Dies ist eine Diskussion zu Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? mir ist heute ein Problem begegnet, welches ich nicht allein lösen kann. Und zwar geht es um folgenden Sachverhalt: Ein Minderjähriger (M) schließt einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter (R). Der Vertrag ist unwirksam, da die Eltern weder eingewilligt, noch genehmigt haben und auch der Taschengeldparagraph nicht greift. Nun hat M die Reise aber bereits angetreten und wurde während der Reise schwer verletzt. R ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Kommen für M vertragliche Ansprüche wie § 651f BGB oder § 280 II BGB in Frage, trotz des unwirksamen Reisevertrages? Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, schon mal danke im Voraus. |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? Zitat:
Ist dieses grob fahrlässige Handeln des R auch kausal (ursächlich) für die schwere Verletzung des Minderjährigen? - Dann käme, da kein Vertrag zwischen beiden vorliegt, § 823 Abs. 1 BGB zum Tragen: 'Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.'
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? das ist eine hausaufgabe... ja??? tata!!! dann weiß ich was: hast du mal an "culpa in contrahendo" gedacht? das sollte hier eigentlich gelten. denn der vertrag ist ja nicht einfach so unwirksam, sondern eben "schwebend unwirksam". und da sollte dann § 311 bgb gelten mit 280I - na, was meinst du? hab ich den fall gelöst? |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? Danke schon mal. dass ihr euch mit dem Thema beschäftigt habt. Also M hat das Geld ohne Absprache mit den Eltern aus dem Portemonnaie genommen. Die Eltern wussten nicht, dass er die Reise angetreten hat und haben auch nicht genehmigt, da sie anschließend an die Reise von M verlangen, er solle sich das Geld für die Reise von R zurückholen. Desweiteren verlangt M Schadensersatz. Aber es geht mir nur darum ob evtl. vertragl. Ansprüche in Frage kommen. Die Idee mit c.i.c.ist gut. Da hab ich überhaupt nicht dran gedacht. Ich werde morgen früh gleich mal in der Bibliothek nachlesen ob c.i.c. bei einem schwebend unwirksamen Vertrag in Frage kommt. Möglicherweise hast du es damit gelöst ja. |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? Wenn es um die Rückforderung des Reisepreise geht, da die Eltern nicht nachträglich den (Reise-)Vertrag genehmigten, dann hätte man hier ein schönes Prüfungschema: http://www.zivilrecht7.uni-bayreuth....gsfall1_04.pdf Wenn es aber, wie im Einstiegssachverhalt angegeben, um die Wiedergutmachung einer durch R grob fahrlässig herbeigeführten schweren Köerperverletzung zum Nachteil des M geht, dann bin ich z. Z. weiterhin der Meinung, daß dies gem. § 823 Abs. 1 BGB zu regeln wäre.
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? wie kommst du darauf? |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? u.a. palandt in etwa " auch bei schwebend wirksamen verträgen besteht eine sorgfaltspflicht gegenüber dem anderen Teil..." weiß jetzt auswendig nicht genau habe auch erst c.i.c. gehabt meine gründe: zum damaligen zeitpunk war er schwebend wirksam und nicht aufgrund der verweigerung der genehmigung unwirksam |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? Zitat:
und eigentlich klingt es auch sinnvoll, so wie du es sagst. |
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| AW: Reisevertrag mit Minderjährigem...Schadensaersatzanspruch? Da ich ungefähr weiss, dass der Sachverhalt beinhaltet das die Eltern des Verletzten, nach dem Unfall, von ihm fordern, dass er das Geld zurückverlangt ist doch somit die Genehmigung nicht erteilt und der Vertrag somit endgültig unwirksam oder nicht? Dann können doch auch keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Gehen wir einmal davon aus, dass der Vertrag schwebend wirksam ist dann müsste die AGL dann Verletzung von Nebenpflichten nach 282 i.v.m. 241 II sein oder nicht? |
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