Dies ist eine Diskussion zu Rechtswahl innerhalb des Forums Reiserecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Rechtswahl nehmen wir mal an, A hat Probleme mit einer Fluglinie und glaubt die Angelegenheit vor Gericht bringen zu müssen... Aus verschiedenen Gründen möchte A das nun in Deutschland machen. A selbst ist Deutscher, wohnt aber in einem anderen EU-Land, hat aber auch eine Adresse in Deutschland. Kann A versuchen, seine Rechte gegen die Fluglinie von Deutschland aus durchzusetzen? Cheers Bang Olafson |
| |||
| AW: Rechtswahl Ich denke das es hier eher um den Gerichtsstand der Fluglinie geht. Ansonsten würde es mich sehr wundern wenn man per Wunschkonzert aussuchen könnte, wo verhandelt wird. Dann würde ich ja nur noch in Amerika klagen und wär wohl sehr schnell reich
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Rechtswahl Gerichtsstand bei Flugrechten '1. Luftfahrtunternehmen aus EU-Staaten Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen - Art. 2 (Firmensitz des Beklagten) - Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der Abflugort ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein vorliegt) - Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug gebucht wird) - nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen! - nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen Anwendungsbereich hat. Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck. 2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit den wahlweisen Gerichtsständen - § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung) - § 21 ZPO (Niederlassung) - § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).' Quelle Prof. Dr. Führich
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| freie Rechtswahl bei deutschen Verträgen? | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 12.01.2011 10:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios