Dies ist eine Diskussion zu Internet innerhalb des Forums Reiserecht
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| Internet A bucht einen 14-tätige Hotelzimmeraufenthalt mit eigener Autoanreise. Im Katalog des Reiseveranstalters steht bei der Hotelzimmerbeschreibung " Internetanschluss". Nach Ankunft findet A einen ISDN Anschluss vor. Er versucht während des gesamten Aufenthaltes ins Internet zu kommen - vergeblich. Auf Nachfragen bei der Hotelleitung wird erklärt, dass Zimmerinternet könne gar nicht funktionieren, da die Hotelrezeption das Internet brauche und dann ein Surfen auf dem Zimmer nicht ginge. Ferner würde das Internet wegen Schwierigkeiten mit dem Anbieter sowieso sehr schlecht selbst an der Rezeption funktionieren. Das Reiseziel liegt sehr abgelegen in den Bergen, weshalb eine örtliche Reiseleitung nicht zugegen war. Kann man hier eine Reisepreisminderung verlangen und wie hoch kann diese sein ? Darüber hinaus konnten durch das fehlende Internet einige wichtige Auftragsarbeiten nicht erledigt werden. A buchte jedoch das Hotel im Vertrauen auf das Internet. Es entstand ein Schaden von 2 T. Kann man auch diesen geltend machen ? |
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| AW: Internet Ich denke, dass ein voller Ersatz des Schadens schwer durchzusetzen ist. Wenn sogar ein eigenes Auto vor Ort ist wäre es sicher zumutbar und um einiges billiger, wenn A woanders in Internet gegangen wäre, als die Aufträge einfach links liegen zu lassen. (Schadensminderungspflicht) |
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| AW: Internet A hat sicher eine Telefonnummer von der zuständigen Agenturbetreuung des Veranstalters erhalten. Diese hätte man unbedingt kontaktieren müssen damit diese Anhilfe schaffen hätte können, vorallem wenn es so dringend gewesen wäre. Stand es in der Ausschreibung des Hotels??? Wenn ja wurde der Vertrag nicht erfüllt und somit eine Minderung. Aber den vollen Schaden denke ich auch nicht, da A sich nicht um Abhilfe gekümmert hat es ihm also anscheinend nicht wichtig war. |
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| AW: Internet es kommt - wie immer - auf die Umstände des Einzelfalles an; die abgelegene Lage des Hotels und der fehlende Internetanschluss alleine indizieren nicht zwangsläufig einen Schaden bzw. Schadenersatzanspruch - man könnte hier auch von einem nicht ersatzpflichtigen mittelbarem Schaden ausgehen. Bekanntlich gibt es auch andere Kommunikationsmittel wie Festnetztelefone, Faxeinrichtungen und Mobiltelefone. Grundsätzlich obliegt einem (vermeintlich) Geschädigten auch die Schadenminderungspflicht; sie hierzu http://bundesrecht.juris.de/bgb/__254.html
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