Dies ist eine Diskussion zu Reisepreisentschädigung? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reiseunternehmen X hat hierfür das Busunternehmen Y beauftragt. Busunternehmen Y hat hierfür zwei Reisebusse (A und B) eingesetzt. Mängel Bus A: - abgefahrene Reifen - Reifenplatzer - defekte WCs Mängel Bus B: - abgefahrene Reifen - defekte WCs - nicht funktionierender DVD/Video-Player - defekte Klimaanalge somit wurden also ganz klar Vertragsabsprachen gebrochen. Ist es hier möglich eine konkrete Forderung der Reisepreisminderung durchzusetzen? Liebe Grüße |
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| AW: Reisepreisentschädigung? Gemäß Sachverhalt 'wurde eine Gruppenfahrt organisiert'. Was heißt dies? Wenn ein Anmelder aufgrund von Werbung oder Katalogangaben bei einem Busunternehmen eine Fahrt bucht und die Teilnehmer anmeldet, dann könnte ein Beförderungsvertrag vorliegen, der nach dem Werkvertragsrecht zu behandeln ist. Gibt der Busunternehmer eine weitere touristische Leistung (geführter Rundgang oder gemeinsames Essen) hinzu, dann läge eine reiserechtlicher Sachverhalt gem. §§ 651a ff. BGB vor und Reiserecht käme zur Anwendung. Oder wurde der Bus extra für eine Gruppe 'gechartert', dann käme Mietrecht oder Werkvertragsrecht zur Anwendung. Daher läßt sich der Sachverhalt ohne ergänzende Infos z. Z. nicht eindeutig beantworten. Geändert von klausschlesinge (23.07.2010 um 19:54 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur |
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| AW: Reisepreisentschädigung? Vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Anmelder hat bei Reiseunternehmen X eine Gruppenreise gebucht. Dieses Reiseunternehmen hat das Busunternehmen Y gechartert. Reiseunternehmen X hat versichert, dass die Busse wie oben angegeben ausgestattet sind. |
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| AW: Reisepreisentschädigung? Hat der Anmelder eine katalogmäßig beworbene Fahrt gebucht oder speziell einen Fahrausflug im Einzelfall gebucht (beispielsweise Schulklassenausflug)? Kamen weitere touristische Leistungen durch das Unternehmen (Besichtigung oder Essen) mit hinzu? Dies spielt bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle. - Erst dann kann der Einstiegsfall beantwortet werden. |
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| AW: Reisepreisentschädigung? Der Anmelder hat eine mehrtägige Pauschalreise mit Hotel etc. gebucht. Dieses Angebot war im Internet so beschrieben und wurde durch zahlreichen Schriftverkehr bestätigt. |
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| AW: Reisepreisentschädigung? Da eine Pauschalreise gebucht wurde, kommt Reiserecht (§§ 651a ff. BGB) zur Anwendung. Ansprüche sind beim Reiseveranstalter (X) geltend zu machen. Auch wenn von diesem das Busunternehmen Y beauftragt wird, richten sich die Ansprüche des Reisenden immer gegen X, denn dieser ist Vertragspartner. Y ist nur Erfüllungsgehilfe für X. Gegen diesen hat der Reisende keine direkten Ansprüche! Die geschilderten Mängel an den Bussen berechtigen den Reisenden durchaus, eine Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter X geltend zu machen (§ 651d BGB). Voraussetzung ist, daß diese Mängel dem Reiseveranstalter gemeldet wurden, damit dieser überhaupt in die Lage versetzt werden konnte, den Mangel zu beseitigen (Abhilfe schaffen / § 651c BGB). Ansprüche hat der Reisende beim Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise geltend zu machen (§ 651g BGB)! Frist beachten, danach geht nichts mehr!!! Bei welchen Mängeln der Reisepreis um welchen Betrag gemindert werden kann ist sehr schwer zu definieren. Dies hängt stets vom Einzelfall und dem Gericht ab. Bei den Gerichten haben sich die 'Frankfurter Tabelle' und die 'Kemptner Reisemängeltabelle' etabliert, die jedoch nur als Richtwerte zu sehen sind. Kein Gericht ist verpflichtet, diese Tabelle so anzuwenden, sie ist eine Orientierungshilfe für Reisepreisminderungen. Im Einstiegssachverhalt würde ich mich auf diese Tabellen berufen. Denen liegen u. a. folgende Entscheidungen zu Grunde: AG Ludwigsburg v. 20.06.1995, Az.: 2 C 1368/95 (Schaden am Hinterrad, daher Sorge um körperliches Wohlergehen), Minderungsquote: 66,67 % bezogen auf Reisepreis pro betroffenem Tag und AG Ludwigsburg v. 20.06.1995, Az.: 2 C 1368/95 (verdreckter Bus; Klimanlage und Lautsprecheranlage defekt), Minderungsquote: 20 % bezogen auf Reisepreis pro betroffenem Tag. Fehlen der in der Flug(!)-klasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) berechtigt zu 5 % Minderungsquote und niedrigere Klasse des Verkehrsmittels zu 10-15 % Minderungsquote sowie erhebliche Abweichung vom normalen Standard zu 5 - 10 % Minderungsquote. Der Bus hat auf der Hinfahrt zum Urlaubsort eine Panne. Klarer Reisemangel - Preis der Hinfahrt kann gemindert werden (AG Nürnberg, Az. 22 C 723/86). Minderungsquote hier ist mir unbekannt, notfalls beim AG Nürnberg erfragen. Eine ausgefallene Klimaanlage im Bus während einer elfstündigen Fahrt ans Mittelmeer berechtigt zur Reisepreisminderung um 15% (AG Cloppenburg, Az. 2 C 702/87). Ich persönlich würde im Sachverhalt bei der Vielzahl der Mängel an den Reisebussen eine Minderungsquote von 50 % des Reisepreises pro betroffenem Tag ansetzen und für gerechtfertigt halten. Ich hoffe, mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Geändert von klausschlesinge (27.07.2010 um 16:44 Uhr). Grund: Rechtschreibkorrektur |
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