Dies ist eine Diskussion zu Reisepreisminderung - Erhöhung der Forderung nach Bezahlung durch RV möglich? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reisepreisminderung - Erhöhung der Forderung nach Bezahlung durch RV möglich? Direkt nach seiner Rückkehr fordert er von seinem Reiseveranstalter R 10 % Reisepreisminderung. Da der Mangel unbestritten ist und R davon bereits während der Reise Kenntnis erhalten hat (aber keine Abhilfe schaffen konnte), schickt er umgehend einen Scheck über diese 10 % an A. A erzählt dies einem befreundeten Anwalt, der meint, A hätte mindestens 20 % bekommen müssen. Frage: Kann A seine Forderung nachträglich erhöhen, wenn R die ursprüngliche Forderung des A bereits komplett beglichen hat? |
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| AW: Reisepreisminderung - Erhöhung der Forderung nach Bezahlung durch RV möglich? Zitat:
Es gibt zwei unterschiedliche Szenarien: Der Reisende akzeptiert die Zahlung, indem er sie annimmt, so z. B. vom den Geldbetrag von seinem Konto abhebt oder einen übersandten Scheck bei seiner Bank einreicht. Damit wäre der Ausgleich gegessen und der Fall erledigt, da vom Reisenden akzeptiert. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Reisende sofort nach Erhalt der Zahlung auf einer Erhöhung der Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter dringt und zum Ausdruck bringt, daß ihm mehr zusteht und er dies nur als Anfangs-/Teilzahlung ansieht. Gem. § 651g BGB sind Minderungs- und Schadenersatzansprüche beim Reiseveranstalter spätestens einen Monat nach vertraglicher vorgesehener Beendigung der Reise anzuzeigen. Diese müssen dabei nicht beziffert werden. Insofern können Bezifferungen später eingereicht werden oder auch Nachforderungen gestellt werden. Durch Überweisung der ersten zehn Prozent im Ausgangsfall ist es quasi zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat. Aber selbst: 'Ein (gerichtlicher) Prozessvergleich entwickelt keine Rechtskraft.' Quelle: wikipedia.de Dann kann ein außergerichtlicher Vergleich erst recht keine Rechtskraft entfalten, so daß Nachforderungen möglich sind.
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