Dies ist eine Diskussion zu Reisemangel -Recht auf Entschädigung- innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reisemangel -Recht auf Entschädigung- A möchte eine Entschädigung, da er nicht das gebuchte Hotel erhalten hat und weder in den AGB des Veranstalters auf ein mögliches Ausweichquartier bei Überbuchung hingewiesen worden ist, noch im Vorfeld des Reiseantritts über die kurzfristige Umbuchung vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt worden ist, O-Ton des Veranstalters "Wir hatten davon keine Ahnung". B argumentiert im Schriftverkehr, daß ein gleichwertiges Ersatzhotel noch keinen Reisemangel darstelle. Wer ist jetzt eigentlich verantwortlich ? Das Internetportal, dass die Überbuchung nicht angezeigt hat, der Reiseveranstalter ebenso, das Hotel oder muß der Urlauber A das zwangsläufig schlucken, eben dumm gelaufen für ihn ? Das Internetportal hat übrigens auf eine Kontaktaufnahme durch den Geschädigten A nicht reagiert. Was kann A tun ? |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
Dies kann in der Tat so stimmen. Reiseveranstalter bedienen sich der sogenannten 'Erfüllungsghilfen'. Damit sind in der Regel der Hotelier und die Fluggesellschaft gemeint. Der Reiseveranstalter bucht beim Hotel eine große Anzahl von Zimmern. Wenn das Hotel selbst (an ganz andere) überbucht, kann in der Tat mitunter der Reiseveranstalter davon erst im nachhinein etwas erfahren. Zitat:
Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist jedoch, daß es -hinsichtlich der Kategorie (Anzahl der Sterne), -hinsichtlich der Lage (Entfernung zum Strand, Entfernung zum Stadtzentrum), -hinsichltich der zugesagten Verpflegung und -hinsichtlich des zugesagten Freizeitangebots identische Merkmale aufweist. -Ferner ist Voraussetzung, daß das Hotel am gleichen gebuchten Reiseort liegt und nicht in einer anderen Stadt. -Und die Zimmer müssen der gebuchten Kategorie entsprechen (Größe, Ausstattung und evtl. Meerblick). Dann -und nur dann(!)- ist es als gleichwertig zu beurteilen und stellt in der Tat keinen Urlaubsmangel dar. In Touristenhochburgen wie an den Stränden in Spanien oder Italien sind die Hotels oft austauschbar. Wenn man meint, daß ein Mangel aufgrund der Unterbringung im Ersatzhotel vorläge, dann müßte man diesen anhand der o. a. Punkte substantiiert vortragen, um entsprechend eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter durchzusetzen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (11.09.2011 um 12:46 Uhr). |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
"Manche Gerichte mindern um 10 bis 25% auch bei gleichwertiger Ersatzunterkunft, da Zusage nicht eingehalten wird" |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
In meiner ersten Antwort sagte ich, daß keine Preisminderung zustünde, wenn eine absolute Gleichwertigkeit gegeben sei. Dem ist nicht so. Habe auch nochmal nachgelesen. RonnyH hat recht. Auch ohne weiterem Mangel werden 10 % bis 25 %, je nach Gericht, in solchen Fällen erstattet. Sollten weitere Ausstattungsabweichungen (siehe meine erste Antwort) hinzukommen, so könnte sich diese Minderungsquote durchaus erhöhen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Hallo, es kann in keinem Fall von einer Übereinstimmung der beiden Hotels (gebuchtes Hotel und Ausweichhotel) in Ihrem Angebots- und Leistungsspektrum gesprochen werden: zum Frühstück und Abendessen gab es kein Restaurant in dem Ausweichhotel, man musste ca. 300 m in ein weiteres Nachbarhotel der Hotelkette gehen, um Verpflegung und Animation in Anspruch nehmen zu können, für Gehbehinderte wäre so etwas eine absolute Zumutung. Das wellness-Programm (Massage, Beauty) und Lebensmittel-Einkaufsmöglichkeiten waren in dem Ausweichhotel gegenüber dem gebuchten Hotel nicht vorhanden. Als letzte Unverschämtheit argumentiert der Reiseveranstalter damit, man habe sich Vor Ort nicht über das Ausweichquartier beschwert. Wie sollte A jetzt vorgehen, direkt dem Anwalt übergeben oder letztmalig den Veranstalter anschreiben ? |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
Zitat:
Zitat:
'Der Reisende ist von Gesetzes wegen gehalten, Mängel umgehend nach ihrer Wahrnehmung bei dem Reiseveranstalter, der in der Regel vor Ort durch die Reiseleitung vertreten wird, zu rügen, damit dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, für Abhilfe zu sorgen. ... Unterbleiben Mängelrüge und Abhilfebegehren oder erfolgen diese verspätet, etwa erst gegen Ende der Reise, so ist der Reisende nach Rückkehr gehindert, die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Er ist damit ausgeschlossen.' Quelle: anwalt.de Sollte eine Mängelrüge unterblieben sein, kann ein Anwalt auch nicht mehr helfen. Dann bliebe man noch zusätzlich auf dessen Kosten sitzen.
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
Man muss sich an die Spielregeln des Reiserechts halten. Und die sehen nun mal zwingend Mängelrüge und Abhilfeverlangen vor... |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Hallo, macht es Sin mit Bezugnahme auf bestehende Gerichtsurteile bzw.: "Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger"(Seite 69) von Reiserechtsprofessor Führich, dem "Guru" des Reiserechts: "Manche Gerichte mindern um 10 bis 25% auch bei gleichwertiger Ersatzunterkunft, da Zusage nicht eingehalten wird" den Veranstalter anzuschreiben und eine Entschädigung zu verlangen oder hätte hier zwingend eine schriftliche Mängelrüge für die Ersatzunterkunft an die Reiseleitung gerichtet werden müssen, d.h. wäre das aussichtslos ? Nach Betreten der Ersatzunterkunft wurde nicht mehr reklamiert. |
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| AW: Reisemangel -Recht auf Entschädigung- Zitat:
Wurde überhaupt reklamiert, wenn ja: Wem gegenüber wurde wie reklamiert? - Mängelrüfe? Abhilfevelangen?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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