Dies ist eine Diskussion zu Reduzierung der Ausgleichszahlung nach Flugverspätung (laut Urteil des AG Frankfurt) innerhalb des Forums Reiserecht
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| ich interessiere mich für das Urteil vom 10.5.2010 - 31 C 2339/10 (74) des Amtsgerichtes Frankfurt. Bisher habe ich nur den nachfolgenden Auszug des Urteils gefunden. Gibt es irgendwo das komplette Urteil zur Einsicht? Auszug: Ein Abflug im Sinne der Verordnung (EG) ist erst abgeschlossen und vollzogen, wenn ein Flugzeug vom Boden abhebt. Eine Ausgleichzahlung ist für den Fall der großen Verspätung eines Fluges um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Der anspruchsbegründende Zeitpunkt, von dem aus berechnet wird, um wie viel die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann im Falle der analogen Anwendung des Art. 7 VO aber nicht der Zeitpunkt sein, zu dem planmäßig abgeflogen werden sollte, sondern der Zeitpunkt, ab dem Art. 7 VO analog anwendbar ist. Quelle: http://www.reiserechtsanwälte.net/leitsaetze.htm Wie wird denn der Zeitpunkt "ab dem Art. 7 VO analog anwendbar ist" berechnet? --------------- Zu diesem Urteil denke ich mir mal folgendes Szenario aus: Person A bucht über ein Reisebüro einen Flug von Frankfurt am Main nach Melbourne in Australien. - Der Flug beinhaltet eine Landung in Hong Kong - beide Flüge haben eigene Flugnummern werden aber vom selben Flugunternehmen durchgeführt. Es gibt auch zwei Boarding Pässe, für jeden Flug einen - angenommen der Abflug von Frankfurt verspätet sich um 5 Stunden und 30 Minuten.(Es gab keine Änderung des Flugzeuges bzw. der Flugnummer) Die Ankunft in Hongkong verspätet sich dadurch auch um diese Zeit. --> der geplante Flug nach Melbourne ist durch die Verspätung nicht zu halten. - Die Fluggesellschaft bucht das Ticket auf einen anderen Flug um. Die Ankunft in Melbourne ist 9 Stunden später als geplant. Person A macht eine Ausgleichszahlung von 600 € geltend. Die Fluggesellschaft reduziert die Ausgleichszahlung um 50% auf 300 €. Sie begründet es dadurch, das
Zur aktuellen Rechtssprechung gibt es folgende Meinung:
In meinem Szenario würde die Verspätung also nur 2 Stunden und 30 Minuten betragen. Entsprechend Art. 7 Abs. 2c der Verordnung könnte die Ausgleichszahlung um 50 % reduziert werden, da die tatsächliche Ankunftszeit nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit liegt. Meine Fragen zu diesem Beispiel sind: - Was wäre in diesem Fall das End-Ziel, von dem aus die verspätete Ankunft betrachtet werden würde? Hongkong oder Melbourne. - Wie berechnet sich nach dem Urteil des AG Frankfurt die planmäßige Ankunftszeit? Damit eine Reduzierung nach Art. 7 Abs. 2c möglich ist. (So wie in meiner Darstellung von oben?) - Ist die Meinung zur aktuellen Rechtssprechung so in Ordnung? Ich bin gespannt auf eure Meinungen! Viele Grüße Jack |
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| AW: Reduzierung der Ausgleichszahlung nach Flugverspätung (laut Urteil des AG Frankfurt) Ich beurteile den Sachverhalt etwas anders und stelle dabei nicht so sehr auf das eingangs erwähnte AG-Frankfurt-Urteil ab: 'Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein- und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.' Quelle: wikipedia.de 'Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07).' Quelle: wikipedia.de. Dies steht so deutlich auch im Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Laut Sachverhalt wurde der Flug zum Endzielort (Melbourne) mit einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt. Weitere Voraussetzung ist, daß es sich um ein Ticket handelt. Die unterschiedlichen Flugnummern (vor und nach dem Umstieg) spielen keine Rolle. Die Verspätung am Endzielort (Melbourne) beträgt laut Sachverhalt neun Stunden. Somit wäre eine Ausgleichzahlung gem. der EG-Fluggast-VO über EUR 600,- fällig. Einen Grund für eine 50-%-ige Kürzung sehe ich nicht.
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| AW: Reduzierung der Ausgleichszahlung nach Flugverspätung (laut Urteil des AG Frankfurt) Hallo klausschlesinge, erstmal Danke für deine Antwort. Ich selber sehe auch keinen Grund für eine Reduzierung. Mal angenommen die oben genannte Meinung kommt von einer Person, welche von der Fluggesellschaft beauftragt wurde. Diese Person könnte die rechtliche Sachlage in diesen Fall z.B. erklären. Die Person sei nun der Meinung: die Verordnung 261/2004 findet nur Anwendung auf dem Flug von Frankfurt nach Hongkong. Mit der von mir ausgedachten Begründung: Dabei ist zu einem nach der Entscheidung des EUGH vom 10.07.2008 zu beachten, dass unter dem Begriff Flug, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag, die einzelne Einheit einer Luftbeförderung die von einem Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wird, zu verstehen ist. Im oben genannten Fall liegen, was den Hinflug angehen würde, zwei Einheiten vor, nämlich der Flug von Frankfurt nach Hongkong und danach der Flug von Hongkong nach Melbourne. Der Flug von Hongkong nach Melbourne fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, da er nicht gemäß Art. 3 Abs.1 der Verordnung im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten wurde und zudem nicht von einen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde. Nach meinem Verständnis ist Melbourne das Endziel. Und auch gilt die Verordnung für diesen Flug. Die Verspätung beträgt also 9 Stunden. Denn
Angenommen die Fluggesellschaft und die beauftrage Person wollen dies jedoch nicht anerkennen, dann wäre dies nur über ein Gericht zu klären. Welche Argumentation bzw. Urteil könnte man denn benennen? Um Klarzustellen, dass Melbourne das Endziel ist und damit die Verspätung 9 Stunden beträgt. |
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| AW: Reduzierung der Ausgleichszahlung nach Flugverspätung (laut Urteil des AG Frankfurt) Auf meine letzte Frage habe ich (wahrscheinlich) selber eine Antwort gefunden Nach dem erneuten Lesen der Verordnung und einiger Urteile folgendes:Artikel 2 Fluggastrechteverordnung Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird; Neben diesem Fakt, hat der BGH im Urteil Xa ZR 15/10 vom 14.10.2010 festgestellt (http://dejure.org/dienste/vernetzung...20ZR%2015/10): Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zu Grunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Damit ist nicht allein auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorgangs abzustellen, der annulliert worden ist. Vielmehr sind auch die Zielorte von direkten Anschlussflügen im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO zu berücksichtigen, sofern die Annullierung dazu führt, dass der Fluggast auch an diesen verspätet ankommt. Abschnitt 30 bis 35 "belegt" es nochmehr ![]() Noch Interessanter ist das Urteil des AG Nürtingen: Beschluß vom 29.4.2011, 11 C 596/11 14 Hätte die Beklagte bei dem Verkauf der verschiedenen Tickets an die Klägerin der Klägerin eine von der Beklagten zu verantwortende einheitliche Planung der verschiedenen Teilabschnitte zukommen lassen, würde das Gericht von einem direkten Anschlussflug ausgehen. Da dies jedoch nicht der Fall ist, sich vielmehr die Klägerin aus dem unpersönlichen Internetangebot der Beklagten die ihr genehmen Teilflüge herausgesucht hat, kann von einem direkten Anschlussflug nicht die Rede sein. 15 Im übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.10.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10 keinerlei Kriterien entwickelt, worin sich ein "direkter" Anschlussflug von einem "einfachen" Anschlussflug unterscheiden soll. 16 Im Übrigen ist das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass bereits das planmäßige Auseinanderfallen der ausführenden Luftfahrtunternehmen bei der Strecke Palermo/Mailand einerseits und der Strecke Mailand/Stuttgart andererseits gegen das Vorliegen eines "direkten" Anschlussfluges im Sinne von Art. 2 h) der FluggastrechteVO spricht. Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...ht=bw&nr=14539 In meinem Beispiel, wäre der Flug ja über ein Reisebüro mit der Absicht nach Melbourne zu fliegen, gebucht wurden. Wobei mich 17 Es ist allerdings nicht Aufgabe des Amtsgerichts Nürtingen, eine endgültige für alle denkbaren Fälle zutreffende Konkretisierung für den "direkten" Anschlussflug herauszuarbeiten. 18 Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände sprechen gegen einen direkten Anschlussflug. verunsichern würde. Aber der Abschnitt 19 Hätte die Klägerin dem Amtsgericht Nürtingen den am Abfertigungsschalter in Catania bzw. Palermo vorgelegten Flugschein vorgelegt und wäre dort als Zielort Stuttgart genannt gewesen, hätte es sich bei Stuttgart um das Endziel gehandelt. würde mir auch Mut mach, wenn z.B. die Flugscheine für den original Flug Hongkong --> Melbourne nicht einkassiert bzw. ausgetauscht wurden wären. Würden mir diese Urteile zur Begründung helfen, das Melbourne das Endziel ist. Bei beiden Fällen ist die Zwischenlandung immer in der EU. |
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| AW: Reduzierung der Ausgleichszahlung nach Flugverspätung (laut Urteil des AG Frankfurt) Hat jemand noch eine Idee? Oder kennt jemand Urteile bei denen die Zwischenlandung außerhalb der EU war und das Endziel auch? Besten Dank! |
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