Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzforderungen gegenüber Reiseveranstalter innerhalb des Forums Reiserecht
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| Schadensersatzforderungen gegenüber Reiseveranstalter ich habe da mal eine hypothetische FrageFrage: wenn man im August für 9 Tage in der Türkei in einem 4 Sterne Hotel war und der ganze Urlaub eine einzige Katastrophe war mit den folgenden hypothetischen Mängeln: - das Bad völlig verschimmelt und in einem unbenutzbaren Zustand - Klimaanlage kühlte das Zimmer nicht herunter - das Zimmer völlig unsauber und der Teppichboden mit Flecken und Brandlöchern übersät - die Matratze im Bett völlig durchgelegen und Federn gebrochen die nach oben hervorstanden, - das Waschbecken fiel bei der Benutzung nach unten heraus, das Ersatz Zimmer was man in solche einem Fall angeboten bekäme hätte dann folgende Mängel: - Decke um die Klimaanlage verschimmelt - Bad unsauber und verschimmelt - das ganze Zimmer unsauber und der Teppichboden mit Flecken übersät - Klimaanlage kühlte das Zimmer nicht herunter ein weiteres Zimmer zu bekommen wäre dann nicht möglich, weiter angenommen in der Anlage wäre die weiteren Mängel - Besteck, Teller & Gläser verdreckt/unsauber - Tischdecken, Stuhlhutzen & Stuhlpolster verdreckt/unsauber - Liegen & Auflagen am Pool & Strand verdreckt/unsauber - Pool unsauber, Fugen verschimmelt man hätte die ärgsten Mängel per Photo dokumentiert und auch schon angemahnt, wie könnte man da jetzt weiter vorgehen????? fragende grüße baer42 |
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| AW: Schadensersatzforderungen gegenüber Reiseveranstalter Pragmatisch wäre folgendes: 1. Formloses erneutes Mahnen mit Fristsetzung zur Regulierung der Minderungsansprüche (ca. drei Wochen wäre angemessen). Dabei Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte ankündigen, In diesem Schreiben nicht nur allgemein um eine Regulierung bitten, sondern die Forderung der Minderungsansprüche konkretisieren/beziffern! Bei Nichtreaktion des Reiseveranstalters: 2. Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides online oder aus einem Schreibwarengeschäft besorgen, ausfüllen und an das örtlich zuständige Mahngericht schicken (dabei fallen beim Gericht Mahnkosten an, die der im weiteren Rechtsstreit Unterlegene mit zu übernehmen hätte). Siehe hierzu auch, was in den Reiseveranstalter-AGB als Gerichtsstand vereinbart wurde (in der Regel Sitz des Reiseveranstalters). Bei Widerspruch des Reiseveranstalters auf den Mahnbescheid: 3. Im Falle des Widerspruchs durch den Reiseveranstalter Klage am vereinbarten Gerichtsstand (siehe AGB). Falls der Reiseveranstalter Gutscheine für die nächste Reise oder zu geringe Geldbeträge als Minderung übersendet, diese nicht annehmen, sondern zurückschicken, sonst gilt das Behalten als Anerkenntnis der Regulierung. Die Minderungsansprüche ergeben sich aus zwei Tabellen, zum einen aus der 'Frankfurter Tabelle' ( http://www.rechtspraxis.de/frankfurt.htm#top6 ) und zum anderen aus der Kemptner Reismängeltabelle ( http://www.reiserecht-fuehrich.de/PD...-Version-1.pdf ). Wie diese Tabelle zu benuzten sind, steht am Anfang und am Ende der jeweiligen Tabellen. Diese Tabellen beruhen auf Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit. Sie dienen lediglich als Orientierungshilfe, binden aber kein Gericht (!). Die Schwierigkeit für den Urlauber ist immer, die richtige Minerungsquote zu finden: Als Anhalt hier noch ein Hinweis auf zwei Gerichturteile: a) Frankfurt/Main (dpa) - Schimmelbildung im Hotelzimmer und ein überlastetes Hotelrestaurant sind «erhebliche Reisemängel» und berechtigen zu Schadensersatzforderungen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht gab damit der Klage zweier Türkeiurlauber statt und sprach ihnen 60 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz «für entgangene Urlaubsfreuden» zu (Az.: 30 C 3774/06-24). Statt - wie gebucht - in einem Fünf-Sterne-Hotel waren die Urlauber nach ihrer Ankunft in einem Etablissement untergebracht worden, in dem es zu den Mängeln kam. Darüber hinaus befand sich das Ersatzhotel in einer anderen als der gebuchten Stadt und verfügte auch nicht über die angekündigte Kinderbetreuung. Darüber hinaus monierten die Urlauber das sehr klein geratene Hotelzimmer von nur 16 Quadratmeter. Nach Ansicht des Gerichts stellten alle diese Umstände für sich genommen jeweils «erhebliche Reisemängel» dar. Wer ein Hotel der Fünf-Sterne-Kategorie buche, müsse sich nicht mit einem winzigen Zimmer in einer anderen Stadt ohne Kinderbetreuung zufriedengeben. b) 'Findet sich der Schimmel zum Beispiel in einem Drei-Sterne-Hotel in der Türkei in geringem Umfang im Bad, so können Pauschalurlauber nicht mit einer Rückzahlung rechnen. Das gelte umso mehr, wenn es sich um ein günstiges Hotel und eine Reise handelt, für die inklusive Flug für 14 Tage nur 589 Euro bezahlt wurden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin. Hinzu kommt, dass die Kläger im verhandelten Fall nicht angegeben hätten, wo sich der Schimmel denn befunden habe. Auch die Beschwerde, die Zimmer seien massiv verdreckt gewesen, sei zu pauschal formuliert. Daran lasse sich nicht erkennen, welcher Schmutz in welchem Umfang vorhanden gewesen sein soll, befanden die Richter. Ähnliches gilt für die Klagen der Urlauber, die Tischdecken seien dreckig und das Besteck sei schlecht gespült gewesen: Kleinere Flecken von Kaffee auf der Decke seien bei einem derart preiswerten Hotel in der Türkei hinzunehmen, so das Gericht. Auch Wasserflecken am Besteck seien zwar eine Unannehmlichkeit, aber kein Reisemangel.' Quelle: RP online Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um ein Viersternehotel. Hier müßte man ein Mittelmaß finden. Die Frage war sehr allgemein gestellt. Daher konnte auch nur sehr allgemein zum weiteren Verfahrensablauf Stellung genommen werden. Auch kann niemand in die Zukunft schauen. Und somit weiß man ja auch nicht, wie der Reiseveranstalter reagieren wird (Verweigerung, Minderungsquote runterverhandeln oder Minderungsquote anerkennen). Falls noch weitere Fragen, bitte hier im Forum oder durch persönliche Nachricht nachfragen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (02.10.2010 um 20:49 Uhr). Grund: Rechtschreib- und Ausdrucksänderung |
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