Dies ist eine Diskussion zu Haftung Gastwirt §701 BGB innerhalb des Forums Reiserecht
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| Haftung Gastwirt §701 BGB Der Radwanderer R will in der ,,Radlerherberge“ zu einem Entgelt von € 5 pro Nacht in einem Mehrbettzimmer übernachten. Er will seine Zeltausrüstung (Wert € 700) nicht auf das zugewiesene Zimmer mitnehmen. R trifft im Garten der Herberge den Hotelkoch H, der mit einer weißen Kochmütze bekleidet ist. Auf die Frage des R weist H dem R als Aufbewahrungsort den Gartenschuppen an, aus dem die Zeltausrüstung in der Nacht von unbekannten Tätern entwendet wird. R fordert von H € 700. Zu Recht? Wie könnte die Lösung lauten? ich bin mir unsicher, da vom Hotelkoch und nicht vom gastwirt gefordert wird. LG |
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| AW: Haftung Gastwirt §701 BGB § 701 Haftung des Gastwirts (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) Als eingebracht gelten 1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,... Die Tatbestandsmerkmale treffen alle zu; mit einer Ausnahme: 'von dessen Leuten' Hier kommt § 701 (2) Satz 2 zum Tragen, der da lautet: 'Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.' Der Hotelkoch ist mit Sicherheit nicht zur Annahme / Inobhutnahme befugt oder vom Gastwirt dazu bestellt worden. Dies wären sicherlich Rezeptionisten oder Vertreter des Gastwirts/Hoteliers. Letzere wären sicherlich zur Inobhutnahme des Gepäcks befugt. Hier liegt also der Juckepunkt, auf Grund dessen eine Haftung des Gastiwrts ausgeschlossen werden kann. Hier muß man besonders drauf eingehen. Man könnte aber auch den § 701 erwähnen und sagen, und sagen, daß hier direkt beim Gastwirt der Anspruch zu stellen ist und nicht bei seinen Leuten (Hotelkoch). - Und dann die Haftung durch den Hotelkoch aus § 701 BGB ablehnen. Zitat Fragesteller: 'Wie könnte die Lösung lauten? ich bin mir unsicher, da vom Hotelkoch und nicht vom gastwirt gefordert wird.' Zwischen dem Hotelkoch und dem Radwanderer gibt es keine vertragliche Beziehung. Der Hotelkoch hat ja nur einen Vorschlag gemacht, wo der Radwanderer sein teures Zelt unterstellen könnte. Letztendlich hat der Radwanderer selbst entscheiden, wo er sein Zelt unterstellte. Da zwischen beiden keine Vertragbeziehung herrscht, es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, kann der Radwanderer auch nicht den Hotelkoch direkt in Haftung nehmen. Ferner würde ich auch auf § 702 BGB (Beschränkung der Haftung) '(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und ...' hinweisen. Das Zelt des Radwanderers kostet EUR 700,- Der Übernachtungspreis beträgt EUR 5,-. Die Haftung im Sachverhalt, wenn es denn eine gäbe (!) beschränkt sich also auf das Hundertfache des Übernachtungspreises (=EUR 500,-), mindestens aber auf EUR 600,-! Der Radwanderer könnte vom Gastwirt also maximal EUR 600,- fordern. Endergebnis: Weder der Hotelkoch noch der Gastwirt sind gegenüber dem Radwanderer haftbar.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (27.01.2011 um 10:53 Uhr). |
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