Dies ist eine Diskussion zu Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise innerhalb des Forums Reiserecht
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| Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Angenommen, der Reisende bekommt dann einen Tag vor dem gebuchten und vom Reiseveranstalter sowie Airline bestätigten Abflug vom Reiseveranstalter gesagt, dass keinerlei Flug nach Deutschland vom Reiseveranstalter angeboten werden kann, der Reisende daraufhin auf eigene Kosten den Heimflug bucht. Gibt es im Reiserecht ähnliche Fälle? Kann der Veranstalter sich hier etwa auf höhere Gewalt berufen, wenn die von ihm gebuchte Fluglinie die Flüge cancelt? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Zitat:
Zitat:
Er muß ihn wieder zurücktransportieren. Wenn Flüge ausfallen oder sonstige Hindernisse auftreten, dann eben zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wobei der Veranstalter dann ggf. die Hotelunterkunft bezahlen muß. Zitat:
Wenn aber z.B. die Charter-Airlines nicht mehr nach Ägypten fliegen und ergo auch keine Leute mehr zurückholen können, dann muß der Veranstalter eben auf eine Linienfluggesellschaft ausweichen. Oder seine Urlauber mit dem Bus nach Israel oder Jordanien bringen, um sie von dort aus zurückzufliegen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Tja, der fiktive Reiseveranstalter ist einer der Inernet-Ägyptenreisen-Anbieter und die Pauschalflüge werden ausschließlich mit der staatlichen ägyptischen Fluggesellschaft durchgeführt. Da diese nun die meisten Deutschlandflüge (und übrigens auch die meisten Inlandsflüge) gecancelt hatte, meinte der fiktive Reiseveranstalter wohl, es sei am einfachsten, seine Kundschaft für Rückflug und darüber hinaus auch verlängerten Hotelaufenthalt für die armen fiktiven Urlauber, die am gebuchten Rückreisetag keinen Ersatzflieger mehr erwischten. zahlen zu lassen. Der fiktive Reiseveranstalter verschickt nun Eingangsbestätigungen der Beschwerden bzw. Rückforderungen und bittet um Wartezeiten von 4-6 Wochen, bis die Schreiben bearbeitet werden könnten. Daher die Frage, ob er sich mit irgendeiner Masche aus der Verantwortung ziehen kann? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise hm, ich würde hier "höhere gewalt" vermuten, wenn eine fluggesellschaft wegen politischer unruhen die flüge einstellt. dafür haftet der reiseveranstlter nicht. eher allgemeines lebensrisiko. wenn ein reisegast dann privat einen ersatz-flug bucht, muss der veranstalter das nicht ersetzen (wird ja auch ein teurer linienflug gewesen sein?). auch die zusätzlichen hotelkosten, müssen mmn nicht vom veranstalter getragen werden. er muss allerdings sämtliche anstrengungen unternehmen einen ersatztransfer zu organisieren... @klausschlesinge???? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Na ja, es ist keineswegs so, dass die Airline sämtliche Flüge nach Deutschland eingestellt hatte. Nur der fiktive Reiseveranstalter hat einfach die existierenden Flüge weder angeboten, noch durch Umbuchung dafür gesorgt, dass diese von seinen Reisenden angetreten werden konnte. Wie ist denn der entsprechende § 651j bezüglich Höherer Gewalt zu interpretieren? Denn eine Kündigung des Vertrages ist ja weder vom Veranstalter noch vom Kunden erfolgt. |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Tja, wenn er diesen Ersatzflug aber nicht angeboten hat, obwohl diverse Anbieter (Fluggesellschaften) noch freie Plätze hatten - sogar der Orginal-Flug noch durchgeführt wurde, jedoch hier keine Buchung des Reiseveranstalters erfolgt ist, wieso dann Höhere Gewalt? Und gilt diese Höhere Gewalt nicht ausschließlich für Kündigung des Reisevertrages? Dieser wurde bei den fiktiven Reisenden aber weder vom Reiseveranstalter noch von den Reisenden selbst gekündigt? Gilt hier etwa nicht die Devise: Verträge sind einzuhalten? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Zitat:
wie lange hat der gast auf erfüllung des vertrages bestanden, bzw. hat er das überhaupt? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Es wurde als Grund genannt, dass die vom Reiseveranstalter gebuchte Airline die Flüge gecancelt hätte. Natürlich haben sämtliche fiktiven Reisegäste auf Vertragserfüllung bestanden, darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften sehr wohl Deutschland anfliegen.Die Reisebestätigungen umfassten lediglich einen Flug Hurghada-Deutschland, nicht irgendeine Airline, da es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat. Die Aussage des Veranstalters am Vortag der Abreise, dass der RV keinen Deutschlandflug anbietet, kam überhaupt erst dadurch zustande dass die Reisenden das deutsche Konsulat einschalteten. Da außerdem der fiktive Veranstalter es ablehnte, weitergehenden Hotelaufenthalt zu bezahlen, kam eine Fristsetzung über den regulären Abflugstag hinaus, nicht infrage. Wieso sollte er sich auf Höhere Gewalt berufen können, wenn andere Fluggesellschaften die Flüge ordnugnsgemäß durchführten?? |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Zitat:
du machst dauernd widersprüchliche angaben, so dass man den sachverhalt nicht mal ansatzweise richtig verstehen kann. klär das doch erst mal! wann hätte der rückflug statt finden sollen? es interessiert nicht, dass andere gesellschaften noch geflogen sind. und es interessiert auch nicht, dass da vielleicht noch ein paar plätze frei waren. es ist ein unterschied zwischen einem linienflug und einem charterflug. interessant ist, ob der veranstalter alles ihm mögliche getan hat, um den vertrag zu erfüllen. |
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| AW: Kostenerstattung Rückflug Ägyptenreise Hallo engelsreisender, würde auch gern mal meinen Kommentar zum Thema abgeben. Sie schreiben, der Reiseveranstalter sei ein 'Internet-Anbieter' gewesen. Zwei Fragen hierzu: 1. War er 'nur' Vermittler', d. h., fungierte die Seite, über die die Reise gebucht wurde nur als zwischengeschaltetes Reisebüro oder handelte es sich um eine Reiseveranstalterseite. Das wäre wichtig, denn der Reiservertrag kommt ja zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu Stande und nicht zwischen Reisendem und Reisebüro! 2. Welches Recht sollte gem. AGB gelten (deutsches Recht?) Gerichtsstand des Reiseveranstalters?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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