig(z. B. falsche Voraussetzungen für Rücktritt oder verpäteter Zeitpunkt des erklärten Rücktritts) vom Vertrag zurück, so ist er sicherlich verpflichtet, Schadenersatz zu leisten (z. B.: Stornierungskosten für Anreiseflüge und -hotels, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude usw.). Geändert von klausschlesinge (29.06.2010 um 03:39 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur |
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| ausfall, entschädigung, reise, reiseveranstalter, stornierung |
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