Dies ist eine Diskussion zu Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" innerhalb des Forums Reiserecht
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| Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" ==> Da es immer wieder dazu kommt, dass die Hotels/Rückflüge durch den Reiseveranstalter nicht bezahlt wurden, würde mich die rechtliche Bedeutung der o.g. Hotelvoucher / Flugtickets interessieren. Der Reisesicherungsschein ist wohl nur dazu geeignet seine Ansprüche auch noch tatsächlich zu realisieren, auch wenn der RV insolvent ist. Wäre es nicht eine Lösung, dass die Unterlagen vom RV nur mit einer Bestätigungscode des Hotels/Airline versendet werden dürfen, der bestätigt, dass die Leistungen auch bezahlt wurden ? So könnte man vor Reiseantritt schon checken, ob die Reise auch tatsächlich durch den RV bezahlt ist. |
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Zitat:
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Natürlich nutzt ihm das was. Er bucht sich einen anderen Flug und stellt die Kosten der Airline in Rechnung. Im übrigen ist die Fluggastrechte-VO durchaus bei den Airlines angekommen. Ich halte deinen Beitrag daher für völlig wertlos. |
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Habe mir das von Clown erwähnte BGH-Urteil auch einmal durchgelesen. Darin zum Sachverhalt: Als Begründung (für die Nichtbeförderung) gab die Fluggesellschaft an, die Firma T (=Reiseveranstalter) habe den Flug nicht bezahlt. Das BGH-Urteil bezieht sich lediglich auf eine Nichtzahlung bzw. Nochnichtzahlung durch den Reiseveranstalter an die Airline. Zweifelsohne ist es dort zu einem Vertrag durch den Reiseveranstalter mit der Airline zu gunsten Dritter (Reisender) gekommen. Ob evtl. noch nachträglich gezahlt werden sollte/konnte, darüber ist nichts ausgesagt. Vielleicht hat der Reiseveranstalter lediglich vergesssen, daß Geld zu überweisen. Die Frage im Thread ist aber eine andere. Hier geht es um Insolvenz des Reiseveranstalters. Und die Praxis ist ganz deutlich. Nähere Ausführungen dazu machte Sunshine69! Geht der Pauschalreiseveranstalter in Insolvenz, dann nimmt keine Airline den Reisenden mehr mit. Dann kann ich mit diesem BGH-Urteil in der Hand auch nicht winken. Und um genau solche Fälle nicht mehr vorkommen zu lassen, daß Urlauber am anderen Ende der Welt (wegen Insolvenz des Reiseveranstalters) sitzenbeleiben und nicht mehr zurückbefödert werden können, dafür hat der Gesetzgeber die Pflicht der Ausstellung eines Sicherungsscheins in das BGB aufgenommen. - Wenn die Airline weiterhin die Pflicht -trotz Insolvenz des Veranstalters- hätte, den Reisenden zu befördern, dann wäre die Vorschrift des § 651k überflüssig.
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Zitat:
Zitat:
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" @ Clown 'Der Reisepreis ist bezahlt und der Reiseveranstalter stellt einen Insolvenzantrag. Das ist auch heute noch die unangenehme Wahrheit für viele Reisewillige. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Reiseveranstalters verliert der Reisende in der Regel alle Ansprüche auf Erfüllung der Reiseleistungen, und das obwohl er den vollen Preis bereits gezahlt hat. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Maßnahmen versucht, die Folgen für den Reisenden abzumildern.' Quelle: recht-im-tourismus.de So schuf der Gesetzgeber u. a. den § 651k BGB. Diese Vorschrift wäre ja vollkommen überflüssig und die oben zitierte Aussage vollkommen falsch, wenn man sich auf das von Clown zitierte BGH-Urteil v. 17.1.1985 im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters berufen könnte.
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Das zitierte BGH-Urteil v. 17.01.1985, BGHZ 93, 271 ff., welches einen Sachverhalt aus dem Jahre 1980 beurteilt, würde meiner Meinung nach heute, wie auch die Praxis zeigt, in dieser Form so nicht mehr gesprochen. Damals urteilte das Gericht nach allgemeinen Vorschriften (§ 334 BGB). Mittlerweile (vor ca. 25 Jahren) fand das Reiserecht (§§ 651a - 651m) Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch. Heutzutage würde der Vertrag danach beurteilt. Heute haben wir hinsichtlich der Pauschalreisen durch das Reiserecht eine Spezialregelung (lex specialis vor lex generalis). Sollte Clown dies anders sehen und weiterhin meinen, der Reisende habe im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gem. dem o. a. BGH-Urteil einen Anspruch auf die Rückbeföderung an die Airline, dann empfehle ich ihm, dieses den Insolvenzversicherern vorzulegen, denn dann könnten diese ihre Leistungen bezüglich der Rückbeföderung von Urlaubern deutlich einschränken. Und Clown könnte sich für den heißen Tipp eine goldene Nase verdienen...
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Du meinst also, § 651k BGB sollte das Recht des VzD zugunsten des Versprechenden verändern? Auf die FluggastrechteVO bist du immer noch nicht eingegangen. |
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Clown hat in dieser Sache absolut Recht. Der Chartervertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Der Dritte erwirbt dabei jedoch einen einredefreien Beförderungsanspruch. Die dem Luftfahrtunternehmen aus §§ 320, 334 BGB zustehende Einrede wird zwischen dieser und dem Dritten stillschweigend abbedungen, mit der Folge, dass der Gläubiger dem Dritten keine Einwendungen entgegensetzen kann, vgl BGHZ 93, 271, 276; BGH NJW 1998, 1601. Wenn der Reisende auf eigene Kosten zurückfliegen muss, weil die Airline die Rückbeförderung dennoch verweigert, erwirbt er einen selbsständigen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 283 BGB, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist, vgl. Jauernig/Stadler § 328 BGB Rn 1; Soergel/Hadding § 328 BGB Rn 42. |
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| AW: Rechtliche Bedeutung Hotelvoucher / "Flugticket" Vorbemerkung: Durch Äußerungen von Clown (Zitate: 'Woher hast du (=Sunshine69) diese exquisiten Rechtskenntnisse?', 'Ich halte deinen (=Sunshine69) Beitrag daher für völlig wertlos.' und an klausschlesinge gerichtet: 'Das üben wir nochmal. ... 'Die Differenzierung, die du zu unternehmen versuchst, ist unsinnig.') und auch meine Antworten, in denen ich Clown im Gegenzug ein bißchen hochzunehmen versuchte, ist hier sehr viel Polemik in die Sache gekommen. So etwas tut einer rechtlichen Diskussion nicht gut! - Sollte ich jemanden (evtl. Clown?) zu Unrecht angegriffen haben, so bitte ich um Entschuldigung. Zur Sache: a) Ursprungsfragestellung Die Ursprungsfragestellung war ja: welche Ansprüche hat der Reisende gegenüber der Airline, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird oder Insolvenz anmeldet? b) Meine Antwort dazu: Dann verliert der Reisende seinen Anspruch auf (Rück-)Beförderung durch die Airline. Da beißt keine Maus den Faden ab. Und da bin ich auch mit Sunshine69, einer 'Tourisikerin', einer Meinung. Auch die Internetseite 'recht-imtourismus.de' vertritt die gleiche Meinung. Nochmaliges Zitat hieraus: Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Reiseveranstalters verliert der Reisende in der Regel alle Ansprüche auf Erfüllung der Reiseleistungen, und das obwohl er den vollen Preis bereits gezahlt hat. c) Klarstellung Meine Antworten, womit ich bislang versuchte gegen Clown seine andere Rechtsauffassung zu argumentieren, so muß ich zugeben, gingen größtenteils ins Leere bzw. sind so nicht stichhaltig. d) Begründung für meine unter b) aufgeführte Antwort: Das von Libera und Clown genannte Urteil (BGHZ 93, 271, 276; BGH NJW 1998, 1601) greift nicht im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters! - Ich habe mir nun nochmal die Mühe gemacht und das Urteil genauestens durchgelesen: Im Urteil ging es darum: Beklagte war eine Fluggesellschaft. Diese Fluggesellschaft hat einer Firma T. Plätze überlassen bzw. verchartert. Die Firma T. überließ wiederum einen Teil dieser Plätze dem Reiseveranstalter O. Fernreisen GmbH. Hierbei ist Firma T. nicht Reiseveranstalter sondern Consolidator. Was ein consolidator ist, dazu siehe www.consolidator.de. Es ist also eine zwischengeschaltete Firma. Diese zwischengeschaltete Firma 'stellte die Zahlungen ein'. - Daraufhin wurde Frau H. mit ihrem Mann (=Reisende) nicht befördert. Im vom BGH beurteilten Sachverhalt ging es also darum, daß ein Consolidator (also der Zwischenhändler) -und nicht der Reiseveranstalter(!)- vermutlich zahlungsunfähig war. c) Sonstiges -Wäre die Rechtslage eine andere als von mir ausgeführt, hätte ja auch die Einführung des § 651k BGB im Jahre 1994 (Reisesicherungsschein) durch den Gesetzgeber keinen Sinn gemacht. -Nachfrage von Clown: 'Du meinst also, § 651k BGB sollte das Recht des VzD zugunsten des Versprechenden verändern? Auf die FluggastrechteVO bist du immer noch nicht eingegangen.' - Meine Antwort hierzu: Nein. Das macht § 651k BGB nicht. - Da, wie von mir ausgeführt und begründet, der Reisende eines in Insolvenz gegangenen Reiseveranstalters keinen Anspruch auf (Rück-)Beförderung durch die Airline hat, kann er für sich auch keine Rechte aus der EU-Fluggastverordnung ableiten! @ Libera Wenn ich (klausschlesinge) ein Urteil angreife, dann kannst du schlecht mit dem Urteil argumentieren. Zumindest trifft es in unserem Sachverhalt einfach nicht zu, da im Urteil ein Consolidator und kein Reiseveranstalter zahlungsunfähig war. Ich hoffe, jetzt die Wogen wieder ein wenig geglättet zu haben. Ferner hoffe ich, Clown und Libera von meiner Rechtsauffassung und Sunshine69 ihren Ansichten überzeugt zu haben.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (04.08.2011 um 01:19 Uhr). |
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