Dies ist eine Diskussion zu Reisestoniergebühren innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reisestoniergebühren ich bräuchte einmal die Hilfe eines Fachmanns ![]() es sieht so aus, wenn man nun eine Reise im Internet bucht und diese noch nicht bezahlt hat und nach 4 Tagen diese dann Stonieren möchte, will der Anbieter Stoniergebühren in der Höhe von 75 € pro Person. Müsste man diese bezahlen? Könnte man nicht einfach nur das Geld nicht überweisen? Normalerweise gibt es doch immer so 14 Tage Rückgaberecht ohne Konsequenzen oder ist dies bei einer Reise etwas anderes? Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen ![]() MFG berch |
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| AW: Reisestoniergebühren Genau!!! - Möchte das ganze nur noch mal mit einem Gesetzestext unterfüttern. Abgeschlossene Vertäge sind grundsätzlich einzuhalten! So auch der Reisevertrag, selbst wenn er über das Intenet gebucht wird. Bei Internetbuchungen, so könnte man meinen, könnte ein 14tätiges Widerrufsrecht zum Tragen kommen. Dieses gilt aber nicht für Urlaubsbuchungen: § 312b BGB Abs. 3 Nr. 6 - Fernabsatzverträge Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ... über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ... Fazit: Ein Widerrufsrecht kommt hier nicht zum Tragen! Und die gesetzliche Grundlage für die Stornierungsgebühren findet sich hier: § 651i BGB - Rücktritt vor Reisebeginn (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. (2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. (3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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