Dies ist eine Diskussion zu greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? innerhalb des Forums Reiserecht
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| greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Familie A hat einen Flug ( keine Pauschalreise ) mit 4 Personen gebucht. Strecke ist von D über UK in die USA ( EU Airline )- dort Umstieg und Weiterflug mit US Airline zu einem inneramerikanischen Ziel - alles auf einem Ticket, also keine separaten Buchungen Bereits beim check-in in D erhält die Familie keine Boardingpässe für den Anschlussflug innerhalb der USA, weil die US-Maschine überbucht ist. Es gibt lediglich sog. "Depature Management Cards". In USA kommt was abzusehen war - man wurde auf den nächsten Tag umgebucht ( Hotel etc. wurde bezahlt ) Ankunft am Zielort somit weit mehr als mit 4 Std Verspätung und Entfernung auch grösser als 3500km Würden hier noch die Rechte nach den EU Fluggastrechten greifen ? Einerseits würde ich das bejahen, weil die Reise in der EU mit einem EU Unternehmen begann, andererseits aber betraf die Verspätung einen Teilabschnitt der ausserhalb der EU began und mit einem Nicht-EU-Unternehmen durchgeführt wurde. Danke für Ihre Einschätzung |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
Nein. Die Frage, was "Flug" im Sinne der EU-Verordnung 261/2004 ist, ist längst höchstrichterlich geklärt. Da der Flug, auf den Ihr zwar gebucht ward, mit dem Ihr jedoch wegen Überbuchung nicht befördert worden seid, weder in der EU begann noch hier endete, findet genannte Verordnung keine Anwendung. |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
Begründung: 1. Hier werden nur fiktive Fälle beantwortet, somit besteht kein Anlaß, den Fragesteller mit 'Ihr' anzureden. 2. 'Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.' Quelle: wikipedia.de Was ist Codesharing? Ganz platt gesagt: wenn zwei Fluggesellschaften sich die Flugnummer teilen. wikipedia.de drückt es besser aus: 'Das Codesharing (Code-Teilung) ist ein Verfahren im Luftverkehr, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Gesellschaften führt diesen Flug unter einer eigenen Flugnummer, dem Code. Meist wird dieses Verfahren innerhalb wirtschaftlich verbundener Allianzen angewendet, wie zum Beispiel Star Alliance, Oneworld Alliance oder SkyTeam. Es ermöglicht den Fluggesellschaften, Flüge anzubieten, die sie gar nicht selbst durchführen. Dadurch erweitert sich ihr Streckennetz bei oberflächlicher Betrachtung erheblich. Für die jeweils durchführende Fluggesellschaft ergibt sich außerdem in der Regel eine bessere Auslastung ihrer Flüge. Der Passagier profitiert dadurch, dass er bei seiner gewohnten Fluggesellschaft in seiner Landessprache und seiner Landeswährung buchen und bezahlen und sich bei Problemen dort beschweren kann. Ein Nachteil kann für Passagiere entstehen, die mit einer Fluggesellschaft befördert werden, die sie nicht gebucht haben und die nicht dem gewünschten Qualitätsstandard entspricht. Im Flugschein wird die Flugnummer der Gesellschaft vermerkt, die ihn ausgestellt hat. Auf der Anzeigetafel im Flughafen werden meist beide Flugnummern, eventuell rotierend, angezeigt. Aus Flugplänen lassen sich Codesharing-Flüge, die nicht von der jeweiligen Fluggesellschaft selbst durchgeführt werden, meist an der Fußnote „wird durchgeführt von“ (engl: "operated by") erkennen sowie an der oft hohen, vierstelligen Flugnummer.' Beispiele für Codesharing: '-Der Lufthansa-Flug LH404 führt von Frankfurt nach New York Newark und wird von der Lufthansa durchgeführt. United Airlines führt den gleichen Flug unter der Flugnummer UA8874, Continental Airlines unter CO5002. -Der Air-France-Flug AF1419 führt von Frankfurt nach Paris und wird von der Air France durchgeführt. Delta Air Lines führt den gleichen Flug unter der Flugnummer DL8357. Aeromexico führt den gleichen Flug unter der Flugnummer AM8019. -Der Delta-Air-Lines-Flug DL017 führt von Paris nach New York und wird von Delta Air Lines auch durchgeführt. Air France führt den gleichen Flug unter der Flugnummer AF8990. AeroMexico führt den gleichen Flug unter der Flugnummer AM5979. Hier findet dreifaches Codesharing statt. Air France übernimmt den Flug von Frankfurt nach Paris. Delta Air Lines übernimmt den Flug von Paris nach New York. Um gemeinsam einen Flug von Frankfurt nach New York anbieten zu können, teilen sich beide Fluggesellschaften die Plätze auf den Teilstrecken. Die AeroMexico führt hingegen keinen der beiden Flüge selber durch – sie kauft einfach nur ein Kontingent hinzu, um die Strecke anbieten zu können, ohne sie selbst fliegen zu müssen.' Quelle: wikipedia.de Ob allerdings Codesharing im fiktiven Sachverhalt stattgefunden haben soll, kann nur der Fragesteller angeben.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (23.03.2011 um 03:39 Uhr). |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Danke für die ersten Anworten nehmen wir mal an: Ein Codesharing hat nicht stattgefunden - es handelte sich um Flüge von BA mit BA Flug Nummern von HAM über LHR nach JFK. AB JFK nach MIA handelte es sich um einen Flug mit der AA mit AA Flug Nummer auf den Tickets |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
'Wenn man aufgrund der Verspätung einen finanziell bestimmbaren Schaden erlitten hat, kann man evtl. Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr verlangen. Dazu müsste man die Schadenspositionen konkret beziffern.' (Quelle: Rechtsanwalt Andreas Juhre, Essen, frage-einen-anwalt.de) 'Im Rahmen der Erstattung von Gepäckschäden und Verspätungsschäden nach dem Montrealer Übereinkommen ist zu beachten, dass das MÜ eine Haftungshöchstgrenze für Fluggesellschaften gesetzlich festlegt. Die Höchstgrenzen werden in Sonderziehungsrechten ausgedrückt und lagen bisher bei 1.000 Sonderziehungsrechten für Gepäckschäden, beim Ausgleich für Verspätungsschäden bei 4.150 SZR und bei Tod oder Körperverletzung des Fluggastes bei 100.000 SZR. Sonderziehungsrechte (engl. 'Special Drawing Right', englische Abkürzung: 'SDR', deutsche Abkürzung: 'SZR' für 'Sonderziehungsrechte') sind eine künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde und insbesondere als Wertersatz bei Schadensersatzansprüchen von Fluggästen und Reisenden Anwendung findet. Es ist Geld, das quasi künstlich geschaffen wird und sich aus den Weltleitwährungen zusammensetzt. Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF festgelegt, basierend auf den Umtauschraten der Währungen, aus denen sich das SZR bildet. Der tagesaktuelle Umrechnungskurs und Gegenwert für ein Sonderziehungsrecht wird vom Internationalen Währungsfonds veröffentlicht und kann auf der Webseite unter 'SDR Valuation' eingesehen werden.' Quelle: http://webcache.googleusercontent.co...=www.google.de
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
Beispiel: United Airlines bietet einen Flug von Frankfurt nach Denver an (UA941). Der besteht aus 2 Segmenten, Frankfurt-Chicago und Chicago-Denver. Wird der Flug unter der Flugnummer UA9401 Frankfurt-Denver gebucht, so sind beide Segmente ein von der EU ausgehender Flug. Obwohl in Chicago die Maschine gewechselt wird. Sollte der Anschlussflug in Chicago ausfallen, entstehen Ansprüche aus der EU-Fluggastrichtlinie - weil der Flug in der EU gestartet ist. Man kann denselben Flug aber auch anders buchen: Frankfurt-Chicago UA942 und Chicago-Denver UA253 Hat man das so gebucht, dann entstehen keine Ansprüche durch den verspäteten Anschlussflug, weil es sich um einen Flug handelt, der in Chicago startet, und der unterliegt nicht der EU-Richtlinie. Codesharing hat damit nichts zu tun. Die Lufthansa z.B. macht auf der Strecke Chicago-Saint Louis Codesharing mit United Airlines. Dieser Flug hat bei United die Flugnummer UA6809, durchgeführt von United Express. Lufthansa bietet diesen Flug unter der Flugnummer LH8923 an. LH8923 geht aber nur von Saint Louis nach Chicago, und nicht weiter in die EU. Deshalb unterliegt dieser von Lufthansa im Codesharing mit United Airlines betriebene Flug selbstverständlich auch nicht der EU-Fluggast-Richtlinie - logisch, denn er startet nicht in der EU, und endet nicht in der EU. __________________________________ P.S.: der Grund für die ganze "Trickserei" mit den durchgehenden Flugnummern bei Umsteigeverbindungen ist ein ganz einfacher... Ein solcher Flug, der unter einer Flugnummer geführt wird, obwohl es eine Umsteigeverbindung ist, gilt in den Buchungssystemen als "Direktflug" - und hat in der Anzeige Priorität vor Umsteigeverbindungen... Man kann das mit einiger Berechtigung Rosstäuscherei nennen, weil die in der Materie nicht sehr bewanderten Kunden irregeführt werden (sofern ihnen das Reisebüro das nicht erklärt). Im Falle von Fluggastansprüchen wegen Verspätungen, Überbuchungen oder Flugausfällen andererseits geht der Schuss dann für die Airline nach hinten los.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) Geändert von TomRohwer (23.03.2011 um 01:28 Uhr). |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
Urteilsauzug: 'Im vorliegenden Fall ist danach tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen für den ursprünglich vorgesehenen Rückflug auf der betreffenden Teilstrecke São Paulo - München das brasilianische Luftfahrtunternehmen Varig gewesen, während die Beklagte, die Deutsche Lufthana AG, als die für alle Flüge auf der Gesamtstrecke verantwortliche Vertragspartnerin der Klägerin hinsichtlich dieses Streckenabschnittes allein einer - hier von der Klägerin nicht geltend gemachten - vertraglichen Haftung unterlegen hat.' Aber (um den Fragesteller nicht zu verwirren): ein Codesharing hat ja im Sachverhalt nicht stattgefunden. Einig sind wir uns, daß die EU-Fluggastverordnung im zu beurteilenden Sachverhalt nicht zum Zuge kommt.
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Sie haben es nicht begriffen... Zitat:
Hat ursächlich nichts mit Codesharing zu tun, sondern damit, daß das Codesharing nicht die Verantwortung der Lufthansa für den unter ihrer Flugnummer geführten Flug von der EU nach Brasilien bzw. zurück aufhebt. Eine Anschluss-Strecke in Brasilien, die von der Lufthansa im Codesharing dort LH-Flugnummer allein verkauft wird, unterliegt indessen nicht der EU-Fluggast-Richtlinie. Entscheidend ist nie das Codesharing, sondern die Frage, ob alle Teilstrecken des Fluges von einem Carrier von der EU ausgehend zusammenhängend geführt werden. Deshalb mein Beispiel mit dem LH-Flug in den USA - im Codesharing geführt, aber eben nicht der EU-Fluggast-Richtlinie unterliegend. Der Umstand des Codesharings begründet allein erstmal überhaupt keine Ansprüche aus der EU-Fluggast-Richtlinie. Es kommt allein immer darauf an, wo der Flug startet, wo er stattfindet, wo er endet, und wer auf der Gesamtstrecke ggf. durch eine gemeinsame Flugnummer den im Nicht-EU-Ausland durchgeführten Flug zu einem Flug macht, der unter in der EU startenden Flugnummer durchgeführt wird.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat TomRohwer: 'Sie haben es nicht begriffen...' Doch. Jetzt hab ich es begriffen: In #3 habe ich folgendes geschrieben: 'Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.' Quelle: wikipedia.de Ich dachte zunächst fälschlicherweise, daß dieser Text sich auf die EU-FluggastVO bezieht. Damit irrte ich. Richtig ist: Die Absatz bezieht sich auf das Montrealer Abkommen. TomRohwer, Sie haben damit insofern Recht, daß das Codesharing bei der Sachverhaltsbeurteilung hier keine Rolle spielt. In #5 hatte ich die Anspruchsvoraussetzung für den Fluggast gem. Montrealer Abkommen näher erläutet.
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| AW: greifen hier noch die Fluggastrechte nach EU Regeln ? Zitat:
z.B. Flug von A via B nach C mit einem Ticket oder Flug von A nach B 1 Ticket und von B nach C ein weiteres Ticket |
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