Dies ist eine Diskussion zu Reiserücktritt wegen Chemieunfall innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reiserücktritt wegen Chemieunfall A hat nun bei seriösen Nachrichtensendern gehört, dass der Unfall auch Auswirkungen auf nicht DIREKT betroffene Gebiete haben kann/wird, da die Giftstoffe auch durch die Luft transportiert sowie Trinkwasserspeicher verseucht werden können. Daher möchte A nun von der gebuchten Reise zurücktreten. Lt. AGB des Reiseveranstalters wären grundsätzlich 40% des Reisepreises pro Person zu entrichten, da der Reiseantritt bereits in zwei Wochen ist.... Hat A eine Chance "billiger" aus dem Vertrag heraus zu kommen oder zählen die Bedenken wegen der Umweltkatastrophe in diesem Fall nicht? Danke für Eure Meinung dazu. |
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| AW: Reiserücktritt wegen Chemieunfall Da es keine offizielle Reisewarnung gibt ist man wohl auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Reiserücktritt wegen Chemieunfall Grundsätzlich sind abgeschlossene Verträge einzuhalten, so auch der Reisevertrag gem. § 651a BGB zwischen dem A und dem Reiseveranstalter. Jedoch gibt es im Reiserecht hiervon Ausnahmen: 1. Im § 651i BGB räumt das Reiserecht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jederzeit vor der Reise ein. Allerdings habe der Reisende gem. § 651i (2) und (3) BGB dem Reiseveranstalter eine 'angemessene Entschädigung' zu entrichten. 2. Stornierung/Kündigung des Reisenden wegen eines erheblichen Mangels gem. § 651e BGB. - Die erheblichen Mängel müssen hier im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters ihre Ursache haben. - Dazu gibt der zu beurteilende Sachverhalt allerdings nichts her. 3. Keine ausgehändigten Reiseunterlagen/Sicherungsschein sind ebenfalls ein Rücktrittsgrund für den Reisenden. Auch hierzu gibt der zu beurteilende Sachverhalt nichts her. 4. Höhere Gewalt gem. § 651j (1) BGB: Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Das plötzliche Ereignis darf somit weder in den unternehmerischen Riskikobereich des Veranstalters, noch in den privaten Risikobereich des Reisenden fallen. Als höhere Gewalt können angesehen werden: Krieg oder Kriegsgefahr, Naurkatastrophen und behördliche Anordnungen (soweit sie den Nutzen der Reise als Ganzes in Frage stellen), Streiks (Dritter). Die Chemiekatastrophe in Ungarn fällt als Betriebsunfall eines Dritten mit großflächiger Auswirkungen auf die Umwelt ohne Frage unter den Begriff 'höhere Gewalt'. Zwischenergebnis: Der Chemieunfall in Ungarn ist als höhere Gewalt anzusehen. Zitat aus dem Sachverhalt: 'Das Reiseziel des A liegt 30 km westlich der betroffenen Orte.' Bloße subjektive Befürchtungen oder Ängste des Reisenden spielen bei der Beurteilung, ob es sich um höhere Gewalt handelt, keine Rolle. Der Gefahrenlage durfte zum Zeitpunkt der Buchung nicht schon vorliegen. Die Vorhersehbarkeit wäre sonst gegeben. Wenn im konkreten Einzelfall mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 25 % zu rechnen ist, kann von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. (BGH NJW 2002, 3700 'Hurrikan'-Entscheidung). Die Sicherheit des Reisenden bzw. dessen Gesundheit müßte gefährdet sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist immer ein Indiz für höhere Gewalt, andereseits ist eine fehlende Warnung noch kein Grund höhere Gewalt abzulehnen (Führich, VersR 2004, 445, 449). Ist eine Tatsache erst einmal in der Öffentlichkeit bekannt, braucht vor ihr nicht mehr gewarnt zu werden. Sicherheitshinweise von ausländlischen Behörden sind oft mit Vorsicht zu geniessen, da sie oft geneigt sind, Gefahren herunter zu spielen, um die heimische Tourismusindustrie zu schützen. news.search.ch vom 05.10.10: 'Nach dem Unfall in einer ungarischen Aluminiumfabrik ist in drei Regionen der Notstand ausgerufen worden.... 40 Quadratkilometer sind betroffen. Etwa 1 Million Kubikmeter Schlamm wurden freigesetzt.... Die Toxizität nehme bereits ab, so ein Sprecher.' Spiegel-online vom gleichen Tag: 'Der Wind könne getrocknete (giftige) Schlammpartikel dann bis zu 15 Kilometer weit wehen.' Andere Quellen geben an, diese giftigen Partikel könnten westlich bis Österreich oder über ganz Europa ziehen. Nähere Angaben könnten hierüber ab Freitag, 08.10.10, getroffen werden, wenn man die genaue Zusammensetzung des Schlammes kennen werde. Fazit: Eine (noch) fehlende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes schließt höhere Gewalt nicht aus. - Allerdings müßte man dann schon sehr gute Gründe für das Vorliegen der höheren Gewalt vorlegen können. Meine persönliche Meinung: Zum jetzigen Zeitpunkt (auf den kommt es immer bei der Beurteilung an) sehe ich die höhere Gewalt im Sachverhalt als gegeben an. Ein Kündigungsgrund ist m. E. gegeben. Der Reiseveranstalter hat den Reisepreis dem Kunden zurück zu erstatten. Vielleicht kann man auch mit dem Reiseveranstalter handeln, indem man sich auf eine kostenlose Umbuchung auf eine anderes Reiseziel einigt.
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| AW: Reiserücktritt wegen Chemieunfall Zitat:
Neues Szenario: außer A stornieren noch so viele weitere Reisende ihre Buchung, dass der Veranstalter kurzfristig die Reise absagt, da die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen nicht mehr erreicht wird oder der Veranstalter hat doch selbst Sicherheitsbedenken aufgrund der aktuellen Lage oder warum auch immer.... die Reise findet nicht statt. Folge: alle Teilnehmer, die NICHT storniert haben, erhalten ihr Geld zurück. Kann A seine Stornogebühren in diesem Fall auch zurückfordern bzw. die Zahlung dieser Gebühren verweigern? Oder ist er der Dumme, da er bereits VOR Absage der Reise durch den Veranstalter von sich aus zurückgetreten ist? |
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| AW: Reiserücktritt wegen Chemieunfall @Tiger63 Eine freiwillige Stornierung seitens des Reisenden ist nicht gleichzusetzen mit einer unfreiwilligen Stornierung seitens des Reiseveranstalters. Eine Rückzahlung wird es bei den neuerlichen Szenarien nicht geben. Insbesondere da im Fall Neu A der Reisende Mitverursacher der Reiseabsage war. Für den Fall Neu B könnte der eine oder andere kleinere, auf Kundenbindung sehr bedachte und daher besonders kulante Reiseveranstalter eine Rückzahlung vornehmen. Wahrscheinlich erscheint mir dies aber nicht. |
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