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Irrtum bei Flugbuchung

Dies ist eine Diskussion zu Irrtum bei Flugbuchung innerhalb des Forums Reiserecht

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Alt 20.02.2011, 00:55
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Irrtum bei Flugbuchung

Guten Abend zusammen,
könnt Ihr mir bei folgendem fiktiven Fall helfen:

Online-Buchung eines Flugs über ein großes deutsches Reiseportal, Flug mit einer amerikanischen Airline über die USA nach Costa Rica und zurück.
Dabei ein klassischer Irrtum: Rückflug im Mai gewollt, aber April angeklickt. Ansonsten sind alle Angaben korrekt, der Hinflug passt soweit. In der Bestätigungsmail ist der Fehler ebenfalls nicht aufgefallen. Nach 2 Tagen wird der Fehler durch den Kunden bei nochmaligem Aufrufen der Bestätigungsmail entdeckt. Daraufhin wird unverzüglich in einer Mail an den Reisevermittler die Anfechtung des Vertrages erklärt. Alternativ Bitte um Darstellung der Kosten einer Umbuchung.

Der Reiseanbieter geht gar nicht auf die Anfechtung ein. Er möchte im Rahmen einer Umbuchung nur 74€ des Gesamtpreises von 750€ (davon 350€ Steuern) ersetzen.

Ist das rechtens oder gibt es eine Chance, eine Anfechtung durchzusetzen? Wenn die Anfechtung nicht klappt; ist es wirklich in Ordnung bei einer Umbuchung (das heißt nochmaligen Buchung bei der gleichen Airline!) nur 10% des Flugpreises zu erstatten?

Wie sollte man in so einer Situation vorgehen? Die Fluglinie selbst anschreiben? Ein Problem ist, dass der passende Rückflug nun möglichst schnell gebucht werden soll, da die Preise nach und nach teurer werden. Ein langwieriger Streit mit dem Reiseunternehmen ist daher nicht erwünscht. Eher Bitte um Kulanz etc?

Geändert von Juraforumadmin (23.02.2011 um 10:37 Uhr). Grund: Nur fiktive Fälle schildern!
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Alt 22.02.2011, 13:55
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AW: Irrtum bei Flugbuchung

Zitat:
Zitat von moik Beitrag anzeigen
Der Reiseanbieter geht gar nicht auf die Anfechtung ein. Er möchte im Rahmen einer Umbuchung nur 74€ des Gesamtpreises von 750€ (davon 350€ Steuern) ersetzen.
Das könnte an den Buchungsbedingungen der Airline liegen. Der Reiseanbieter ist ja nur Vermittler für die Flüge.

Zitat:
Ist das rechtens oder gibt es eine Chance, eine Anfechtung durchzusetzen?
Zumindest sollte der Verkäufer dem Kunden mitteilen, welche Buchungsklasse ist es, so daß der Kunde bei der Airline nachfragen kann, wie es mit den Bedingungen zur Umbuchung steht.

Allerdings sollte man auch mal einen Blick in die AGB des Verkäufers werfen. Da könnte was abweichendes drin stehen.

Zitat:
Wenn die Anfechtung nicht klappt; ist es wirklich in Ordnung bei einer Umbuchung (das heißt nochmaligen Buchung bei der gleichen Airline!) nur 10% des Flugpreises zu erstatten?
Bei manchen Airlines gibt's bei manchen Buchungsklassen 0 Prozent zurück, weil die gar nicht umbuchbar sind.

Ganz theoretisch darf eine Airline eine Erstattung meines Wissens nicht verweigern, wenn der Kunde nachweisen kann, daß sie den Sitzplatz anderweitig verkaufen konnte. Das dürfte in der Praxis aber ziemlich schwierig sein.

Und die Airline muß ja nicht mal zwangsläufig einen "Ersatzmann" für den Passagier abzeptieren. (Logisch, denn vielleicht darf der gar nicht ein- oder ausreisen usw.)

Zitat:
Wie sollte man in so einer Situation vorgehen?
Die nächstgelegene Verbraucherzentrale aufsuchen. Die kennen sich gut mit Reiserecht aus, und da sitzen sogar Anwälte, die eine Einzelfallberatung machen dürfen.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 22.02.2011, 16:05
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AW: Irrtum bei Flugbuchung

'Bei der elektronischen Kommuniktation sind folgende Fallkonstellationen denkbar:....Besteller vertippt sich oder bestellt das falsche Produkt' Quelle: http://www.ri-on.de/Publikation/onli...ernetrecht.pdf Seite 18

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein Flug über das Internet gebucht, also ein Beförderungsvertrag geschlossen, und zwar zwischen dem Flugpassagier und der Fluggesellschaft (und nicht mit dem Reisevermittlungs-Internetprotal, denn dieses ist nur Vermittler). Der Besteller hat sich vertippt, also etwas bestellt/erklärt, war er in Wirklichkeit nicht wollte, nämlich den Flug im April statt Flug im Mai.

'Diese Fälle lassen sich nach den Irrtumsregelungen sachgerecht lössen,...Hat sich der Besteller bei der Bestellung verschrieben, so ist § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB einschlägig (Irrtum in der Erklärungshandlung).' Quelle: http://www.ri-on.de/Publikation/onli...ernetrecht.pdf Seite 19

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Aus § 121 (1) S. 1 BGB ergibt sich: 'Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.'. Hier muß der Flugreisende sich unverzüglich an die Fluggesellschaft als Vertragspartner wenden. Ob dies geschehen ist, vermag ich hier nicht zu sagen.

Jedoch hat der Flugbuchende der Fluggesellschaft den entstandenen 'Vertrauensschaden' zu ersetzen. Dies ergibt sich aus § 122 Abs. 1 BGB: 'Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.'

Wie sich ein Vertrauensschaden berechnet, dazu gibt es im juraforum einen interessanten Thread: § 122 BGB - Berechnung Vertrauensschaden und Erfüllungsschaden

Ergebnis: Wird der Irrtum unverzüglich (!) gegenüber dem Vertragsparnter geltend gemacht, ist der Vertrag nichtig. Allerdings ist gem. § 122 BGB dem Vertragspartner ein Vertrauensschaden zu zahlen.

Anmerkungen: Im Sachverhalt wurde bei einer amerikanischen Airline gebucht. - Die o. a. Sachverhaltsbewertung gilt nur, wenn deutsches Recht oder gar kein Recht vereinbart wurde. Im letzteren Fall wäre deutsches Recht anwendbar: wenn das Ticket in Deutschland verkauft wird, der Käufer in Deutschland wohnt... oder wie der Verkäufer hier Erfüllung schuldet. - Sollte jedoch amerikanisches Recht vereinbart worden sein (sh. Vertrag oder AGB), dann würde das Recht entsprechend gelten.

Zitat Fragesteller: 'Ein langwieriger Streit mit dem Reiseunternehmen ist daher nicht erwünscht. Eher Bitte um Kulanz etc?'

Verhandlungspartner ist die Fluggesellschaft. Die Herbeiführung einer Kulanzregelung ist anzuraten. Dabei nach dem Toilettenprinzip vorgehen: 'Die Schei... fällt immer von oben nach unten'; d. h., möglichst hochgestellten Angestellten in der Hirarchie der Fluggesellschaft als Verhandlungsparnter wählen.
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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Alt 22.02.2011, 21:40
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AW: Irrtum bei Flugbuchung

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Ergebnis: Wird der Irrtum unverzüglich (!) gegenüber dem Vertragsparnter geltend gemacht, ist der Vertrag nichtig. Allerdings ist gem. § 122 BGB dem Vertragspartner ein Vertrauensschaden zu zahlen.
In diesem Fall herzlich irrelevant, auf Irrtum kann sich der Käufer hier nicht berufen.

Zitat:
In der Bestätigungsmail ist der Fehler ebenfalls nicht aufgefallen. Nach 2 Tagen wird der Fehler durch den Kunden bei nochmaligem Aufrufen der Bestätigungsmail entdeckt.

Wenn nach der Bestätigungsmail die Reservierung nicht umgehend storniert wird, ist es a) kein "Irrtum" im Sinne des BGB mehr, weil der Käufer offensichtlich die "falsche Bestellung" akzeptiert hat, und b) ist es nach 2 Tagen nicht mehr "unverzüglich".

Davon abgesehen ist es eine grobe Verletzung der üblichen Sorgfaltspflicht, wenn man nicht anhand der Bestätigungsmail prüft, ob die Reservierung auch richtig gelaufen ist.

In diesem Fall wird der Käufer nicht mehr aus der Sache rauskommen.
Zitat:
Verhandlungspartner ist die Fluggesellschaft. Die Herbeiführung einer Kulanzregelung ist anzuraten. Dabei nach dem Toilettenprinzip vorgehen: 'Die Schei... fällt immer von oben nach unten'; d. h., möglichst hochgestellten Angestellten in der Hirarchie der Fluggesellschaft als Verhandlungsparnter wählen.
Die Airlines haben klare Buchungs- und Tarfifbedingungen. Die regeln auch die Möglichkeiten zur Stornierung.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.02.2011, 22:12
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AW: Irrtum bei Flugbuchung

will mal einer erklären, wieso das hier nicht unter fernabsatz mit rücktrittsdingsda fällt...?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.02.2011, 07:15
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AW: Irrtum bei Flugbuchung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
In diesem Fall herzlich irrelevant, auf Irrtum kann sich der Käufer hier nicht berufen.

Zitat vom Fragesteller:
In der Bestätigungsmail ist der Fehler ebenfalls nicht aufgefallen. Nach 2 Tagen wird der Fehler durch den Kunden bei nochmaligem Aufrufen der Bestätigungsmail entdeckt.

Wenn nach der Bestätigungsmail die Reservierung nicht umgehend storniert wird, ist es a) kein "Irrtum" im Sinne des BGB mehr, weil der Käufer offensichtlich die "falsche Bestellung" akzeptiert hat, und b) ist es nach 2 Tagen nicht mehr "unverzüglich".

Davon abgesehen ist es eine grobe Verletzung der üblichen Sorgfaltspflicht, wenn man nicht anhand der Bestätigungsmail prüft, ob die Reservierung auch richtig gelaufen ist.

In diesem Fall wird der Käufer nicht mehr aus der Sache rauskommen.
Dies ist Quatsch!

'Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums (§ 119 BGB) .... Bloßes Kennenmüssen genügt dabei ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen.' Quelle: Ansbacher Studienkommentar zum Zivilrecht, Franz-Anton Plitt (Anwalt)

'Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen. ...
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.' Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html

Zitat TomRohwer: 'Die Airlines haben klare Buchungs- und Tarfifbedingungen. Die regeln auch die Möglichkeiten zur Stornierung.'

Dieser Satz ist richtig. Diese Bestimmungen treffen aber nur zu, wenn der Vertrag nicht als ganzes angefochten wird. - Und im zu beurteilenden Sachverhalt kann der Vertrag -wie bereits dargestellt- aufgrund Irrtums angefochten werden!

@ zeiten

§ 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB: 'Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ... über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen ... Beförderung,..., wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, ...
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Geändert von klausschlesinge (23.02.2011 um 08:04 Uhr).
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