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Rücktritt aus Gruppenreise - wer zahlt?

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt aus Gruppenreise - wer zahlt? innerhalb des Forums Reiserecht

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  • 1 Post By klausschlesinge

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  #1 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 20:50
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Rücktritt aus Gruppenreise - wer zahlt?

Folgender fiktiver Fall:

Auf der Arbeit wurde seit Monaten eine Gruppenreise in eine Ferienwohnung geplant. Nun ist bei 3 Teilnehmern etwas dazwischen gekommen, so dass diese nicht mitkönnen. Die Kosten würden sich also für die anderen Teilnehmer leicht erhöhen (wenn sie umverteilt werden). Nun wollen die Anderen aber, dass die Nicht-Mitfahrenden zahlen, obwohl diese nicht mitgehen können, weil die Anderen keine Erhöhung wollen. Müssen also auch die Nicht-Mitfahrenden zahlen? Niemand hat etwas Schriftliches in der Hand, wurde alles mündlich ausgemacht.
Danke für eure Auskunft!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 22:26
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AW: Rücktritt aus Gruppenreise - wer zahlt?

Vielen Dank schon mal für die Auskunft!
Vielleicht noch als Ergänzung: Es hatten alle mehr oder weniger mündlich zugesagt. Steht dann tatsächlich Aussage gegen Aussage oder kommen dann Zeugen ins Spiel, die sagen, sie haben die mündlichen Zusagen der jeweiligen Leute gehört? Ist hier vielleicht sogar ein mündlicher Vertrag zustande gekommen?
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  #3 (permalink)  
Alt 24.07.2011, 14:35
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AW: Rücktritt aus Gruppenreise - wer zahlt?

Zitat:
Zitat von weatherman_2000 Beitrag anzeigen
Müssen also auch die Nicht-Mitfahrenden zahlen? Niemand hat etwas Schriftliches in der Hand, wurde alles mündlich ausgemacht.
Aus menschlichen / arbeitstechnischen Gründen verweise ich auf die Ausführungen von Sunshine69.

Ferner hat Sunshine69 recht, daß es sich hier nicht um ein reiserechtliches Problem handelt.

Nun aber zur rechtlichen Beurteilung:

Sollte die Ferienwohnung von privat angemietet worden sein, gilt Mietrecht. Der Anmelder wäre als Hauptmieter zu betrachten und führt mit allen anderen eine Untervermietung durch. Bestehende Verräge sind einzuhalten. Der Mieter schuldet den Mietzins, der Untermieter den Untermietzins und der Vermieter die Gewährung der Mietsache bzw. der Untervermieter die Gewährung der Untermietsache.

Sollte die Ferienwohnung katalogmäßig angemietet worden sein, so hätte der Hauptanmelder im Auftrag aller Mietreisenden gehandelt. Und diese müssen ihm jeder ihren Anteil bezahlen, ganz gleich, ob sie mitreisen oder nicht.

Also: gleicher Schluß. Es gilt auf alle Fälle: Bestehende Verträge, auch wenn sie 'nur' mündlich abgeschlossen sind, sind einzuhalten. Wenn einer auf sein Recht, sich in der Ferienwohnung aufzuhalten verzichtet, so ist die seine Privatsache.
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Geändert von klausschlesinge (25.07.2011 um 06:39 Uhr).
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