Dies ist eine Diskussion zu Inhaber der Gewährleistungsansprüche innerhalb des Forums Reiserecht
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| Inhaber der Gewährleistungsansprüche mal angenommen Person K meldet für sich und seinen erwachsenen Sohn J in einem Reisebüro eine Reise an. Der Reiseveranstalter legt 2 Vorgänge an und adressiert je eine Rechnung an K und J. Sohn J reklamiert dann vor Ort einen Reisemangel für sein Zimmer. Wer ist nun gegenüber dem Reiseveranstalter der Inhaber der Gewährleistungsansprüche auf Reisepreisminderung, K oder J ? ![]() Danke. Geändert von olanio (18.01.2011 um 15:04 Uhr). Grund: Vereinfachung zum besseren Verständnis |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche 'Meldet ein Ehegatte für gleichnamige Familienangehörige eine Pauschalreise an, ist davon auszugehen, daß der Anmeldende zum Vertragspartner des Reiseveranstalters wird, alleine den Reisepreis zahlt und ausschließlich die reiserechtlichen Gewährleistsrechte und Schadenersatzansprüche anmelden und einklagen kann. Bucht umgekehrt der Anmeldende für namensverschiedene Mitreisende, deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, daß der Anmeldende in Vertretung der Dritten handelt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen. Jeder dieser Mitreisenden muß zur Sicherung seiner Rechte selbst Reisemängel rügen und Abhilfe verlangen (§§ 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 BGB) und innerhalb der einmonatigen Ausschlußfrist (§ 651g Abs. 1 BGB) seine Reisereklamation beim Reiseveranstalter anbringen. Meldet z. B. bei einer Reisebuchung durch die Ehefrau statt dieser der Ehemann bzw. der Schatzmeister für die mitreisenden Mitglieder seines Kegelvereins Reisemängel, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an, fehlt die nötige Aktivlegitimation. Die Ansprüche gehen verloren. (AG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 567)' Quelle: finanztip.de Im vorliegenden Fall drüfte demnach K als Anmelder anzusehen sein. Sollte er auch noch den Reisepreis für sich (K) und J zusammen an den Reiseveranstalter überwiesen haben, ist dies eine weiteres Indiz, daß er alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters ist.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (18.01.2011 um 19:49 Uhr). |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche Zitat:
Also könnte damit ein neues Angebot des Veranstalters für einen Reisevertrag direkt mit J vorgelegen haben, welches durch Bezahlung der Rechnung (auch durch K im Auftrag von J) durch J angenommen wurde. Somit wäre J der alleinige Vertragspartner des Reiseveranstalters für sein Zimmer. |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche Nachfrage: Der Anmelder ist ja klar. Auf wen die Rechnungen ausgestellt waren und wer bezahlt hat, auch. Doch wer bekam die Reisebestätigung?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche In diesem fiktiven Fall legte das Reisebüro 2 getrennte Vorgänge an, einen für K und einen für J. K war allein im Reisebüro und hat beide Vorgänge unterschrieben. Die schriftliche Reisebestätigung des Veranstalters erhielen dann K für seine Reise und J für seine Reise mit getrennter Post. Geändert von olanio (19.01.2011 um 09:58 Uhr). Grund: Rechtschreibfehler |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche So eine Konstruktion dürfte vom Reisebüro gar nicht angenommen werden. K kann doch nicht für J Buchungen auf dessen Rechnung vornehmen! Da könnte ja der Meier für den Schulze und die Müller für den Friedrich ... |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche Zitat:
Was hätte das Reisebüro machen sollen, etwa K sagen, dass er nicht für J buchen kann ? |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche Ja. So eine Buchung ist auch seitens der Verträge mit den Veranstaltern üblicherweise nicht zulässig. Der Ausweg wäre, J hätte für beide Zimmer die Rechnung offiziell übernommen. Wer intern welche Summe an wen zahlt, steht auf einem anderen Blatt. Zum eigentichen Thema ... Wenn K beide Reisen angemeldet hat, ist er meiner Ansicht nach alleiniger Vertragspartner und J nur als Gast zu sehen. Damit dürfte auch nur K Reisemängel geltend machen. Ich denke, die getrennten Haushalte sprechen dafür, dass die "Familien-Regel" nicht zutreffen kann. Aber wie Klaus schon schreibt, kommt es im Falle einer Klage immer auf den Richter an. Ohne Klage genügt übrigens die gemeinsame Absendung der Reklamation. :-) |
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche Ein Reisekatalog stellt im Reiserecht eine Einladung zur Angebotslegung dar. Dies bedeutet, der Kunde sucht sich ein passendes Angebot aus dem Katalog und bietet dem Reiseveranstalter an, diese Reise buchen zu wollen. Der Kunde stellt somit das Angebot an den Reiseveranstalter (und nicht andersrum!). Im Sachverhalt unterbreitete der Vater da Angebot. Er gab bekanntlich an, er selbst und sein Sohn wollten reisen. Der Vater ist somit zweifelsfrei Anmelder für sich und seinen Sohn! Nimmt der Reiseveranstalter das Angebot vom Kunden an, ist der Reisevertrag rechtskräftig geschlossen. Die Annahme kann u. a. erfolgen -durch die Zusendung einer E-Mail-Bestätigung -durch die Aushändigung einer Buchungsbestätigung des Reisevermittlers mit einer Vorgangsnummer, unter der im Reservierungssystem des Reiseveranstalters diese Buchung erfasst wurde -durch die Zusendung einer Bestätigung direkt vom Reiseveranstalter -bei telefonischer Buchung direkt beim Reiseveranstalter oder einem Erfüllungsgehilfen, z. B. einem Reisebüro mit Handelsvertreterstatus. Der Reiseveranstalter hat das Angebot abweichend angenommen: Und zwar: Einen Reisevertrag, indem er nur den Vater mit einem gesonderten Vertag, in welchem nur er aufgeführt war, reisen ließ. Der mitangemeldete Sohn wurde in der Buchungsbestätigung nicht erwähnt. Der Vater nahm das abweichende Angebot in Bezug auf sich selbst durch Zahlung des Reisepreises an. Ferner hat der Reiseveranstalter das Angebot abweichend angenommen, indem er dem Sohn eine gesonderte Buchungsbestätigung zuschickte. Da der Sohn aber gegenüber dem Reiseveranstalter kein Angebot machte, wäre es unsinnig gewesen, diesem ohne oben erwähnte Vertragseinladung (durch den Vater) eine Buchungsbestätigung zu schicken. (Kein normaler Reiseveranstalter versendet unaufgefordert Buchungsbestätigungen an Bürger). Insofern hat der Reiseveranstalter auch für den Sohn einen Vertrag angenommen. Man kann hier von einem 'Vertrag zu Gunsten Dritter' gem. § 328 BGB sprechen, welchen der Vater für seinen Sohn abschloß. Der Vater bezahlte auch beide (Einzel-)Verträge und nahm insofern, wie oben schon dargestellt, den abgeänderten Vertrag in Bezug auf seine Person an - und nahm auch den abgeänderten Reisevertrag zu Gunsten Dritter in Bezug auf seinen Sohn an. Jeder Reisende (nicht nur der Anmelder) hat einen höchstpersönlichen Anspruch auf ggf. Schadenersatz (§ 651f BGB) oder Minderung des Reisepreises (651d BGB), wenn die Reise mit Mängeln behaftet war oder der Reisende einen Schaden erleidet, welchen der Reiseveranstlater zu verantworten hat. Der Reisevertrag ist zu Gunsten des Sohnes abgeschlossen. Somit kann der Sohn selbst die Minderung für die mangelhafte Leistung vom Reiseveranstalter fordern. Abtretungs- oder Vollmachtserklärungen sind nicht erforderlich. Im vorgerichtlichen Bereich sind sie nach AntoniaW ihrer Meinung und auch nach Meinung der reiserechtlichen Literaten nicht von Nöten. Hierzu gibt es auch ein BGH-Urteil v. 26.05.2010, Az.: Xa ZR 124/ 09.
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| AW: Inhaber der Gewährleistungsansprüche @klausschlesinge Ich kann Deine Ausführungen wie immer sehr gut nachvollziehen. Diesmal ergibt sich für mich aber eine Rückfrage. Wie kann K Reiseanmelder für die Reise von J sein, wenn J eine eigenständige Bestätigung/Rechnung an K und an J verschickt? So wie ich die bekannten Reservierungsysteme kenne, sind damit sowohl K als auch J Reiseanmelder für die jeweils eigene Reise. |
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| anspruchsberechtigter, gewährleistungsansprüche, reisemangel, reisepreisminderung |
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