Dies ist eine Diskussion zu Reisegutschein, -gutschrift innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reisegutschein, -gutschrift Habe von LTur aufgrund einer Reklamation bei meiner letzten Reise einen Reisegutschein iHv. ca. 400,- € bekommen, der bei meiner nächsten Reise verrechnet werden soll. Leider hat dieser Gutschein nur eine Gültigkeit von nicht mal einem Jahr. Darf der Reiseveranstalter bei solchen Gutscheinen die Gültigkeit wirksam beschränken oder gilt hier auch bspw. 3 Jahre oder ähnliches? Danke... |
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| AW: Reisegutschein, -gutschrift
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| AW: Reisegutschein, -gutschrift Hallo A bekam von Reiseuntrnehmen R aufgrund einer Reklamation bei seiner letzten Reise einen Reisegutschein iHv. 400,- €, der bei seiner nächsten Reise verrechnet werden soll. Leider hat dieser Gutschein nur eine Gültigkeit von nicht mal einem Jahr. Darf der R bei solchen Gutscheinen die Gültigkeit wirksam beschränken oder gilt hier auch bspw. 3 Jahre oder ähnliches? Danke... |
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| AW: Reisegutschein, -gutschrift Grundsätzlich gilt: Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren. In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter großzügiger sind als wenn Sie den in Geld auszahlen. Zumindest für gegen Entgelt gekaufte Gutscheine gilt, daß diese in drei Jahren gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres, verjähren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Im vorliegenden Fall ist diese Frist von unter einem Jahr als zu kurz bemessen, denn einen Urlaub planen und machen viele nur im jährlichen Ryhtmus. Wenn der Gutschein vom Aussteller schon befristet werden soll, dann doch bitte mindestens auf ein oder zwei Jahre. - Im Sachverhalt wäre aber der Verbaucher gezwungen, den Gutschein für etwas einzusetzen, was er unter normalen Umständen eigentlich gar nicht haben möchte. Den auf unter einem Jahr begrenzten Gutschein würde ich schnellstmöglich zurückschicken, sonst gilt er als angenommen und akzeptiert. Gleichzeitig würde ich um Verlängerung der Einlösungsfrist oder alternativ um eine Auszahlung in bar für den erwähnten Reisemangel- bzw. schaden bitten.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (27.06.2011 um 15:29 Uhr). |
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| AW: Reisegutschein, -gutschrift Vielen Dank für ihre Antwort. Folgendes noch: - Spielt es eine Rolle, dass das Reiseunternehmen Luxairtours mit Sitz in Luxemburg ist. Gilt deutsches Recht? - Sachverhalt ist etwas anders: Reisegutschein erhielt A Mitte Juli 2010. Dieser war befristet auf ca. 50 Wochen - jedenfalls jedoch weniger wie 1 jahr. Seitdem hat A sich nicht mehr bei B gemeldet. ![]() Hat A den Gutschein von B "zu B´s Konditionen" somit stillschweigend angenommen oder kann A jetzt immer noch sagen: - "Halt. Ich möchte den Betrag jetzt bar ausgezahlt haben." oder wahlweise - " Ich bitte um Verlängerung der Frist" |
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| AW: Reisegutschein, -gutschrift Zitat:
Aufgrund der langen Frist, in welcher A den Gutschein in den Händen hält, hat er die Gutscheinbedingungen wohl akzeptiert. Auch hat er durch Annahme des Gutscheins generell die Form der Schadenwiedergutmachung (Gutschein) akzeptiert. Ob eine Barauszhalung möglich ist, wird sicherlich auf dem Gutschein stehen. Bei gekauften Gutscheinen könnte eine Bareinlösung erfolgen. Das ist hier aber nicht der Fall. Ob man die Frist des überreichten Gutscheins verlängern kann oder alternativ eine Barauszhalung wählen kann, ist Verhandlungssache. Ein Rechtsansüpruch auf beides besteht meines Erachtens nicht.
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