Dies ist eine Diskussion zu Mietvertrag Ferienwohnung ? innerhalb des Forums Reiserecht
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| Mietvertrag Ferienwohnung ? Der Vermieter würde den Zeitraum bestätigen und schickt per Post einen Mietvertrag der unterschrieben zurück gesendet werden sollte. (Der Mietvertrag würde keine AGB´s enthalten) Die Urlaubspläne des Urlaubers A würden sich kurzfristig zerschlagen und der Urlauber würde jetzt natürlich den Mietvertrag nicht mehr unterschreiben wollen. Könnte der Vermieter trotzdem Kosten geltend machen, oder wäre schlicht kein Vertrag zustande gekommen? Für Ratschläge wäre ich sehr dankbar! |
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| AW: Mietvertrag Ferienwohnung ? Zitat:
Insofern gibt es zwei mögliche Antworten: 1.) Ist es eine 'Buchungsanfrage, wobei lediglich gefragt wurde, ob in einem bestimmten Zeitraum die Freienwohnung frei/buchbar ist, dann wäre keine Vertrag zu Stande gekommen und der Vermieter hätte keine Ansprüche gegenüber dem Reisenden. 2.) Ist es eine 'Buchungsanfrage' wobei gesagt wurde, wenn in diesem Zeitraum die Ferienwohnung frei/buchbar ist und man sie im Falle der Verfügbarkeit auch buchen möchte, dann ist es ein Vertragsangebot, an welches man auch zunächst gebunden ist. § 145 BGB bestimmt Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Im vorliegenden Falle scheint es sich um einen Mietvertrag (auf Zeit) bezüglich einer Ferienwohnung zu handeln. Insofern kommt nicht das deutsche Reiserecht (§ 651a ff. BGB) zur Anwendung sondern das Mietrecht. Wenn keine Regelungen zu Rücktritt/Stornierung in irgendwelchen AGB getroffen sind, dann findet die Gesetzeslage Anwendung: Gemäß Mietvertrag schuldet der Vermieter dem Mieter die Überlassung des Mietobjekts (Ferienwohnung) und der Mieter dem Vermieter den Mietzins (Mietpreis). 'Hat man einen Mietvertrag abgeschlossen, so ist man eigentlich schon mit der Abgabe des Vertragangebotes hieran gebunden. Dabei muss der Vertrag nicht einmal schriftlich abgeschlossen worden sein. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag oder vom Mietvertrag ist daher nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Selbiges wird selten der Fall sein. Ein Recht zur "Stornierung" ergibt sich hier also nur, wenn es ausdrücklich vereinbart war. ... In der Regel sind Mietverhältnisse kündbar. Dies gilt im Zweifel aber nicht, wenn das Mietverhältnis für einen festen Zeitraum von weniger als 2 Jahren abgeschlossen wurde und nicht ausdrücklich ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dies wird gerade im Tourismus die Regel sein. Selbst wenn der Gast die gemietete Sache (z.B. ein paar Ski) oder das Zimmer z.B. wegen Krankheit gar nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen von Schadensersatz und ist deshalb nicht empfehlenswert. Die beste Möglichkeit sich ohne unangenehme Nachwirkungen aus dem Vertrag zu befreien, ist ein einverständlicher Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter.' Quelle: recht-im-tourismus.de http://www.recht-im-tourismus.de/Tip...uecktritt.html
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| AW: Mietvertrag Ferienwohnung ? Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ui, das hört sich alles sehr ernst an... Da hätte der Urlauber keine guten Karten... 1.) Ist es eine 'Buchungsanfrage, wobei lediglich gefragt wurde, ob in einem bestimmten Zeitraum die Freienwohnung frei/buchbar ist, dann wäre keine Vertrag zu Stande gekommen und der Vermieter hätte keine Ansprüche gegenüber dem Reisenden. Der Urlauber hätte aber per Email um einen Mietvertrag gebeten. Der wäre dann per Postvom Vermieter zugeschickt worden. Dann wäre es wohl doch ein Vertrag? |
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| AW: Mietvertrag Ferienwohnung ? Zitat:
Wie man aus der Sache möglicherweise mit keinem oder wenig Schaden rauskommt, ist Verhandlungssache mit dem Vermieter. - Und dem muß man ja nicht unbedingt seine schlechte Rechtspostion auf die Nase binden. Kommt halt auf den Einzelfall an, wie man vorgeht. Vielleicht auf die Tränendrüsen drücken, vielleicht auch auf andere Weise... Viel Glück
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