Dies ist eine Diskussion zu Problem mit ausländischem Geschäftspartner innerhalb des Forums Reiserecht
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| Problem mit ausländischem Geschäftspartner ich bin neu im Forum und hoffe, dass mir jemand einen Tip geben kann. Nehmen wir mal folgendes Szenario an: Person A hat im Herbst 2011 einen Deal mit einem polnischen Geschäftspartner gemacht. Es ging dabei um eine Reise für mehrere hundert Personen. Ziel war, das der Partner in Polen (Person B) verschiedene Dienstleistungen in Polen erbringt. Eine Woche vor der Fahrt hat B alles abgesagt, es geht leider nicht wegen Bauarbeiten. Die Reise ist ausgefallen und A ist dadurch ein Schaden entstanden. A hatte mit B aus Polen einen Vertrag. Die angeführten Bauarbeiten fanden tatsächlich statt, B in Polen hat das offenbar verschlampt und erst kurz vor knapp festgestellt, da war es schon zu spät. Jetzt reagiert B nicht auf Mails und Post von A und stellt sich tot. Die deutsche Botschaft in Warschau meinte, A sollte einen polnischen Anwalt nehmen. Nix, wer soll das bezahlen und wo soll A den finden? Ist es sinnvoll, das betreffende Unternehmen aus Polen hier bei der Polizei anzuzeigen? A möchte das einfach nicht darauf beruhen lassen. Die Reisevorbereitungen waren ein halbes Jahr Arbeit. Also falls jemand einen Tip für diese "Theorie" hat, ich wäre dankbar! Grüße, Edgar78 |
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| AW: Problem mit ausländischem Geschäftspartner Zitat:
Zitat:
Eine Strafanzeige führt sei einem Ermittlungsverfahren, wenn die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Das sind sie z.B., wenn ein Deutscher im Ausland geschädigt wurde (und es sich denn überhaupt um eine Straftat nach deutschem Recht handelt). Allerdings sehe ich hier überhaupt keine strafrechtlich relevanten Vorgänge, sondern allein zivilrechtliche. Es ist ja noch nicht mal Geld geflossen, insofern liegen hier zivilrechtliche Forderungen vor. Ob die berechtigt sind und in welchem Umfang, wäre zu prüfen. Ich hielte es für sinnvoll, das zunächst mal mit einem deutschen Anwalt zu prüfen (am besten natürlich einem, der "deutsch-polnisch" arbeitet, also z.B. einen Korrespondenzanwalt in Polen hat; einfach mal die Anwaltskammer fragen). Grundsätzlich kann es auch möglich sein, den Geschäftspartner in Deutschland zu verklagen und bei Erfolg dann zu versuchen, den deutschen Titel in Polen zu vollstrecken.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Problem mit ausländischem Geschäftspartner Zitat:
Allerdings ist seine o. a. Aussage zum Gerichtsstand falsch. Grundsätzlich ist der Beklagte an seinem Wohnort (bei natürlichen Personen) oder seinem Geschäftssitz (bei juristischen Personen) zu verklagen. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sieht vor, daß Verbraucher bei gewissen Verträgen (z. B. Kaufverträge) an ihrem Wohnort klagen können. Jedoch gilt diese Ausnahmeregelung nicht für Reise- oder Beförderungsverträge. Im übrigen handelt es sich gem. Sachverhalt vermutlich um Vollkaufleute, so daß diese verbraucherfreundliche Regelung für sie dann sowieso nicht greift. Also kann zum einen am Sitz des beklagten Unternehmens geklagt werden. Darüber hinaus kann auch am Erfüllungsort geklagt werden (gem. Sachverhalt: Polen). Ferner kann dort geklagt werden, wo vertraglich ein Gerichtsstand zwischen beiden Geschäftsparntern vereinbart wurde (eine solche Vereinbarung ist nur unter Unternehmern zulässig).
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (10.03.2012 um 13:59 Uhr). |
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