Dies ist eine Diskussion zu Reise kurz vorher abgesagt - Schadensersatz? innerhalb des Forums Reiserecht
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| A bucht für sich, ihren erwachsenen Sohn B und zwei Enkelkinder eine Pauschalreise ins europäische Ausland. Die Reise soll an einem Montag beginnen. Am Freitag zuvor sagt der Reiseveranstalter telefonisch (!) die Reise ab. Als Grund gibt er an, dass der Flug ausfiele. B ruft daraufhin am entsprechenden Flughafen an und erfährt, dass der Flug wie geplant stattfindet. Eine schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters, dass er aus diesem angeblichen Grund absagt, gibt es nicht. Im Reisevertrag ist eine Klausel enthalten, in der steht, dass der Veranstalter die Reise wegen zu wenig Beteiligten (Ich glaube, es handelte sich um eine Rundreise.) bis 28 Tage vor Reisebeginn absagen kann. Diese Begründung wurde jedoch vom Reiseveranstalter nie vorgebracht, außerdem wurde erst 3 Tage vor Reisebeginn abgesagt. Der Reisepreis wurde voll erstattet. A und ihre Familie verbrachten den Urlaub folglich zu Hause. A ist Rentnerin, die Enkel sind Schüler. B allerdings hatte extra für diese Reise Urlaub genommen und musste diesen nun zu Hause verbringen. Hat B einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter wg. nutzlos aufgewendetem Urlaub oder Ähnlichem? (Ich nehme an ja, weiß nur nicht so richtig woraus.) Wie stehen die Chancen, diesen Anspruch durchzusetzen? Danke für eure Hilfe. |
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| AW: Reise kurz vorher abgesagt - Schadensersatz? Der Anspruch ergibt sich aus § 651f II BGB. Die Erfolgsaussichten liegen allerdings eher niedrig, wenn man den Paragraphen nicht kennt und trotzdem keinen Rechtsanwalt beauftragt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Reise kurz vorher abgesagt - Schadensersatz? 'Der Reiseveranstalter darf nach dem geltenden Reiserecht die Reise in folgenden drei Gründen absagen: 1. die Durchführung der Reise wird erheblich erschwert, weil ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, 2. der Veranstalter hat sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten (Hier muss der genaue Rücktrittsgrund im Vertrag angegeben sein , z.B. Nichterreichen der Teilnehmerzahl u.s.w.) oder 3. bei Verzug des Reisenden mit der Zahlung des Reisepreises, aber erst nach einer Fristsetzung durch den Veranstalter.' Quelle: recht-im-tourismus.de Alle drei Gründe treffen in unserem Sachverhalt nicht zu. Insofern kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Daneben sind ihm seine Reisepreisanzahlungen zu erstatten. Der Reisende kann sich eine gleichwertige (!) Reise anderswo buchen und den evtl. bezahlten Mehrpreis dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen oder Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden beim Reiseveranstalter geltend machen (§ 651f BGB).
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (07.12.2011 um 10:59 Uhr). |
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| abgesagt, nutzlos aufgwendet, schadensersatz, urlaub |
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