Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt von "Reservierung" - Stornogeb. oder Schadensersatz? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Rücktritt von "Reservierung" - Stornogeb. oder Schadensersatz? man betrachte mal folgenden fiktiven Fall: Interessent A erkundige sich donnerstags telefonisch nach Unterkunft für folgenden Samstag auf Sonntag (mit Frühstück) und reserviere dann das Zimmer für 2Personen mit Frühstück. Inhaber/Verwalter der Unterkunft frage nach der Ankunftszeit, die mit einer ungefähren Angabe ("nach dem Skifahren") beantwortet wird. Beim Skifahren werde ein Reisender verletzt und man fährt verfrüht nach Hause. Daraufhin gibt man der Unterkunft telefonisch um 17 Uhr des Anreisetages Bescheid, dass man nicht kommt. weitere Annahmen: - man wurde auf das Angebot über eine Internet-Seite aufmerksam, weder auf der Angebotsseite, noch auf Seiten des Portals oder der Internetseite der Unterkunft selbst finden sich AGBs bzw Infos bzgl. Stornogebühren. - telefonisch erfolgte kein Hinweis über AGBs - es erfolgte keine Bestätigung der Reseverierung (relevant?) oder Zusendung irgendwelcher Unterlagen per Mail/Post - die Unterkunft teilt mit, dass man zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht ausgebucht sei. Wie man aus anderen Beiträgen entnehmen kann, exisitier eigentlich keine "Reservierung" im Beherbergungs-Gewerbe. Eine Reservierung ist tatsächlich schon eine Buchung? http://www.juraforum.de/forum/t301659/s.html http://www.juraforum.de/forum/t283220/s.html http://www.juraforum.de/forum/t184807/pp15/p2 dann ist folgendes Muster beim Rücktritt von Reservierungen erkennbar: a) man zahlt Stornogebühren gemäß den AGBs, falls vorhanden b)Der Veranstalter kann eine Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen: »Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.« was in diesem Fall wohl im Allgemeinen 20% wären (ÜB mit Frühstück), sind die 20% gesetzlich verankert oder Konvention? eine anderweitige Verwendung ist bei der Absage um 17 Uhr unwahrscheinlich bzw. nicht nachweisbar. an anderen Stellen im Forum wird aber ehe mit den Schaden, der dem Anbieter entsteht, argumentiert. Danach muss man ihm den Schaden erstatten. Da die Unterkunft nicht ausgebucht ist und auch nur für zwei Tage als "reserviert" nicht anderen Kundenangeboten wurde, wäre ja kaum ein Schaden entstanden. also, zwei Antworten auf das Problem sind hier im Forum rauszulesen. Was meint ihr zu dem Fall? a) Storngebühren gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB (also hier ca 80%) sind zu zahlen oder b) Erstattung des entstanden Schadens (der je nach Auffassung, nur entsteht wenn die Unterkunft ausgebucht ist/andere Kunden in den 2 tagen abgewiesen wurden) bzw. ein kleiner Prozentbetrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand. viele grüße und danke für Antworten Geändert von faesna (29.03.2010 um 09:18 Uhr). |
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| AW: Rücktritt von "Reservierung" - Stornogeb. oder Schadensersatz? Ganz eindeutig a) und damit teils auch b). Die Stornierungspauschale von regelmäßig 20% (Konvention, Es obliget dem Reisenden einen anderen Betrag nachzuweisen.) soll laut Gesetz den entstandenen Schaden im Sinne von getätigten Aufwände und entgangenen Gewinnen wettmachen. |
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