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Hotel "reserviert" - bezahlen !?

Dies ist eine Diskussion zu Hotel "reserviert" - bezahlen !? innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 12:39
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Hotel "reserviert" - bezahlen !?

Hallo,
ich bin neu hier und freue mich über zahlreiche fachliche Antworten.

Also mein Problem:
Mal angenommen, man hätte an ein Hotel eine Reservierungsanfrage per email geschickt. Nun kam 12h später eine email zurück mit Inhalt:
"Danke für Ihre Reservierung.
Gerne bestätige ich Ihnen 1 DZ als EZ von xx.xx.xxx- xx.xx.xxx zum Preis von xx € / Nacht.
Bitte teilen Sie mir noch Ihre Anschrift mit."
Diese E-Mail habe man aber nicht gelesen, da die Reservierungsanfrage 2 Tage vor möglichem Reiseantritt erfolgt ist. Am Tag der Anreise stellte sich heraus, dass man nicht anreisen wird. Also hat man, nett wie man ist, angerufen und gesagt, dass man das Zimmer nicht brauche, falls es überhaupt freigehalten worden ist. Daraufhin wurde einem dann erklärt, dass man trotzdem den vollen Preis zahlen müsse. Das war das Ende des Telefonats. Nun kam wiederrum eine E-Mail in der man aufgefordert wurde, seine Adressdaten preiszugeben, um die Rechnung in Empfang nehmen zu können.

Nun also die Fragen zum Problem:
1. Muss / sollte man Adressdaten nun überhaupt schicken ? Das Hotel kennt nur den Vor- und Nachnamen !

2. Wenn man die Adressdaten schickt, ist es dann rechtens den VOLLEN Preis überhaupt zu verlangen ?

3. Wäre es nicht besser überhaupt nicht mehr zu reagieren ? Denn wer wird bei einem Streitwert von 210€ eine Adresse ausfindig machen lassen. (Wobei man nur wie gesagt, Name und E-Mail Adresse des Reservierungsanfrage-Stellers kennt).

Ich freue mich über jeden Rat :-) .
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 15:20
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AW: Hotel "reserviert" - bezahlen !?

1. Grundsätzlich:
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit wesentlichen Elementen aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB). Aufgrund eines solchen Vertrages werden Leistungen erbracht, wie die Vermietung von Räumen, Bewirtung, Aufbewahrung von Gepäck (Verwahrung) und ähnliches.

Der Hotelier schuldet dem Gast die Unterbringung und ggf. Zusatzleistungen wie Frühstück usw. - der Gast hingegen schuldet die Entrichtung des Zimmerpreises.

Grundsätzlich sind bestehende Verträge einzuhalten.

Gem. § 537 BGB hat der Gast im Falle des Rücktritts dem Hotelier den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen (kein Bettwäschewechsel, keine Verpflegung usw.) zu ersetzen.
Diese eingesparten Aufwendung betragen, wenn nichts anderes vereinbart ist,
20 % bei Übernachtung / Frühstück,
30 % bei Halbpension und
40 % bei Vollpension. Dies sind Anhaltswerte, die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit durchgewunken wurden.

2. Die Kernfrage
in diesem Sachverhalt ist, ob es zu einem beiderseitigen Vertrag, d. h., zu zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gekommen ist. Der Buchende hat auf eine Werbung des Hotels reagiert und im Internet gebucht. Damit hat er dem Hotel gegenüber den Abschluß des Vertrages angeboten. Das Hotel nahm dieses Angebot an, und zwar durch die Bestätigung-Email.

Nur hat der Gast die Bestätigung-Email angeblich nicht gelesen. Damit hätte der Gast also auch nicht die Vertragsanahme durch den Hotelier erfahren, mit der Folge, daß kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen wäre.

Ob man sich darauf berufen kann, hängt im wesentlichen von den AGB ab. - Was ist darin geregelt, wie die Bestätigung erfolgen soll? - Wenn sie per Email erfolgen soll, dann hätte der Gast natürlich mal in sein EMail-Postfach schauen müssen. Ferner sollte auch in den AGB eine Vorschrift zu finden sein, wie lange der Buchende an sein Angebot (auf Vertragsabschluß) gebunden ist.

Zitat aus dem Sachverhalt: 'Am Tag der Anreise stellte sich heraus, dass man nicht anreisen wird. Also hat man, nett wie man ist, angerufen und gesagt, dass man das Zimmer nicht brauche, falls es überhaupt freigehalten worden ist.'

Im Sachverhalt ist selbst der Gast davon ausgegangen, daß ein Vertrag zu Stande gekommen ist, denn sonst hätte er ja nicht absagen brauchen!

3. Ergebnis:
Somit dürfte ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sein. Ob der Gast nun seine komplette Anschrift auf Nachfrage preisgibt oder nicht, spielt keine Rolle. Im Sachverhalt ist der Gast für das Hotel ermittelbar, und zwar über den vollständigen Header der EMail, der IP-Adresse des Computers von dem die Buchung vorgenommen wurde bzw. über den Email-Provider. Solche Anfragen des Hotels führen zu weiteren Kosten, die letzendlich der Hotelier beim Buchenden geltend machen kann.

4. Anmerkung:
Auf einer großen deutschen Hotel-Reservierungsplattform steht z. B. in den AGB folgender Satz: 'Der Vertrag kommt mit erfolgreichem Abschluss des Online-Buchungsvorgangs (durch den Reisenden) verbindlich zustande.' - Hätte man hier gebucht, hätte es keiner weiteren Zustimmung durch das Hotel bedurft. Hier wäre ein rechtswirksamer Vertrag abgeschlossen gewesen.
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Geändert von klausschlesinge (26.01.2011 um 16:20 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 17:34
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AW: Hotel "reserviert" - bezahlen !?

Ein Kernpunkt ist auch, was es mit der "Reservierungsanfrage" auf sich hat.

War dies tatsächlich ein Antrag, ein Zimmer zu einem bestimmten Preis zu reservieren oder nur eine Verfügbarkeitsanfrage?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 17:50
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AW: Hotel "reserviert" - bezahlen !?

@ glocki

Ich gehe schon von aus, daß es nicht nur eine reine Verfügbarkeitsanfrage war, sondern es sich um ein Angebot seitens des Gastes an den Hotelier, einen Beherbergungsvertrag abszuschliessen, handelte.

Bei einer reinen Verfügbarkeitsanfrage bestünde natürlich kein Anspruch, da in diesem Falle kein Vertrag zu stande gekommen wäre.

Was für eine verbindliche Buchung seitens des Gastes spricht, ist die Tatsache, daß er sich veranlaßt sah, daß Zimmer am Tag der geplanten Reise zu stornieren / abzusagen.

Aber letztendlich kann dies nur der Fragesteller beantworten.
Daher ist dein Einwand, glocki, berechtigt.
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