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Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Dies ist eine Diskussion zu Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich? innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 04.04.2011, 20:02
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Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall: Angenommen, das Ehepaar A bucht über einen Hotelvermittler ein Hotel in Wien, auf dessen Internetseiten auch ein kleiner Wellnessbereich (Schwimmbad, Sauna) angepriesen wird. Nach Anreise stellt sich heraus, dass dieser Wellnessbereich aufgrund von Umbauarbeiten auf weiteres geschlossen ist. Das Ehepaar A genießt zwar den Aufenthalt in Wien, ist aber enttäuscht darüber, dass der Wellnessbereich nicht genutzt werden kann.

Hätte das Ehepaar A Anspruch auf Reisepreisminderung, da trotz Anpreisung eines Wellnessbereichs dieser nicht zur Verfügung steht? Wieviel Reisepreisminderung wäre realistisch, und wie ist hier vorzugehen? Muss die Reisepreisminderung beim Hotelvermittler eingereicht werden?

Ich freue mich über Informationen!

Gruß
David
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  #2 (permalink)  
Alt 04.04.2011, 23:36
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AW: Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, daß keine Pauschalreise gebucht wurde. Eine Pauschalreise ist eine Mehrheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpaket gebündelt (Bsp.: Transport, Hotel,...). Insofern kommt das deutsche Reiserecht (§§ 651a BGB) nicht zur Anwendung. Insofern gibt es nach Reiserecht auch keine Minderungs- oder Schadenersatzansprüche; insbesondere nicht wegen 'entgangener Urlaubsfreuden'.

Festzustellen ist weiter, daß der Hotelvermittler 'nur' Vermittler und nicht Vertragsparnter geworden ist. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Zwischen diesen beiden wurde ein sogenannter 'Beherbergungsvertrag' abgeschlossen.

"Der 'Beherbergungsvertrag' ist ein gemischter Vertrag, mit wesentlichen Elementen aus dem Mietvertrag. Aufgrund eines solchen Vertrages werden Leistungen erbracht, wie die Vermietung von Räumen, Bewirtung, Aufbewahrung von Gepäck (Verwahrung) und ähnliches.
...
Für die Geltendmachung von Mängeln gilt das hier allgemeine Mietrecht. Mängel können bei Beherbergungsverträgen u. a. zum Beispiel sein:
...
-falsche Prospektangaben,
..." Quelle: www.recht-im-tourismus.de

Zu den 'falschen Prostpektangaben' zählen auch die Angaben im Hotelvermittlungsportal.

"Ohne jedes Verschulden des Vermieters (Hoteliers) entsteht gemäß § 536 ff. BGB das Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn ein Mangel der Sache auftritt. Diese Mangel muss aber so beschaffen sein, dass die Tauglichkeit der Mietsache gemindert wird.
Die Höhe der Mietminderung berechnet sich danach, um welchen Prozentsatz die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt wurde. Diese Faktoren können nur geschätzt werden. Einheitliche Regeln dafür gibt es nicht.
...
Neben dem Mietminderungsanspruch besteht auch noch ein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Mangel, aber nur dann, wenn
-der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war, oder
-der Vermieter die Entstehung des Mangels zu vertreten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat, oder
-der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist." Quelle: www.recht-im-tourismus.de

Bei einem fehlenden Swimming-Pool und einer fehlenden Sauna würde ich eine Minderungsquote von maximal 10-20% als ausreichend ansehen.

Der Schadenersatz könnte die Bezahlung der Fahrten und die Übernahme des Eintrittgeldes für/in eine andere Sauna oder für/in ein anderes Schwimmbad sein. Der entstandene Schaden muß aber konkret nachgewiesen werden.

Allerdings fragt sich auch, was im Prospekt bzw. in der Internet-Hotelausschreibung konkret versprochen wurde und was nicht. Was steht auch in den AGB bzw. im sogen. 'Kleingedruckten'?
Wenn dort beispielsweise folgendes steht:
"Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
1. Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; ..."
dann wäre der Wellnessbereich gar nicht Gegenstand des Bewirtungsvertrages geworden. Also: Wenn man für das Benutzen des Swimming-Pools oder der Sauna hätte extra bezahlen müssen, dann wäre dies nicht Vertragsgegenstand des abgeschlossenen Beherbergungsvertrages und somit kein Mietmangel. Also auch kein Anspruch des Gastes auf Mietminderung und/oder Schadenersatz.

Aber:
"Häufig locken Hotels im Prospekt oder auf der Homepage mit dem Vermerk „Wellnessangebote täglich buchbar“. Mit dieser Option soll Urlaubern die Gelegenheit gegeben werden, sich erst bei der Ankunft für individuelle Anwendungen zu entscheiden und diese kurzfristig zu buchen und zu bezahlen.
Wirbt das Hotel mit dieser terminlichen Flexibilität, muss es sie auch anbieten können. Stehen wegen Platz- oder Personalmangels innerhalb eines mehrtägigen Aufenthalts nicht mehr als zwei Behandlungen zur Verfügung, dann kann der enttäuschte Urlauber den Preis mindern oder abreisen, urteilte das Amtsgericht Potsdam (Az. 22 C 58/07)." Quelle: DAS-Rechtsschutz
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Geändert von klausschlesinge (05.04.2011 um 06:16 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 10:48
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AW: Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Zur Beantwortung dieser Frage braucht es noch wesentliche Informationen. Das Thema hat klausschlesinge schon angesprochen. Ich fürchte aber, dass Aspekt in seinem sehr ausführlichen Beitrag unbeachtet bleiben könnte.

Wer hat den Wellnessbereich angepriesen?
- Der Vermittler auf seiner Webseite oder in seinen Prospekten?
- Das Hotel in seinen Werbemitteln?

Wer stellt die Informationen bereit?
- Der Vermittler mit eigenen Texten und Photographien?
- Das Hotel, bspw. durch Upload-Funktionen?
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Alt 13.04.2011, 08:46
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AW: Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Zuerstmal gebe ich gerne weitere Details zu diesem Fall bekannt:

- Das Hotel wurde über einen Hotelvermittler "HV" im Internet gebucht. Das bedeutet, dass der Vertrag sowie die Bezahlung direkt über den Vermittler im Internet gelaufen ist, nicht über das Hotel. Deshalb behaupte ich, dass Vertragspartner der Internetvermittler "HV" ist, nicht das Hotel direkt.

- Auf der Internetseite des Hotelvermittlers "HV", auf dem das Hotel gebucht wurde, wird das Hotel detailliert beschrieben. In dieser Beschreibung wird ein "Wellnessbereich mit Sauna und Dampfbad" angepriesen. Die Beschreibung stammt vom Hotelvermittler selbst.

Nun machen wir diesen Fall etwas spannender:

Das Ehepaar A hat gleich bei Bemerken des Mangels den Hoteldirektor "H" auf diesen Missstand hingewiesen. Der Hoteldirektor "H" teilte mit, dass der Mangel nicht zeitnah behoben werden kann, sprich der Wellnessbereich kann nicht genutzt werden. Dies hat Hoteldirektor "H" auch gleich schriftlich mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Als persönliche Entschuldigung des Hoteldirektors "H" für die Unannehmlichkeiten übergibt er dem Ehepaar "A" 7 Flaschen roten Hauswein kostenlos.

Zurück im trauten Heim reklamiert das Ehepaar "A" den gut dokumentierten Mangel des Hotels und fordert beim Hotelvermittler "HV" mit Anlehnung an die "Frankfurter Tabelle" eine Reisepreisminderung in Höhe von 20%. Hotelvermittler "HV" reagiert sofort und lehnt eine Reisepreisminderung mit der Begründung ab, das Hotel habe das Ehepaar "A" bereits mit 7 Flaschen roten Hauswein entschädigt.

Das Ehepaar "A" ist sauer, schließlich waren die 7 Flaschen Wein als persönliche Entschuldigung des Hoteldirektors "H" anzusehen, was aber nicht über die Tatsache hinwegtäuscht, das der Hotelvermittler "HV" falsche Angaben auf seiner Website veröffentlicht.

Ist eine Reisepreisminderung aufgrund der o.g. Thematik rechtens? Trotz der Annahme der 7 Flaschen Wein?
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  #5 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 10:23
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AW: Reisepreisminderung bei gesperrtem Wellnessbereich?

Zitat:
Zitat von veteq Beitrag anzeigen
Der Hoteldirektor "H" teilte mit, dass der Mangel nicht zeitnah behoben werden kann, sprich der Wellnessbereich kann nicht genutzt werden. Dies hat Hoteldirektor "H" auch gleich schriftlich mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Als persönliche Entschuldigung des Hoteldirektors "H" für die Unannehmlichkeiten übergibt er dem Ehepaar "A" 7 Flaschen roten Hauswein kostenlos.

Zurück im trauten Heim reklamiert das Ehepaar "A" den gut dokumentierten Mangel des Hotels und fordert beim Hotelvermittler "HV" mit Anlehnung an die "Frankfurter Tabelle" eine Reisepreisminderung in Höhe von 20%. Hotelvermittler "HV" reagiert sofort und lehnt eine Reisepreisminderung mit der Begründung ab, das Hotel habe das Ehepaar "A" bereits mit 7 Flaschen roten Hauswein entschädigt.

Ist eine Reisepreisminderung aufgrund der o.g. Thematik rechtens? Trotz der Annahme der 7 Flaschen Wein?
Ich unterstelle mal, daß der Hotelvermittler seine Bilder und die Hotelbeschreibung vom Hotel geliefert bekommen hat und nicht vorsätzlich eine falsche Hotelbeschreibung abgegeben hat. Somit ist letzendlich das Hotel der verantwortliche Vertragspartner des Reisenden. Das Hotelvermittlungsprotal ist also nur Vermittler.

'Eine Entschuldigung ist im Wortsinne eine Ent-Schuld-igung, eine Form von Vergebung. Mit der Bitte um Entschuldigung gesteht jemand ein, dass eine Tat von ihm eine moralische Verfehlung war. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Entschuldigung allerdings eben diese Bitte. Der Geschädigte der Tat kann die Entschuldigung annehmen oder ablehnen.

Es fand eine Begriffsverschiebung statt: „Sich zu entschuldigen“ wäre früher als „sich selbst von Schuld befreien“ verstanden worden. Daher äußerte man eine „Bitte um Entschuldigung oder Vergebung“, da nur der Geschädigte einen von der eigenen Schuld insoweit befreien kann, als er diese nicht weiter nachträgt.

...

Für die Annahme einer (Bitte um) Entschuldigung spielt – neben der Schwere der Schuld – der Umstand eine Rolle, ob echte Reue und nicht nur ein oberflächliches Harmoniebedürfnis beim Verursacher der Schuld vorliegt. Es ist üblich, die Annahme einer Entschuldigung durch Worte oder Gesten (z. B. einen Händedruck) dem Gegenüber mitzuteilen. Die Angelegenheit gilt damit als „aus der Welt geschafft“.' Quelle: wikipedia

Die Rechtswissenschaft kennt im Strafrecht den Begriff des Entschuldigungsgrundes. Dieser spielt hier aber keine Rolle.

Festzustellen ist, daß eine Entschuldigung in der Regel verbal erfolgt und nicht im Zusammenhang mit der Übergabe von Sachen verbunden ist. Daraus folgt wiederum, daß die Annahme der sieben Flaschen Wein als Entschädigung oder zumindest die Annahme einer Teilentschädigung darstellt.

Wie bereits in meiner ersten Antwort zu dieser Thematik vorgetragen, spielt Reiserecht hier keine Rolle. Insofern kommt auch der Anwendung der 'Frankfurter Tabelle', welche nur Reiserechtsfälle behandelt, nicht zum Zuge.

Wie ebenfalls aus meiner ersten Antwort zur Thematik hervorgeht, kommt hier Mietrecht zum Tragen.

Der Tag hat 24 Stunden. Unterstellt man, daß das Ehepaar täglich den Wellnessbereich 2,5 Stunden genutzt hätte, dann entspräche dies 10,42 %. - Hieran würde ich die Entschädigung festmachen.
Und wie gesagt, die Annahme der sieben Flaschen Wein sind m. E. hierbei anzurechnen.

Sind letztere bereits ausgetrunken und können nicht mehr zurückgegeben werden, so wäre dies die Anerkenntnis eines Vergleichs. Dann könnten keine weiteren Foderungen gegen den Hotelier geltend gemacht werden. - Sind die Flaschen noch vorhanden, dann könnte man dem Hotelier mitteilen, daß man diese lediglich als Teilleistung der Entschädigung
ansieht. Ähnlich ist es bei der Annahme von Schecks mit geringem Betrag als Ausgleich. Diese gelten nach herrschender Rechtsprechung als angenommen, wenn sie bei der eigenen Bank eingelöst werden und der Betrag vom Ausstellerkonto abgebucht wird.
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Geändert von klausschlesinge (14.04.2011 um 00:40 Uhr).
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