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Rechtswahl

Dies ist eine Diskussion zu Rechtswahl innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 23:53
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Rechtswahl

Moin,
nehmen wir mal an, A hat Probleme mit einer Fluglinie und glaubt die Angelegenheit vor Gericht bringen zu müssen...
Aus verschiedenen Gründen möchte A das nun in Deutschland machen. A selbst ist Deutscher, wohnt aber in einem anderen EU-Land, hat aber auch eine Adresse in Deutschland.

Kann A versuchen, seine Rechte gegen die Fluglinie von Deutschland aus durchzusetzen?

Cheers

Bang Olafson
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  #2 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 23:58
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AW: Rechtswahl

Ich denke das es hier eher um den Gerichtsstand der Fluglinie geht.

Ansonsten würde es mich sehr wundern wenn man per Wunschkonzert aussuchen könnte, wo verhandelt wird. Dann würde ich ja nur noch in Amerika klagen und wär wohl sehr schnell reich
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 25.03.2011, 12:44
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AW: Rechtswahl

Gerichtsstand bei Flugrechten

'1. Luftfahrtunternehmen aus EU-Staaten
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
- Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
- Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der Abflugort ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein vorliegt)
- Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug gebucht wird)
- nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung
ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
- nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen
Anwendungsbereich hat.

Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.

2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten
unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit den wahlweisen Gerichtsständen
- § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)
- § 21 ZPO (Niederlassung)
- § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).'
Quelle Prof. Dr. Führich
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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