Dies ist eine Diskussion zu Reiseabsage durch den Veranstalter innerhalb des Forums Reiserecht
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| Reiseabsage durch den Veranstalter Was sagt ihr zu folgendem Fall: Person A bucht aus der Schweiz per Internet bei einem Reisebüro in Deutschland eine Kreuzfahrt. Diese Kreuzfahrt wird 2 Tage vor der geplanten Abfahrt durch die Reederei wegen eines technischen Defektes am Schiff abgesagt. Person A erhält von der Reederei das Angebot auf eine alternative Kreuzfahrt im selben Jahr umzubuchen. Diese Kreuzfahrt würde weniger kosten als die ursprünglich gebuchte Reise. Die Reederei ist nicht bereit den Differenzbetrag zurückzuerstatten. Muss Person A das akzeptieren oder kann sie auf das Angebot verzichten und gesamten bezahlten Reisepreis zurückfordern? Bin gespannt auf eure Antworten |
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| AW: Reiseabsage durch den Veranstalter Kann der Vertrag nicht erfüllt werden, ist natürlich auch eine kostenfreie Stornierung möglich. |
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| AW: Reiseabsage durch den Veranstalter Zitat:
Es handelt sich im Sachverhalt um eine Nichterfüllung des Reisevertrages seitens des Reiseveranstalters. Ein 'technischer Defekt am Schiff' stellt keine höhere Gewalt dar. Ein 'technischer Defekt am Schiff' fällt in den Risiko- bzw. Machtbereich des Reiseveranstalters. Dieser hat sich den 'technischen Defekt' zurechnen zu lassen. Normalerweise greift das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Im Bereich des Pauschalreiserechts -§§ 651a ff. BGB- (hierzu zählen auch Kreuzfahrten) haben wir jedoch eine spezialgesetzliche Regelung, nämlich den § 651f BGB. Diese Vorschrift verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht nach dem Grundsatz 'lex specialis vor lex generalis' (Spezialgesetz vor Generalklausel / BGH NJW 1986, 1748, AG Hamburg-Altona RRa 2001, 92). Mehrkosten einer vom Reisenden (gleichwertigen!) gebuchten Ersatzreise wären vom Reiseveranstalter zu übernehmen (AG Bad Homburg RRa 2003, 45). Bucht Person A keine Ersatzreise, so ist selbstverständlich der komplette Reisepreis zu erstatten. Ansonsten wäre dies eine 'ungerechtfertigte Bereicherung' seitens des Reiseveranstalters. Bucht der Reisende keine gleichwertige Ersatzreise, so kann der Reisende zusätzlich Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit gem. § 651f BGB verlangen (LG Frankfurt, NJW 1982, 2452, OLG Düsseldorf RRa 1997, 221). Zu einer 'ähnlichen' Reise (wie im Sachverhalt, sei es auch nur mit geänderten Daten) kann der Kunde nicht gezwungen werden. Ohne einen Bezug zum Sachverhalt herstellen zu wollen, ist mir aufgrund von Internetrecherchen bekannt, daß die 'MSC Opera' kürzlich einen 'technischen Defekt' hatte. Dabei handelt es sich zwar um ein Schweizer Unternehmen. In deren AGB auf den deutschen Internetseiten wird aber auf folgendes hingewiesen: 'Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. ... Gerichtsstand ... ist München.' Auf der Schweizer Webseite des Unternehmens findet sich etwas anderes: 'Der vorliegende Reisevertrag unterliegt schweizerischem Recht. ...Gerichtsstand ... ist Genf.' Meine Antwort hat nur Gültigkeit, wenn deutsches Recht vereinbart wurde.
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