Dies ist eine Diskussion zu Hälfte gebucht - hälfte nicht innerhalb des Forums Reiserecht
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| Hälfte gebucht - hälfte nicht wie sieht es denn bei folgendem Fall aus: Eine Familie gibt einem Reisebüro einen Buchungsauftrag für ein DZ und ein EZ (Vater+Mutter: DZ, volljähriges Kind: EZ, Reiseanmelder ist der Vater) für die gleiche Pauschalreise eines Veranstalters für den Sommer. Nun hat das Reisebüro das DZ zuerst eingebucht, das EZ ist dann plötzlich nicht mehr buchbar. Das Reisebüro hat den Veranstalter nach Merken der mangelnden Verfügbarkeit also nach Buchung des DZ und bei versuchter Buchung des EZ daraufhin auf den Zusammenhang der beiden Buchungen aufmerksam gemacht. Dieser sieht aber keinen Grund das DZ wieder kostenfrei zu stornieren, da bei ihm eine Verknüpfung von Buchungen nicht möglich ist. Wer muss nun die Stornokosten des DZ oder einen möglichen Aufpreis für ein EZ bei einem anderen Veranstalter/abweichenden Termin tragen wenn die Familie verständlicherweise nicht getrennt in den Urlaub fahren will? |
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| AW: Hälfte gebucht - hälfte nicht Der Vater erteilt einen Buchungsauftrag an den Reisevermittler (=Reisebüro), ein Doppelzimmer und ein Einzelzimmer zu buchen. Damit macht er aufgrund einer Katalogausschreibung des Reiseveranstalters (=Einladung auf einen Vertragsabschluß) genau diesem Reiseveranstalter ein Angebot (und nicht andersrum!), einen (Reise-)Vertrag) abzuschliessen. Das Reisebüro übersendet daraufhin eine Buchungsbestätigung (entgegen dem Auftrag jedoch nur ein Doppelzimmer) für nur eine Teilleistung. Nach den Grundstätzen von Treu und Glauben ist solche Teilleistung (nach der nur ein Teil der Familie in den Jahresurlaub fahren würde) aber doch für einen Familienurlaub völlig wertlos. Damit kommt es zwischen den Vertragspartnern (Reisender und Reisevermittler) nicht zu einer übereinstimmenden Willenserklärung, welche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Reisevertrages wäre. Ein Vertrag ist somit nicht zu Stande gekommen. Wenn kein Vertrag zu Stande gekommen ist, kann auch keiner hieraus Ansprüche (Stornokosten) geltend machen. Ergebnis: Der Reisende braucht dem Reiseveranstalter keine Stornokosten zu zahlen. Anmerkung: Anders sieht es im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisebüro aus Hier hätte das Reisebüro eine 'zusammenhängende Buchung' der zwei Zimmer vornehmen können oder zumindest erst telefonisch beim Reiseveranstalter anfragen, ob beide Zimmer frei sind. Hier hätte der Reiseveranstalter evtl. Schadenersatzansprüche aufgrund der Fehlbuchung an das Reisebüro.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (10.05.2011 um 14:05 Uhr). |
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