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Hausarbeit Reiserecht

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Reiserecht innerhalb des Forums Reiserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.05.2010, 16:16
Boardneuling
 
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Lightbulb Hausarbeit Reiserecht

Hallo!
Zur zeit schreibe ich meine Hausarbeit in BGB und habe bei der letzten Frage jedoch ein Problem.
Hier zunächst der Sachverhalt...


Ebenso befand sich Prof. Dr. med. Knut Jochen Brecher (B) auf Grund eines Reisevertrags mit A bis zum 16.04.2010 auf Mallorca. Als er von seinem gestrichenen 7.30 Uhr-Flug auf Grund des behördlichen Flugverbots hörte, kündigte er selbst am 16.04.2010 morgens gegenüber A. Obwohl B mehrmals A aufforderte, einen sofortigen Rücktransport zu organisieren, weil sonst erhebliche Schäden entstünden, veranlasste A nichts. B gelang es am Morgen des 18.04.2010, den ihm aus Universitätskreisen bekannten Privatflieger Prof. Dr. Thomas R., der sich ebenfalls auf Mallorca aufhielt, zu einem Flug nach Leipzig für 1.500 Euro zu bewegen. B konnte zwar seinen Geschäftstermin am 19.04.2010 noch wahrnehmen, allein wegen seiner unzureichenden Vorbereitung infolge der verspäteten Ankunft bekam er nicht den Auftrag für die Mitwirkung in der geplanten Fernsehserie „Mein Chirurg und meine Knochen“,wodurch ihm Einnahmen in Höhe von 10.000 entgingen. Hätte A eine Ersatzbeförderung organisiert, hätte B auf Grund der guten Kontakte der A noch am Abend des 16.04.2010 für lediglich 800 € fliegen können. B fordert von A am 16.05.2010 sowohl die Kosten für den Privatflug als auch Schadensersatz für den Verlust des Auftrags.

Hättet ihr vielleicht eine Idee auf welcher Anspruchsgrundlage man prüfen könnte, ob B Schadensersatz für den verlorenen Auftrag bekommt?

Vielen Dank für die Hilfe

Fanie
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  #2 (permalink)  
Alt 21.06.2010, 04:15
V.I.P.
 
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AW: Hausarbeit Reiserecht

Die geplante und gebuchte Rückreise verzögerte sich aufgrund höherer Gewalt. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Voraussetzung ist, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor.
Der Begriff höhere Gewalt ist im deutschen Reiserecht in § 651 j BGB geregelt. Hiernach kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen nicht. Man kann dem Veranstalter kein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen vorwerfen. Der Vulkanausbruch und das damit zusmmenhängende behördlich ausgesprochene Flugverbot lag außerhalb seines Machtbereichs. Gerade fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen ist in der Regel Grundlage für den Schadenersatz.
Und genau das habe ich oben dargestellt, daß der Reiseveranstalter A den Umstand (Vulkanausbruch mit Flugverbot) nicht zu vertreten hat. Insofern entfallen die Schadenersatzansprüche des Arztes.
Im übrigen hat der Arzt B. den Reisevertrag selbst gekündigt.

Wäre interessant, wenn Sie mir mal (zumindest stichpunktartig) die vorgegebene Lösung der Hausarbeit mitteilen würden.
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bgb, reiserecht, §§651a ff. bgb

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