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Reiserücktritt bei Erkrankung eines Familienangehörigen

Dies ist eine Diskussion zu Reiserücktritt bei Erkrankung eines Familienangehörigen innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 15.04.2011, 15:13
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Reiserücktritt bei Erkrankung eines Familienangehörigen

Hallo liebe Jura-Freunde!
Angenommen, eine Person X bucht einen Urlaub mit Rücktrittsversicherung. Einige Monate vor Urlaubsbeginn erkrankt ein enger Familienangehöriger an Krebs . Wenn die (z.b.Chemo-)Therapie u.a. genau in der Urlaubszeit liegt, hat Person X dann einen Anspruch darauf, von seiner Rücktrittsversicherung Gebrauch zu machen?

Grüße
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Alt 15.04.2011, 16:17
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AW: Reiserücktritt bei Erkrankung eines Familienangehörigen

Aus einer Beispiel(Reiserücktritts)versicherung habe ich mir mal die Versicherungsbedingungen angeschaut:

'Der Versicherer ist im Umfang ... leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe bei dem Versicherten oder einer Risikoperson nach Abschluss des Versicherungsvertrages / der Reisebuchung entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
-Tod;
-schwere Unfallverletzung;
-unerwartet schwere Erkrankung
-Impfunverträglichkeit;
-Schwangerschaft

...

Risikopersonen sind neben dem Versicherten dessen Ehegatte oder in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Lebenspartner, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die gemeinsam mit dem Versicherten eine Reise gebucht und versichert haben.'

Ich gehe davon aus, daß die Versicherungsbedingungen im Sachverhalt ähnlich sind.

Die Reiserücktrittsversciherung wird also leistungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. es muß sich um eine der genannten Risikopersonen handeln (s. o.)

2. eine der o. a. Ereignisse muß genau bei einer dieser Risikopersonen eingetreten sein ('schwere Erkrankung'). Es darf sich also nicht um einen 'entfernten' Verwandten, wie Tante, Onkel, Neffen, Cousin usw. handeln, es sei denn, diese Person hätte mit auf die gleiche gebuchte Reise gehen wollen. - Im Sachverhalt wurd ausgesagt, die Person sei an Krebs erkrankt. Hierbei muß es sich natürlich um eine schwere Krebserkrankung handeln.

3. die schwere Krankheit (nicht: die Behandlung mit Chemo-Therapie) darf erst nach Abschluß der Versicherung / der Reisebuchung eingetreten sein

Im Sachverhalt ist ausgesagt:
'Einige Monate vor Urlaubsbeginn erkrankt ein enger Familienangehöriger an Krebs . Wenn die (z.b.Chemo-)Therapie u.a. genau in der Urlaubszeit liegt...'

Ergebnis:
Demnach war die schwere Erkrankung bereits bei Buchung / Versicherungsabschluß bekannt. Dies führt nicht zur Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung.

Hier noch ein Urteil zur Thematik:
http://www.vergleich-reiseruecktritt..._49296cd2a2e91
Auszug:
'Der Versicherungsfall einer unerwarteten schweren Erkrankung ist Ausdruck des versicherungsrechtlichen Grundsatzes, dass nur zukünftige ungewisse Ereignisse versichert werden, nicht aber schon bestehende Risiken. Daher sind akute Verschlechterungen bei (bereits bestehenden) Krebserkrankungen nicht von dem Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung erfasst.'
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (15.04.2011 um 17:44 Uhr).
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