Dies ist eine Diskussion zu Rechnung für Hotelzimmer trotz mündlicher Aussage nichts bezahlen zu müssen innerhalb des Forums Reiserecht
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| Rechnung für Hotelzimmer trotz mündlicher Aussage nichts bezahlen zu müssen An der Rezeption des Hotels gab es bei Nachfrage das Zimmer nicht nehmen zu wollen die Mitteilung, dass der Zimmerpreis eigentlich auch bei Nicht Inanspruchnahme zu entrichten sei, aber dieses Mal eine Ausnahme gemacht werde. Nach Abreise stellte das Hotel das reservierte Hotelzimmer dann doch noch den Reisenden nachträglich in Rechnung. Ist die Forderung seitens des Hotels rechtsmäßig ? |
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| AW: Rechnung für Hotelzimmer trotz mündlicher Aussage nichts bezahlen zu müssen Scheint mir eine reguläre Entschädigung (1. von x Nächten) für die Vertragskündigung zu sein. |
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| AW: Rechnung für Hotelzimmer trotz mündlicher Aussage nichts bezahlen zu müssen Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit wesentlichen Elementen aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB). Aufgrund eines solchen Vertrages werden Leistungen erbracht, wie die Vermietung von Räumen, Bewirtung, Aufbewahrung von Gepäck (Verwahrung) und ähnliches. Der Hotelier schuldet dem Gast die Unterbringung und ggf. Zusatzleistungen wie Frühstück usw. - der Gast hingegen schuldet die Entrichtung des Zimmerpreises. Grundsätzlich sind bestehende Verträge einzuhalten. Rücktrittsrechte seitens des Gastes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Hier sei darauf hingeweisen, daß vom Fragesteller keine Mängel am Zimmer benannt werden. Wären solche vorhanden, hätte der Gast dem Hotelier erst Gelegenheit zur Abhilfe bzw. Beseitigung der Mängel geben müssen, bevor er sich entschließt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Gast tritt im Sachverhalt einfach zurück, weil das Hotelzimmer nicht seinen 'Erwartungen' entspricht. Das ist kein gestzlicher Rücktrittsgrund. Gem. § 537 BGB hat der Gast im Falle des Rücktritts dem Hotelier den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen (kein Bettwäschewechsel, keine Verpflegung usw.) zu ersetzen. Dies beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 20 % bei Übernachtung / Frühstück, 30 % bei Halbpension und 40 % bei Vollpension. Dies sind Anhaltswerte, die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit durchgewunken wurden. Allerdings hat im Sachverhalt der Hotelier auf den Zimmerpreise verzichtet. Der Hotelier hat das Recht, wie oben geschildert, sein Geld zu bekommen. Verzichtet er auf dieses Recht, steht es ihm nicht zu. Kulanz ist der einseitige Verzicht auf Rechte. Soweit zur Rechtslage. Die Schwierigkeit für den Gast wird im Sachverhalt die Beweismöglichkeit sein, daß der Hotelier ihm gegenüber aus Kulanz auf den Zimmerpreis verzichtet hat. Kann er dieses Kulanzangebot des Hoteliers nirgends beweisen, kann der Gast seinen Anspruch auf Nichtzahlung auf Grund der Kulanzvereinbarung wohl kaum irgendwo durchsetzen und muß in den sauren Apfel beißen, die vereinbarte Stornogebühr zu entrichten.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (23.12.2010 um 07:01 Uhr). |
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