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Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Dies ist eine Diskussion zu Reisemangel -Recht auf Entschädigung- innerhalb des Forums Reiserecht

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  • 1 Post By RonnyH

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  #1 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 10:41
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Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Urlauber A bucht eine Reise über ein Internetportal. Veranstalter B stellt A beim Eintreffen im gebuchten Hotel infolge Überbuchung eine gleichwertige Unterkunft in einem benachbarten Hotel zur Verfügung.

A möchte eine Entschädigung, da er nicht das gebuchte Hotel erhalten hat und weder in den AGB des Veranstalters auf ein mögliches Ausweichquartier bei Überbuchung hingewiesen worden ist, noch im Vorfeld des Reiseantritts über die kurzfristige Umbuchung vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt worden ist, O-Ton des Veranstalters "Wir hatten davon keine Ahnung".

B argumentiert im Schriftverkehr, daß ein gleichwertiges Ersatzhotel noch keinen Reisemangel darstelle. Wer ist jetzt eigentlich verantwortlich ?
Das Internetportal, dass die Überbuchung nicht angezeigt hat, der Reiseveranstalter ebenso, das Hotel oder muß der Urlauber A das zwangsläufig schlucken, eben dumm gelaufen für ihn ?

Das Internetportal hat übrigens auf eine Kontaktaufnahme durch den Geschädigten A nicht reagiert.

Was kann A tun ?

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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 11:55
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Das Internetportal hat übrigens auf eine Kontaktaufnahme durch den Geschädigten A nicht reagiert.
Das Internetportal ist als Online-Reisebüro anzusehen, ähnlich dem 'stationären Reisebüro um die Ecke'. Es bekommt vom Reisenden einen Geschäftsbesorgungsauftrag bzw. Vermittlungsauftrag. Indem es dem Reisenden eine Reise bei einem Reiseveranstalter bucht, hat es seinen Part der Geschäftsbesorgung bzw. Vermittlung gegenüber dem Reisenden erfüllt. Für diese Leistung wird es provisionsmäßig vom Reiseveranstalter bezahlt. - Da das Reisebüro seine rechtliche Verpflichtung erfüllt hat, sehe ich auch keinen rechtlichen Grund, daß es gegenüber dem Reisenden in irgendeiner Weise reagieren müßte. (Einen menschlichen/anstandsmäßigen bzw. geschäftlichen Grund sehe ich schon, daß es reagieren müßte, schon im eigenen Interesse/Kundenbindung). - Der Reisevertrag ist aber letztendlich zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden zu Stande gekommen, und zwar durch Übersendung der Buchungsbestätigung! - Der Reiseveranstalter schuldet demnach dem Reisenden die versprochenen Leistungen.

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
O-Ton des Veranstalters "Wir hatten davon (Überbuchung) keine Ahnung".
Dies kann in der Tat so stimmen. Reiseveranstalter bedienen sich der sogenannten 'Erfüllungsghilfen'. Damit sind in der Regel der Hotelier und die Fluggesellschaft gemeint.
Der Reiseveranstalter bucht beim Hotel eine große Anzahl von Zimmern. Wenn das Hotel selbst (an ganz andere) überbucht, kann in der Tat mitunter der Reiseveranstalter davon erst im nachhinein etwas erfahren.

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
B argumentiert im Schriftverkehr, daß ein gleichwertiges Ersatzhotel noch keinen Reisemangel darstelle. Wer ist jetzt eigentlich verantwortlich ?
Das Internetportal, dass die Überbuchung nicht angezeigt hat, der Reiseveranstalter ebenso, das Hotel oder muß der Urlauber A das zwangsläufig schlucken, eben dumm gelaufen für ihn ?
Eine Unterbringung in einem gleichwertigen(!) Ersatzhotel stellt in der Tat keinen Mangel dar.
Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist jedoch, daß es -hinsichtlich der Kategorie (Anzahl der Sterne), -hinsichtlich der Lage (Entfernung zum Strand, Entfernung zum Stadtzentrum), -hinsichltich der zugesagten Verpflegung und -hinsichtlich des zugesagten Freizeitangebots identische Merkmale aufweist. -Ferner ist Voraussetzung, daß das Hotel am gleichen gebuchten Reiseort liegt und nicht in einer anderen Stadt. -Und die Zimmer müssen der gebuchten Kategorie entsprechen (Größe, Ausstattung und evtl. Meerblick). Dann -und nur dann(!)- ist es als gleichwertig zu beurteilen und stellt in der Tat keinen Urlaubsmangel dar.
In Touristenhochburgen wie an den Stränden in Spanien oder Italien sind die Hotels oft austauschbar.
Wenn man meint, daß ein Mangel aufgrund der Unterbringung im Ersatzhotel vorläge, dann müßte man diesen anhand der o. a. Punkte substantiiert vortragen, um entsprechend eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter durchzusetzen.
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Geändert von klausschlesinge (11.09.2011 um 12:46 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 13:06
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Eine Unterbringung in einem gleichwertigen(!) Ersatzhotel stellt in der Tat keinen Mangel dar.
[B]
Das sehen manche aber anders. Zitat aus dem Buch "Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger"(Seite 69) von Reiserechtsprofessor Führich, dem "Guru" des Reiserechts:
"Manche Gerichte mindern um 10 bis 25% auch bei gleichwertiger Ersatzunterkunft, da Zusage nicht eingehalten wird"
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  #4 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 15:29
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Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen

B argumentiert im Schriftverkehr, daß ein gleichwertiges Ersatzhotel noch keinen Reisemangel darstelle. Wer ist jetzt eigentlich verantwortlich ?
Der Reiseveranstalter ist verantwortlich, auch für seine Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen.

In meiner ersten Antwort sagte ich, daß keine Preisminderung zustünde, wenn eine absolute Gleichwertigkeit gegeben sei. Dem ist nicht so.

Habe auch nochmal nachgelesen. RonnyH hat recht. Auch ohne weiterem Mangel werden 10 % bis 25 %, je nach Gericht, in solchen Fällen erstattet.

Sollten weitere Ausstattungsabweichungen (siehe meine erste Antwort) hinzukommen, so könnte sich diese Minderungsquote durchaus erhöhen.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 16:34
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Hallo,

es kann in keinem Fall von einer Übereinstimmung der beiden Hotels (gebuchtes Hotel und Ausweichhotel) in Ihrem Angebots- und Leistungsspektrum gesprochen werden:

zum Frühstück und Abendessen gab es kein Restaurant in dem Ausweichhotel, man musste ca. 300 m in ein weiteres Nachbarhotel der Hotelkette gehen, um Verpflegung und Animation in Anspruch nehmen zu können, für Gehbehinderte wäre so etwas eine absolute Zumutung.

Das wellness-Programm (Massage, Beauty) und Lebensmittel-Einkaufsmöglichkeiten waren in dem Ausweichhotel gegenüber dem gebuchten Hotel nicht vorhanden.

Als letzte Unverschämtheit argumentiert der Reiseveranstalter damit, man habe sich Vor Ort nicht über das Ausweichquartier beschwert.

Wie sollte A jetzt vorgehen, direkt dem Anwalt übergeben oder letztmalig den Veranstalter anschreiben ?
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  #6 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 17:10
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
es kann in keinem Fall von einer Übereinstimmung der beiden Hotels (gebuchtes Hotel und Ausweichhotel) in Ihrem Angebots- und Leistungsspektrum gesprochen werden:

zum Frühstück und Abendessen gab es kein Restaurant in dem Ausweichhotel, man musste ca. 300 m in ein weiteres Nachbarhotel der Hotelkette gehen, um Verpflegung und Animation in Anspruch nehmen zu können, für Gehbehinderte wäre so etwas eine absolute Zumutung.
300 m sind zum Restaurant muß man in großen Hotels durchaus auch zu eigenen Hotel-Frühstücksräumen zurücklegen. Dies bewerte ich als eine geringfügige Unannehmlichkeit, die zu keinen weiteren Preisminderungen führt. Wie dieser Umstand für Gehbehinderte zu werten ist, ist eine ganz andere Sache, es sei denn man ist als Reisender selbst gehbehindert und hätte daduch selbst einen ausgleichspflichtigen Minderungsanspruch.

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Das wellness-Programm (Massage, Beauty) und Lebensmittel-Einkaufsmöglichkeiten waren in dem Ausweichhotel gegenüber dem gebuchten Hotel nicht vorhanden.
Hier müßte der konkrete Schaden nachgewiesen werden, der entstanden ist, um solche Stätten aufzusuchen (Busfahrscheine, Hotelquittungen).

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Als letzte Unverschämtheit argumentiert der Reiseveranstalter damit, man habe sich Vor Ort nicht über das Ausweichquartier beschwert.
Eine Mängelrüge ist üblich. Sonst wird der Reiseveranstalter nicht in die Lage versetzt, den Mangel innerhalb kurzer Frist zu beheben oder auf seine Leistungserbringer entsprechend einzuwirken. Sollte diese Mängelrüge in der Tat nicht erfolgt sein, so sind Schaden- und Minderungsansprüche so gut wie ausgeschlossen.

'Der Reisende ist von Gesetzes wegen gehalten, Mängel umgehend nach ihrer Wahrnehmung bei dem Reiseveranstalter, der in der Regel vor Ort durch die Reiseleitung vertreten wird, zu rügen, damit dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, für Abhilfe zu sorgen. ... Unterbleiben Mängelrüge und Abhilfebegehren oder erfolgen diese verspätet, etwa erst gegen Ende der Reise, so ist der Reisende nach Rückkehr gehindert, die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Er ist damit ausgeschlossen.' Quelle: anwalt.de

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Wie sollte A jetzt vorgehen, direkt dem Anwalt übergeben oder letztmalig den Veranstalter anschreiben ?
Sollte eine Mängelrüge unterblieben sein, kann ein Anwalt auch nicht mehr helfen. Dann bliebe man noch zusätzlich auf dessen Kosten sitzen.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 18:13
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Als letzte Unverschämtheit argumentiert der Reiseveranstalter damit, man habe sich Vor Ort nicht über das Ausweichquartier beschwert.

Wie sollte A jetzt vorgehen, direkt dem Anwalt übergeben oder letztmalig den Veranstalter anschreiben ?
Weder ... noch ... sondern einfach vergessen ...
Man muss sich an die Spielregeln des Reiserechts halten. Und die sehen nun mal zwingend Mängelrüge und Abhilfeverlangen vor...
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  #8 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 09:50
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Hallo,

macht es Sin mit Bezugnahme auf bestehende Gerichtsurteile bzw.:

"Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger"(Seite 69) von Reiserechtsprofessor Führich, dem "Guru" des Reiserechts:
"Manche Gerichte mindern um 10 bis 25% auch bei gleichwertiger Ersatzunterkunft, da Zusage nicht eingehalten wird"

den Veranstalter anzuschreiben und eine Entschädigung zu verlangen oder hätte hier zwingend eine schriftliche Mängelrüge für die Ersatzunterkunft an die Reiseleitung gerichtet werden müssen, d.h. wäre das aussichtslos ?

Nach Betreten der Ersatzunterkunft wurde nicht mehr reklamiert.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 10:09
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AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung-

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
'...oder hätte hier zwingend eine schriftliche Mängelrüge für die Ersatzunterkunft an die Reiseleitung gerichtet werden müssen, d.h. wäre das aussichtslos ?'
Mängelrüge und Abhilfeverlangen sind zwingend. Ist beides nicht erfolgt, kann man versuchen auf die Tränendrüsen zu drücken um eine Kulanzlösung herbeizuführen.

Zitat:
Zitat von kaili Beitrag anzeigen
Nach Betreten der Ersatzunterkunft wurde nicht mehr reklamiert.
Wurde überhaupt reklamiert, wenn ja:
Wem gegenüber wurde wie reklamiert? - Mängelrüfe? Abhilfevelangen?
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