Dies ist eine Diskussion zu Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? Mal ne Frage.. ich kämpfe mich gerade durch das Montrealer Abkommen und die AGBs einer Airline. Könnte eine Airline Entschädigungen für Reisende, die am Zielort/-land ansässig sind, beschränken? Also sagen: "Du wohnst doch da, dann kannst du auch mal 3..4 Tage ohne Anspruch auf Entschädigung auf dein Gepäck warten." Cheers Bang Olafson |
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| AW: Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? Wenn sich Gepäck auf dem Flug zu eine Reiseland verspätet, wird pauschal gesagt die Entschädigung fällig. Wenn sich Gepcäk auf dem Flug zum Heimatland/Heimatflughafen verspätet, üblicherweise nicht. Der Grund ist offensichtlich - Kleidung und Hygieneartikel müssen ja nicht neu-/nachgekauft werden. |
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| AW: Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? Nun... Kleidung und Hygieneartikel, die benötigt werden, sind allerdings im Koffer, den die Airline noch nicht rausgerückt hat. Und wenn das die einzige Zahnbürste ist, die man besitzt, muß man sich doch eine neue kaufen, oder? Das Problem ist doch das gleiche, wenn man am Zielort ohne Zahnbürste dasteht. Ich kann verstehen, wenn hier bestimmte Einschränkungen gemacht werden (man hat sicher noch ein oder zwei Paar saubere Socken zuhause), aber eine Entschädigung grundsätzlich einzuschränken? Cheers Bang Olafson |
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| AW: Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? Das Montrealer Abkommen regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck. Verspätet sich der Koffer, darf der Fluggast – bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird (Schadenminderungspficht des Fluggasts) und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Art. 19 des Montrealer Abkommens: 'Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung...entsteht.' Für das deutsche Reiserecht gilt genau das, was AntoniaW sagte. Nur möchte der Fragesteller wissen, wie es sich bei Gepäckverspätung im internationalen Luftverkehr verhält. Kann dort eine Airline solche 'angeblichen Verspätungsschäden' für Heimflüge ausschliessen? Hier kann ich nur meine persönliche Meinung angeben: Nein. Die Airline darf das Montrealer Abkommen nicht durch anderslautende AGB umgehen. - Andererseits wird mit der Argumentation von AntoniaW auch kein großartiger Schaden seitens des Reisenden begründbar sein, wenn es sich um den Heimflug handelt. - Praktisch dürften hier kaum bzw. keine Schadenersatzansprüche auf die Airlines in derartigen Fällen zukommen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Montrealer Abkommen. Ausschluß bei "Nichtausländern"? Ahh.. Danke... Hier in unserem Beispiel geht es z.B. um ca 45 EUR für Medikamente und Zahnbürste und ein "Heimwerker-Reparatur-Kit" fürs Gesicht ![]() Der Kauf von neuen Netzteilen für Notebook und Handy wurde angedacht, aber letztendlich kam der Koffer nach 2 Tagen an. Solange konnte frau vom Mitbewohner schlauchen ![]() Hätte das allerdings noch länger gedauert, wäre noch ein neuer Fotoapperat etc dazu gekommen. So blieb es bei rund 45 EUR . Cheers Bang Olafson |
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